Die Begriffe „ESG“, „CSR“ und „Nachhaltigkeit“ fehlen aktuell in kaum einer Debatte. Trotz oder gerade wegen der Pandemie haben sich viele Kapitalmarktteilnehmer entsprechende Forderungen auf die Fahnen geschrieben. Mit der avisierten Kodexreform nimmt sich nun auch die Regierungskommission der Nachhaltigkeitsthematik an. Nach den Worten des Kommissionsvorsitzenden Prof. Dr. Rolf Nonnenmacher sei „Aufgabe der Unternehmensführung (…), die wirtschaftlichen Erfordernisse und die ökologischen und sozialen Folgen der Unternehmenstätigkeit auszutarieren“.
Diesen Gedanken reflektiert der Kodexentwurf bereits in der Prämbel. Demnach beeinflussen Sozial- und Umweltfaktoren den Unternehmenserfolg, während nach dem neuen Wortlaut „die Tätigkeiten des Unternehmens Auswirkungen auf Mensch und Umwelt haben“. Vorstand und Aufsichtsrat berücksichtigten dies bei der Führung und Überwachung des Unternehmens. Hintergrund ist nach der Begründung die zunehmende Konkretisierung der Erwartungen an die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsfaktoren bei der Unternehmensführung.
Nach der Empfehlung A.1 soll der Vorstand die mit den erwähnten Sozial- und Umweltfaktoren verbundenen Risiken und Chancen für das Unternehmen sowie die ökologischen und sozialen Auswirkungen der Unternehmenstätigkeit systematisch identifizieren und bewerten. Ferner soll die Unternehmensstrategie Auskunft darüber geben, wie die wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Ziele in einem ausgewogenen Verhältnis umzusetzen sind. Die Unternehmensplanung soll schließlich finanzielle und nachhaltigkeitsbezogene Ziele enthalten.
Nach der Empfehlung A.3 soll das interne Kontroll- und Risikomanagementsystem insbesondere auf nachhaltigkeitsbezogene Belange ausgerichtet sein. Dies soll die Prozesse und Systeme zur Erfassung und Verarbeitung nachhaltigkeitsbezogener Daten einschließen.
Die Regierungskommission begründet die geplanten Änderungen insbesondere mit der interessenpluralistische Zielkonzeption des Aktiengesetzes, nach der die Unternehmensführung die Interessen und Erwartungen der Aktionäre und der weiteren Stakeholder einschließlich der Gesellschaft verstehen, in einen Ausgleich zu bringen und auf dieser Grundlage Nachhaltigkeit in der Geschäftsstrategie zu verankern habe.
Der Aufsichtsrat soll nach der Empfehlung A.6 insbesondere überwachen,
- wie die ökologische und soziale Nachhaltigkeit bei der strategischen Ausrichtung des Unternehmens und deren Umsetzung berücksichtigt wird,
- dass strategische und operative Pläne finanzielle und nachhaltigkeitsbezogene Ziele umfassen,
- dass das interne Kontroll- und Risikomanagementsystem auch auf nachhaltigkeitsbezogene Belange ausgerichtet ist.
Sofern der Aufsichtsrat ein Komptenzprofil für seine Besetzung ausgearbeitet hat, soll dieses auch Expertise zu den für das Unternehmen bedeutsamen Nachhaltigkeitsfragen umfassen (Empfehlung C.1).