Es wird ernst: Kurz vor Weihnachten hat die Bezirksregierung Düsseldorf den nordrhein-westfälischen Krankenhäusern die Feststellungsbescheide zur Umsetzung des neuen Krankenhausplans NRW übersandt. Damit steht nun im Einzelnen fest, welches Krankenhaus in Zukunft welche Leistungsgruppen erbringen darf.
Nordrhein-Westfalen ist das erste Bundesland, das seine Krankenhausplanung mit der aktuellen Umsetzung anhand von Leistungsgruppen und Fallzahlen umstellt und damit eine Abkehr von der bisherigen abteilungs- und bettenbezogenen Krankenhausplanung vornimmt.
Doch längst nicht alle Krankenhäuser sind mit dem ihnen zugewiesenen neuen Leistungsportfolio glücklich: Viele von ihnen sehen sich durch die Zuweisungen in den Feststellungsbescheiden aufgrund der deutlich größeren Detailtiefe der Planung daran gehindert, Leistungen, die zu ihrem bisherigen Versorgungsauftrag gehörten, weiterhin zu erbringen. Gerade in der Orthopädie und Onkologie ist eine deutliche Konzentration auf einzelne Krankenhausstandorte zu verzeichnen. Für die hiervon betroffenen Krankenhäuser hat dies nicht nur wirtschaftliche Auswirkungen; sie sehen teilweise auch die bedarfsgerechte, wohnortnahe Versorgung als gefährdet an.
Die Krankenhäuser haben die Möglichkeit, gegen den Feststellungsbescheid innerhalb eines Monats ab schriftlicher Zustellung des Feststellungsbescheides Klage zu erheben, wenn sie mit den ihnen zugedachten Leistungsgruppen (in Teilen) nicht einverstanden sind. In Abhängigkeit von der schriftlichen Zustellung der Bescheide, was im Einzelfall zu prüfen ist, dürfte die Möglichkeit zur Klageerhebung in den allermeisten Fällen am 20. Januar 2025 ablaufen.
Bis dahin müssen die Krankenhausträger, die hiervon Gebrauch machen möchten, ihre Klagen jedenfalls fristwahrend bei Gericht einreichen. Die Begründung der jeweiligen Klageschrift kann auch später noch mit einem gesonderten Schriftsatz erfolgen.
Aktuell sollten Krankenhausbetreiber folgende Entscheidungen treffen:
- Lohnt sich eine Klage?
- Wenn ja, in welchem Umfang soll der Feststellungsbescheid beklagt werden?
- Welche Klageart ist mit Blick auf die neue Planungssystematik zu wählen?
- Ist neben der Klage in eigener Sache auch Rechtsschutz gegen den Feststellungsbescheid konkurrierender Häuser erforderlich, um die Chancen der eigenen Rechtsdurchsetzung wahren zu können?
Bei all‘ diesen Fragestellungen stehen wir Ihnen gerne unterstützend zur Seite. Kommen Sie bei Fragen hierzu gerne jederzeit auf uns zu.