18. November 2021
Seit 15.11.2021 gilt in Österreich bundesweit die fünfte COVID-19-Maßnahmenverordnung (5.COVID-19-SchuMaV), die eine „3G“-Regelung am Arbeitsplatz vorsieht. In vielen Bundesländern gibt es jedoch Verschärfungen auf Landesebene.
Trotz der mittlerweile erfolgten Verschärfung auf 2G in vielen Lebensbereichen gilt am Arbeitsplatz grundsätzlich „3G“. Strenger sind Regeln am Arbeitsplatz in Wien: Es gilt „2,5 plus“ sowie ab 19.11. eine allgemeine FFP2-Maskenpflicht.
Obwohl sich die Rechtslage in Anbetracht der epidemiologischen Situation laufend ändert, haben sich der Arbeitsrechtsexperte Walter Pöschl und der Datenschutzexperte Peter Lohberger um eine Zusammenfassung der wesentlichen aktuellen Punkte bemüht:
Arbeitnehmer, aber auch Arbeitgeber dürfen Arbeitsorte, an denen physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten, wenn sie über einen 3G-Nachweis verfügen. Nicht mehr anerkannt als 3G Nachweis sind inzwischen ein Nachweis über neutralisierende Antikörper und Antigentests zur Eigenanwendung, die in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst werden.
In Wien muss bereits seit 1.11. am Arbeitsplatz ein „2,5 plus“ Nachweis mitgeführt werden: Es sind grundsätzlich nur PCR Tests und überhaupt keine Antigen-Tests mehr zugelassen, überdies darf der PCR Test nicht älter als 48 Stunden sein (Bund: 72 Stunden). Nur ausnahmsweise darf ein Antigen-Test vorgelegt werden, wenn ein PCR Test nicht (rechtzeitig) möglich ist.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen grundsätzlich den Nachweis während der Arbeit bereithalten. Das gilt sowohl bei der Arbeit in geschlossenen Räumen als auch im Freien.
Ausgenommen sind nur Arbeiten, bei denen ein physischer Kontakt ausgeschlossen werden kann, weiters dort, wo es höchstens zwei physische Kontakte pro Tag im Freien gibt, die jeweils nicht länger als 15 Minuten dauern. Weiters ausdrücklich ausgenommen ist die Arbeit im eigenen privaten Wohnbereich, also vor allem im Home-Office. Wird hingegen etwa in einem fremden privaten Wohnbereich gearbeitet, etwa bei Handwerksarbeiten, ist ein 3G-Nachweis mitzuführen (außer wiederum, wenn ein physischer Kontakt ausgeschlossen werden kann, z.B. die Putzfrau, die eine Wohnung putzt, während die Bewohner nicht dort sind).
Eine gesetzliche Impfpflicht besteht aktuell (noch) nicht. Bereits jetzt können Arbeitgeber aber unter bestimmten Voraussetzungen eine Impfung von ihren Mitarbeitern verlangen bzw. grundsätzlich ungeimpfte Mitarbeiter jederzeit kündigen, ohne dass das die Kündigung z.B. wegen Diskriminierung anfechtbar macht.
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