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5. Mai 2021

Kartellschadensersatz für Chemieunternehmen

  • Briefing

Die Europäische Kommission hat am 20. April 2021 Bußgelder in Höhe von 48 Mio. Euro gegen drei EU-Eisenbahnunternehmen wegen kartellrechtswidriger Vereinbarungen verhängt. Im Kern hatten die Kartellabsprachen zum Ziel, sich gegenseitig höhere Preisangebote zu verschaffen. Für die Kunden grenzüberschreitender Schienengüterverkehrsdienste in der EU, die im Rahmen des Frachtaufteilungsmodells in sogenannten „Ganzzügen“ erbracht wurden, stellt sich die Frage, ob ihnen Ansprüche auf Schadensersatz zustehen und ob sich eine (ggf. gerichtliche) Geltendmachung lohnt. Von den Kartellabsprachen betroffen sind allen voran Chemieunternehmen. Zudem können auch Unternehmen aus den Branchen Mineralöl, Montanstahl, Lebensmittel, Papier sowie Raffinerien zu den Betroffenen zählen.

Im Folgenden fassen wir die wichtigsten bisher bekannten Fakten zu den Absprachen zusammen und geben Antwort auf einige zentrale Fragen für potentiell Betroffene.

Das Schienengüterkartell

Die EU-Kommission hat Bußgelder gegen die Deutsche Bahn (DB) und die Société Nationale des Chemins de fer belges (SNCB) verhängt. Ebenfalls an den Absprachen beteiligt waren die Österreichischen Bundesbahnen (ÖBB), welche durch einen Bonusantrag die Ermittlungen ins Rollen gebracht hatten und aufgrund der Bonusregelung kein Bußgeld zahlen müssen. Auch die DB sowie die SNCB räumten ihre Beteiligung am Kartell ein.

Laut der Pressemitteilung der EU-Kommission ging es bei der Kartellabsprache um das gegenseitige Verschaffen von höheren Preisangeboten bei grenzüberschreitenden Schienengüterverkehrsdiensten in der EU, die in Ganzzügen erbracht wurden. Bei Ganzzügen handelt es sich um Güterzüge, die von einem Standort (in der Regel dem Produktionsstandort des Verkäufers der zu befördernden Güter) zu einem anderen Standort (z. B. einem Lager des Käufers der Güter) befördert werden, ohne zwischenzeitlich abgestellt oder aufgeteilt zu werden. Das Kartell betraf den konventionellen Frachtverkehr, mit Ausnahme des Automobiltransports. Besonders hebt die EU-Kommission Großkunden wie Raffinerien oder Chemiewerke hervor, welche häufig ein einziges Gut über einen langen Zeitraum an ein und denselben Bestimmungsort befördern lassen, z. B von den Häfen Rotterdam, Antwerpen oder Hamburg zu großen Industriestandorten in Deutschland bzw. Österreich.

Die Absprachen beinhalteten einen wettbewerbswidrigen Austausch von Informationen über Kundenanfragen und die daraus resultierende Abstimmung von Angeboten (Kundenzuteilung).

Das Kartell bestand zwischen dem 08. Dezember 2008 und dem 30. April 2014. Die SNCB war allerdings erst ab dem 15. November 2011 an den Kartellabsprachen beteiligt und dabei ausschließlich in Bezug auf Transporte durch DB, ÖBB und SNCB.

Geltendmachung kartellrechtlicher Schadensersatzansprüche

Zu den Geschädigten des Schienengüterkartells zählen allen voran Chemieunternehmen. Ebenso dürften Kunden z. B. aus den Branchen Mineralöl, Montanstahl, Lebensmittel, Papier sowie Raffinerien geschädigt sein. Direkte und indirekte Abnehmer der Kartellanten, die im Zeitraum zwischen dem 08. Dezember 2008 und dem 30. April 2014 kartellierte Schienengüterverkehrsdienste bezogen haben, können wegen kartellbedingter Preisüberhöhungen Schadensersatz verlangen. Bei Kartellen, die sich wie vorliegend über einen langen Zeitraum erstrecken und lange zurückliegen, besteht zudem ein erheblicher Zinsschaden, der zusätzlich geltend gemacht werden kann.

Geschädigte Unternehmen müssen den Verstoß der Kartellanten gegen das Kartellrecht nicht beweisen. Vielmehr sind die Gerichte an den Bußgeldbescheid der EU-Kommission gebunden.

Weiteres Vorgehen
Aufbewahren von Vertragsunterlagen, Rechnungen und Zahlungsnachweisen

Unternehmen, die möglicherweise von den Kartellen geschädigt sind, sollten Unterlagen, mit denen sie den Bezug von Schienengüterverkehrsdiensten nachweisen können (Vertragsunterlagen, Rechnungen, Zahlungsnachweise usw.) nicht vernichten (etwa wegen des Ablaufs handels- oder steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten). Diese Dokumente sind erforderlich, um in einem möglichen Schadensersatzprozess nachweisen zu können, dass und in welchem Umfang die kartellierten Dienste bezogen wurden.

Informationsbeschaffung

Die bislang vorliegenden Informationen, die sich aus der Pressemitteilung ergeben, liefern erste Anhaltspunkte für eine Betroffenheit durch die Kartelle. Spätestens für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs wird es aber erforderlich sein, dass der Geschädigte Einsicht in den Bußgeldbescheid der EU-Kommission erhält. Dieser kann im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens direkt von dem jeweiligen Kartellanten herausverlangt werden.

Die Kartellrechtspraxis von Taylor Wessing berät regelmäßig Mandanten in Kartellschadensersatzprozessen. Fragen zu potenziellen Ansprüchen wegen des Schienengüterkartells beantworten Ihnen gerne unsere Kartellrechtsexperten Dr. Stefan Horn und Dr. Marco Hartmann-Rüppel. 


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