8. Juli 2021

Die „neue“ Corona-Arbeitsschutzverordnung – was steckt wirklich dahinter?

  • Briefing

Die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung gilt seit dem 01. Juli 2021 bis einschließlich zum 10. September 2021. Die grundlegenden Regelungen der bisherigen Corona-Arbeitsschutzverordnung bleiben bestehen. Aufgrund des derzeit zurückgehenden Infektionsgeschehens erfolgt allerdings eine Lockerung der Vorgaben zum betrieblichen Infektionsschutz. So endet beispielsweise die Pflicht des Arbeitgebers zum Angebot von Home-Office nach § 28b Abs. 7 IfSG. Da jedoch gleichzeitig neuen Virusmutationen, wie derzeit der besonders ansteckenden Delta-Variante, weiterhin Einhalt geboten werden muss, soll das Ansteckungsrisiko durch die Beschränkung von Kontakten am Arbeitsplatz auch nach wie vor reduziert werden. Die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung ist in der betrieblichen Praxis für den Arbeitgeber wie folgt umzusetzen:

Aufrechterhaltung eines betrieblichen Hygienekonzepts

Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich zusätzlich erforderlicher Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes zu überprüfen und zu aktualisieren. Auf dieser Grundlage sind sodann – wie bisher – betriebliche Hygienepläne zu erstellen, umzusetzen und in geeigneter Weise zugänglich zu machen.

Die verbindliche Vorgabe einer Mindestfläche von 10 qm pro Person in mehrfach belegten Räumen entfällt. Arbeitgeber müssen jedoch auch weiterhin mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen, wo andere Maßnahmen (geringere Raumbelegung, Abstandsregelung, Trennwände) keinen ausreichenden Schutz gewähren. Auch während der Pausenzeiten und in Pausenbereichen muss der Infektionsschutz gewährleistet bleiben.

Reduzierung von Kontakten im Betrieb

Die strikte Vorgabe der gesetzlichen Angebotspflicht zum Home-Office entfällt. Dennoch sind auch weiterhin betriebsbedingte Personenkontakte, beispielsweise durch die Möglichkeit des Arbeitens von zu Hause, zu reduzieren. Die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen ist auf das betriebsnotwendige Minimum zu beschränken. Kann dies nicht umgesetzt werden, sind auf Grund des hohen Infektionsrisikos weitere Schutzmaßnahmen wie intensives und fachgerechtes Lüften oder die Nutzung von Trennwänden erforderlich. Der Arbeitgeber muss dies durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sicherstellen.

Angebot von Corona-Tests

Arbeitgeber bleiben verpflichtet, in ihren Betrieben mindestens zweimal pro Woche für alle in Präsenz arbeitenden Mitarbeiter die Möglichkeit für Schnell- bzw. Selbsttests anzubieten. Mit der Fortgeltung dieser Regelung soll auf das weiterhin bestehende Infektionsrisiko durch die ansteckenden SARS-CoV-2 Varianten reagiert werden. Dabei soll jedoch auch die zunehmende Impfquote der Beschäftigten künftig Berücksichtigung finden. Ausnahmen gibt es daher, wenn Arbeitgeber durch andere geeignete Schutzmaßnahmen einen gleichwertigen Schutz der Beschäftigten sicherstellen oder einen bestehenden gleichwertigen Schutz nachweisen können, wie beispielsweise bei vollständig Geimpften bzw. von einer COVID-19 Erkrankung genesenen Beschäftigten.

Die Beschäftigten sind gemäß der Corona-Arbeitsschutzverordnung nicht verpflichtet, die Testangebote des Arbeitgebers wahrzunehmen. Die Verordnung sieht ausdrücklich auch kein Auskunftsrecht des Arbeitgebers über den Impf- bzw. Genesungsstatus vor.

Nachweise über die Beschaffung von Tests und Vereinbarungen mit Dritten über die Testung der Beschäftigten hat der Arbeitgeber bis zum Ablauf des 10. September 2021 aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist gilt zudem auch für Nachweise über vor dem 01. Juli 2021 beschaffte Tests und für Nachweise über vor dem 01. Juli 2021 geschlossene Vereinbarungen mit Dritten über die Testung der Beschäftigten.

Fortgeltung der Vorschriften der Länder sowie der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel

§ 1 der neuen ArbSchV stellt zudem klar, dass abweichende Vorschriften der Länder zum Infektionsschutz, insbesondere im Zusammenhang mit der Betreuung von Kindern, sowie weitergehende Vorschriften der Länder und die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel unberührt bleiben und daher fortgelten.
Insbesondere die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel enthält detaillierte Vorgaben und Informationen zur Gefährdungsbeurteilung und zu den jeweiligen Schutzmaßnahmen in Bezug beispielsweise auf Arbeitsplatzgestaltung.

Fazit

Im Ergebnis ist es für den Arbeitgeber daher unerlässlich, weiterhin für strikten Arbeitsschutz in seinen Betrieben zu sorgen; die Reduzierung von nicht zwingend notwendigen betriebsbedingten Personenkontakten ist weiterhin oberstes Gebot; gleichzeitig entfallen jedoch einige der bisherigen starren gesetzlichen Vorgaben, wie etwa die 10 qm-Regelung, und ermöglichen Arbeitgebern so wieder mehr Flexibilität und Eigenverantwortung bei der Umsetzung der betrieblichen Schutzkonzepte. Die beschlossenen Änderungen sind daher zu begrüßen.

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