11. Mai 2021
Am 06. Mai 2021 hat der Bundestag eine weitere Novelle des Verpackungsgesetzes (VerpackG) beschlossen. Mit dieser werden bestimmte Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/904 und Vorgaben über die erweiterte Herstellerverantwortung gemäß Artikel 8a der Richtlinie 2008/98/EG in deutsches Recht umgesetzt.
Die wichtigsten Neuerungen für Hersteller, Vertreiber, Betreiber von Online-Marktplätzen und Fulfillment-Dienstleister werden nachfolgend dargestellt:
Verstöße gegen diese Verpflichtung können mit behördlichen Maßnahmen wie Bußgeldern (je nach Ordnungswidrigkeit bis EUR 100.000 / EUR 10.000) geahndet werden. Auch sind wettbewerbsrechtliche Beanstandungen (z.B. durch Abmahnungen von Wettbewerbern) möglich. Bei Verstößen gegen die Registrierungspflicht besteht ein Vertriebsverbot qua Gesetz. Seit 2019 hat die Zentrale Stelle rund 6000 Ordnungswidrigkeiten erkannt. Sie hat seit 12. April 2021 das neue „LUCID Behördenportal“ eingerichtet. Dadurch wird der Austausch über ermittelte Verdachtsfälle mit den Landesbehörden, die für den Vollzug des Gesetzes zuständig sind, erleichtert.
Das Gesetz wird noch den Bundesrat passieren müssen und teilweise am 3. Juli 2021 in Kraft treten, zeitgleich mit der Verordnung zum Verbot von Einwegkunststoff-Produkten (EWKVerbotsV), nach der u.a. der Einsatz bestimmter To-Go-Styropor-Behältnisse bereits ab dem 3. Juli 2021 verboten sein wird (Lesen Sie auch unseren Artikel zu Einwegplastikverbot von B. Rohrßen und U. Spiegel).
Hersteller von Getränkeverpackungen, die ab 2022 erstmals der Pfandpflicht unterliegen, sollten diese rechtzeitig am Deutschen Pfandsystem anmelden und einen Vertrag mit der Deutsche Pfandsystem GmbH (DPG) schließen. Gleichzeitig sind diese Verpackungen nicht mehr bei der Lizensierung bei den dualen Systemen zu berücksichtigen. Parallel dazu sollten sich Verkaufsstellen auf das erhöhte Pfandaufkommen einstellen.
Betreiber von Online-Marktplätzen und Fulfillment-Dienstleister sollten spätestens zum 01. Juli 2022 ein internes Kontrollsystem errichtet haben, mit dem geprüft wird, ob die Hersteller von systembeteiligten Verpackungen, deren Verkauf sie ermöglichen, bzw. für die sie die benannten Fulfillment-Dienstleistungen erbringen, bei der Zentralen Stelle registriert sind und sich an einem dualen System beteiligt haben. Laut Gesetzesbegründung soll dazu die Vorlage einer auf den Hersteller ausgestellten Systembestätigung ausreichend sein. In dieser Hinsicht sollten Anpassungen an den Verträgen mit Herstellern vorgenommen werden.
Hersteller von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen haben noch bis zum 01. Juli 2022 Zeit, ihre Registrierung bei der Zentralen Stelle vorzunehmen. Anbieter von To-Go-Verpackungen, die noch nicht an bundesweiten (z.B. „ReCup“) oder regionalen (z.B. #MainBecher) Mehrwegsystemen teilnehmen, sollten rechtzeitig beginnen, ein - zumindest paralleles - Mehrwegverpackungssystem einzurichten, um ab 2023 dieses rechtskonform einsetzen zu können. Franchisegeber im Bereich Gastronomie / Lebensmittelabgabe sollten das Thema zentral angehen und in dieser Hinsicht das System und ggf. auch das Franchisehandbuch anpassen.
Und schließlich sollten Hersteller von Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff die Fristen für die Einführung der (Mindest-)Rezyklatanteile (2025 / 2030) im Auge behalten.
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