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Dr. Martin Rothermel

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28. April 2022

Umsetzung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes gleich mit den neuen EU Inhalten !?

  • Briefing

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz vom 16.07.2021 (veröffentlicht am 22.07.2021) trifft – je nach Lesart – etwa 3.000 deutsche Unternehmen, von denen gut 600 bereits im Jahr 2023 das Gesetz erfüllen müssen und die restlichen im Jahr 2024. Wenn der Entwurf der EU-Richtlinie zu Corporate Sustainability Due Diligence so kommt, wie er am 23.02.2022 vorgestellt wurde, wären in der EU 14.000 Unternehmen und außerhalb der EU weitere 3.000 Unternehmen (weil diese entsprechende Umsätze in der EU tätigen) betroffen.

Für die deutschen Unternehmen, die unter das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz fallen, ist es also bereits höchste Zeit, mit der Umsetzung zu beginnen, da beispielsweise bei abweichendem Geschäftsjahr bereits Mitte des Jahres 2023 eine Dokumentation erstellt und ein Bericht an das BAFA geschickt werden muss; spätestens dann wird alles öffentlich, was das Unternehmen zum Thema Menschenrechte und Umweltrisiken tut oder unterlässt.

Im Grunde kann man die Lieferkettensorgfaltspflichten des deutschen Gesetzes in neun Puzzlestücke unterteilen, die über die Zeitreihe hinweg umgesetzt werden müssen (siehe dazu unseren aktuellen Routenplan). Zentral ist sicher die Identifikation von Personen, Prozessen und Dokumenten und das, so zeigen unsere Erfahrungen, nimmt mehr Zeit in Anspruch, als man eigentlich denkt.

Natürlich stellt sich nun die Frage, inwiefern man schon bei der Umsetzung des deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes auf das gewappnet sein sollte, was möglicherweise nach Erlass einer EU-Richtlinie und deren Umsetzung in nationales Recht „zusätzlich“ auf das Unternehmen zukommt. Unsere Analyse hat ergeben, dass die Umsetzung der Vorgaben des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes ungefähr 75% der Vorgaben der EU-Richtlinie abdecken; die EU-Richtlinie geht jedoch weiter im Hinblick auf die von ihrer geschützten Menschenrechte und auch im Hinblick auf die Umweltrisiken (z.B. ist auch das Klima dort erfasst). Wenn man die vorgenannten Prozesse und Dokumente also schon so aufbaut, dass man auch dieses Mehr an Schutzrechten bereits abbildet oder leicht abbilden kann, macht man sicher vieles richtig. Darüber hinaus ist die EU-Richtlinie so konzipiert, dass die gesamte Value Chain abgedeckt werden muss und nicht nur das Stufenverhältnis vom eigenen Geschäftsbereich, unmittelbarem Zulieferer und mittelbarem Zulieferer greift. Sinnvollerweise baut man also die vorgenannten Prozesse und Dokumente so, dass sie leicht auch auf die darüber hinausgehende Value Chain nach Vorstellungen der EU-Richtlinienentwürfe anpassbar sind. Wichtiges Kriterium ist auch (und das ist der Dreh- und Angelpunkt des deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes), dass die Risikoanalyse, nach dem Gesetz nicht zwingend zur Identifikation eines Risikos und dementsprechend den Präventions- und Abhilfemaßnahmen führen muss; man muss sie wohl nur einigermaßen seriös durchführen. Viel weiter geht hingegen die vorgestellte EU-Richtlinie, denn dort kommt es nicht nur auf Risiken an, die man erkannt hat, sondern auch solche, die man „hätte erkennen sollen“. Insofern kann man nach der Idee der EU-Richtlinie auch fahrlässig viel falsch machen und gerät damit nach der Idee der EU-Richtlinie auch in eine sehr strenge Haftung (die es nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz so ja nicht geben sollte). Wenn Sie eine Synopse zu diesem Thema interessiert, so sprechen Sie gerne unseren Experten Dr. Martin Rothermel an.

Darüber hinaus möchten wir Ihnen natürlich auch den in Kürze erscheinenden Kommentar zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz in der Betriebsberaterschriftenreihe vom dfv-Verlag ans Herz legen.

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