Anlässlich der Verlängerung der rechtlichen Rahmenbedingungen sind keine materiell rechtlichen Änderungen zur virtuellen Hauptversammlung erfolgt. Der durch das COVID 19 Gesetz gesteckte Rahmen sichert in der Notlage der Pandemie die Herbeiführung von Beschlüssen, ermöglicht aber auch nicht unwesentliche Einschränkungen der Aktionärsrechte.
Dies ist dem Umstand geschuldet, dass die Übertragung in den seltensten Fällen mittels einer Möglichkeit zur interaktiven Zwei Wege Kommunikation in Echtzeit erfolgt. Eine entsprechende Direktverbindung ist seitens der Gesellschaften allerdings nicht geschuldet und kann lediglich optional angeboten werden. Bisher waren die meisten Gesellschaften hier – auch aufgrund von technischen Unwägbarkeiten und damit verbundenen Anfechtungsrisiken – eher zurückhaltend. In Betracht gezogen werden stattdessen andere Instrumente, um das Geschehen „interaktiver“ auszugestalten (vgl. nachfolgend Abschnitt 4.).
Angesichts der frühzeitigen Verlängerung der Regelungen des COVID 19 Gesetzes werden Terminverschiebungen 2022 wohl ausbleiben. Auch machen derzeit kaum noch Gesellschaften von der Möglichkeit der Verkürzung der Einberufungsfrist Gebrauch.
Fragen können bis spätestens einen Tag vor der Versammlung eingereicht werden. Kehrseite der Verlängerung der Frist zur Einreichung von Fragen durch die Aktionäre ist eine Verkürzung der faktisch für die Vorbereitung der Antworten zur Verfügung stehenden Zeitspanne.
Die frühzeitige Planung der Kapazitäten und Aufgabenaufteilung für die Vorbereitung und Abstimmung der Antworten ermöglicht es, auch erst gegen Fristende eingereichte Fragen umfassend und aussagekräftig zu beantworten.
Aufgrund der im Vergleich zur Präsenzveranstaltung regelmäßig längeren Bearbeitungszeit steigen die Erwartungen an Umfang und Detailtiefe der Antworten. Durch qualitativ hochwertige Antworten, die gegebenenfalls auch noch thematisch gegliedert und gebündelt erteilt werden, kann letztlich der Informationsgehalt der gesamten Hauptversammlung gesteigert werden.
„Wie“ der Vorstand fristgerecht eingereichte Fragen beantwortet, liegt grundsätzlich in seinem pflichtgemäßen Ermessen und damit auch die thematische Bündelung der Fragen.