2. Juni 2022
Es ist ein echter Dauerbrenner: Die Frage nach der tatsächlichen Selbständigkeit des eingesetzten Freelancers. Der Gesetzgeber hat mit der am 1. April 2022 in Kraft getretenen Novellierung des Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB IV den Versuch unternommen, in diesem Bereich für mehr Rechtssicherheit zu sorgen. Seit dem 1. April 2022 ist es nun insbesondere möglich, ein Prognoseverfahren vor dem geplanten Einsatz des Freelancers durchzuführen, Gruppenfeststellungen treffen zu lassen sowie – dies ist insbesondere im IT-Bereich relevant – auch in sogenannten Dreiecksverhältnissen durch den Endkunden eine Statusfeststellung durchzuführen. Gerade letztere Frage treibt viele Unternehmen um, die über Personaldienstleister Freelancer einsetzen und bislang nicht klären lassen konnten, ob der Einsatz rechtskonform erfolgt oder nicht. Der Newsletter beschäftig sich mit der Frage, ob mit diesen Neuerungen tatsächlich eine Verbesserung zum bisherigen Status quo eingetreten ist.
An dem bisherigen Statusfeststellungsverfahren hatte sich immer wieder Kritik entzündet: Zu aufwendig, zu langwierig und zu kompliziert. Zudem wurde oftmals die Vermutung geäußert, dass durch die zuständige Clearingstelle vorschnell eine abhängige Beschäftigung festgestellt werde. (Zu diesem Vorwurf hat die Deutsche Rentenversicherung übrigens hier Stellung bezogen). Die neu eingeführten Verfahren sollen Abhilfe schaffen:
Die von vielen erhoffte inhaltliche Anpassung des Beschäftigtenbegriffs an die Arbeitswelt 4.0 mit ihren agilen Arbeitsmethoden ist nicht erfolgt. Der Gesetzgeber verzichtet weiterhin darauf, Kriterien zur Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit zu formulieren und damit für mehr Rechtssicherheit zu sorgen. Er hat stattdessen Verfahrensvorschriften erlassen, die den Anwendungsbereich des Statusfeststellungsverfahrens erweitern. Dies gilt insbesondere für die nun geschaffene Möglichkeit des Endkunden bei Vorliegen von Indizien einer Scheinselbständigkeit selbst ein Statusfeststellungsverfahren durchzuführen. Allerdings hat der Gesetzgeber nicht festgelegt, welche materiellrechtlichen Kriterien für diese Bewertung zugrunde zu legen sind. Gerade im IT-Bereich, in der agile Projektmethoden state of the art sind, verbleibt es daher auch nach der Gesetzesnovellierung bei der Rechtsunsicherheit, wie Freelancer im Rahmen von agilen Projekten eingesetzt werden können. Diese Rechtsunsicherheit hat sich zudem durch das von den Spitzenverbänden veröffentlichte Rundschreiben zur Statusfeststellung von Erwerbstätigen vom 1. April 2022 noch einmal verstärkt. Dort werden nun auch agile Arbeitsmethoden sowie Projektarbeit explizit behandelt. Zwar ist auch nach Auffassung der Spitzenverbände eine selbständige Tätigkeit im Rahmen von agilen Arbeitsmethoden grundsätzlich möglich. Allerdings weisen die Spitzenverbände darauf hin, dass nach ihrer Auffassung die tatsächliche Arbeitsweise oftmals hiergegen spreche. So finde bei vielen agilen Arbeitsmethoden ein arbeitsteiliges Zusammenwirken aller Teammitglieder in den Strukturen des Auftraggebers statt. Dabei erfolgten ständige Rückkoppelungen untereinander und es müsse „Hand in Hand“ zusammengearbeitet werden. Die Ausführungen verdeutlichen, dass eine rechtssichere Beauftragung nach wie vor eine sorgfältige Prüfung bedarf, die sich nicht nur auf die Vertragsgestaltung, sondern insbesondere auf die tatsächliche Zusammenarbeit erstreckt. Abzuwägen ist dabei auch, ob ein Statusfeststellungsverfahren ein erfolgreiches Risikomanagement verspricht.
Der erhoffte „große Wurf“ bei der Novellierung des Statusfeststellungsverfahrens ist ausgeblieben. Auch wenn nun im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens neue verfahrensrechtliche Instrumentarien zur Verfügung stehen, bleibt es doch dabei, dass materiellrechtlich keine Anpassungen des Beschäftigtenbegriffs vorgenommen wurde. Damit verbleibt es bei der Rechtsunsicherheit für Unternehmen, ob der eingesetzte Freelancer tatsächlich rechtskonform eingesetzt wird oder nicht. Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber in diesem Bereich noch einmal nachjustiert. Die Änderungen sind zunächst bis zum 30. Juni 2027 befristet. Die DRV ist verpflichtet, die Änderungen zu evaluieren und bis zum 31. Dezember 2025 einen entsprechenden Bericht vorzulegen.
von Dr. Oliver Bertram und Dr. Anne Förster
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von Dr. Anne Förster
von Dr. Anne Förster