Krankenhausreform: Details und Hintergründe
Der lang ersehnte offizielle Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums zum Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (im Folgenden: „KHVVG“) liegt vor. Folgt man dem Zeitplan von Gesundheitsminister Karl Lauterbach, soll der Gesetzentwurf nach den derzeit stattfindenden Bund-Länder-Beratungen und der Verbände-Anhörung am 8. Mai 2024 im Kabinett beschlossen werden. Die erste Lesung des Gesetzentwurfs im Bundestag ist noch vor der Sommerpause geplant.
Inhaltlich entspricht der Referentenentwurf vom 15. April 2024 dem Gesetzentwurf, der bereits Mitte März 2024 bekannt geworden war. Kernelemente der Reform sind und bleiben demnach
- die Einführung bundeseinheitlich vorgegebener Leistungsgruppen mit Qualitätsanforderungen,
- die Modifizierung der bestehenden Vergütungssystematik durch die Einführung von Vorhaltepauschalen und
- die Schaffung einer neuen Versorgungsform in Gestalt sektorenübergreifender Versorgungseinrichtungen (sog. Level 1i-Krankenhäuser) zur besseren Verzahnung ambulanter und stationärer Versorgungsangebote.
Mit diesen Eckpunkten entspricht der Referentenentwurf, wenn auch deutlich konkreter ausgestaltet, weitgehend den Inhalten, die bereits auf Basis des Eckpunktepapiers von Bund und Ländern vom 10. Juli 2023 und des bekannt gewordenen Arbeitsentwurfs zum Referentenentwurf diskutiert worden sind. Insofern sind die Inhalte, die Sie auf dieser Webseite finden, insbesondere unserer unten aufgeführten Webinarreihe zur Krankenhausreform 2024 „Sprungbrett oder Stolperstein?“ nach wie vor aktuell und spiegeln den Stand der Reformbestrebungen umfassend wider.
Eine zentrale Neuerung, die mit dem jetzigen Referentenentwurf Einzug in die Debatte gehalten hat, ist die Einführung von Mindestvorhaltezahlen für jede Leistungsgruppe (vgl. § 135f SGB V n.F.). Dabei haben Krankenhäuser die Mindestvorhaltezahl der ihnen jeweils zugewiesenen Leistungsgruppen zusätzlich zu den Qualitätsanforderungen zu erfüllen, um für die jeweilige Leistungsgruppe die Vorhaltevergütung zu erhalten. Mit dieser Neuregelung wird die mit der Einführung der Vorhaltevergütung eigentlich verbundene Zielsetzung, nämlich die Schaffung einer weitgehend leistungsunabhängigen Vergütungskomponente für die Vorhaltung notwendiger Strukturen, ad absurdum geführt, jedenfalls in nicht unerheblichem Maße relativiert. Denn damit hängt der Zugang eines Krankenhauses zu den Vorhaltepauschalen als neue Unterfinanzierungsart bei den Betriebskosten künftig doch wieder von der erzielten Leistungsmenge ab.
Es bleibt abzuwarten, wie die Verbände-Anhörung und die Bund-Länder-Beratungen in diesem und weiteren – durchaus streitbaren – Punkten verlaufen. Gerne halten wir Sie hier weiter auf dem Laufenden.