Der österreichische Oberste Gerichtshof (OGH) sorgte mit seinem Beschluss vom 22.03.2021 (Az.: 16 Ok 4/20d) in einem kartellrechtlichen Marktmissbrauchsverfahren weit über die Grenzen Österreichs hinaus für Beachtung. So entschied der OGH, dass Peugeot Austria (PSA) als Generalimporteurin ihre Marktmacht gegenüber einem ihrer österreichischen Vertragshändler durch eine Reihe unzulässiger Vergütungsmodalitäten missbraucht hat. Die Entscheidung ist auch für KFZ-Hersteller/-Importeure, die über ein Vertragshändler- und Vertragswerkstattnetz in Deutschland verfügen, von erheblicher Relevanz, da der OGH die Unzulässigkeit des Vergütungssystems nicht nur aus rein österreichischen, sondern auch aus europarechtlichen Normen abgeleitet hat, die gleichermaßen für deutsche Händler- und Werkstattverträge gelten.
Ausgestaltung des Vergütungssystems als Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung
Der OGH bestätigte in seinem Beschluss überwiegend die vorausgehende Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien (Beschluss v. 12.05.2020 – 27 Kt 5/18i-43), welches gegenüber PSA sogenannte Abstellungsanordnungen erlassen hatte, nach denen bestimmte als missbräuchlich klassifizierte Vergütungsmodalitäten zu unterlassen seien. Die dabei auch vom OGH beanstandeten Vergütungsmodalitäten beziehen sich sowohl auf den Neuwagenvertrieb als auch auf den Werkstattbetrieb und betreffen damit die beiden „klassischen“ Tätigkeitsfelder von KFZ-Händlern.
Der OGH hat für den Neuwagenvertrieb folgende Vorgaben gemacht:
- Prämienzahlungen an einen Händler dürfen nicht (unabhängig vom Erreichen des Verkaufsziels) an Umfragen zur Kundenzufriedenheit und das Erreichen eines bestimmten Weiterempfehlungsniveaus gekoppelt werden.
- Die Händlermarge darf nicht durch Vorgabe überhöhter Verkaufsziele reduziert werden.
- Der KFZ-Hersteller/-Importeur darf seinen Vertragshändlern nicht durch eigene Niederlassungen oder wirtschaftlich in seinem Mehrheitseigentum stehende Händlerbetriebe mit subventionierten Preisen Konkurrenz machen.
Für den Werkstattbetrieb gelten folgende Maßgaben:
- Die verpflichtende Durchführung von Garantie- und Gewährleistungsarbeiten durch den Händler darf nicht unter Anwendung nicht kostendeckender Stundensätze oder nicht kostendeckender Erstattungen bei Ersatzteilen erfolgen.
- Auch ein übermäßig aufwändiges „Kontrollsystem“, welches die Durchführung der Arbeiten für den Händler unrentabel macht, ist unzulässig.
Sowohl im Neuwagenvertrieb als auch im Werkstattbetrieb hielt es der OGH außerdem für unzulässig, wenn Kosten auf den Händler abgewälzt werden, die durch verdeckte Überprüfungen des Händlers durch sogenanntes „Mystery Shopping“ und durch Service-Audits des Generalimporteurs entstehen.
Hinsichtlich der Frage, ob Händler in unzulässiger Weise wirtschaftlich zur Teilnahme an bestimmten Aktionen samt Gewährung von Aktionspreisen gezwungen werden und damit deren freie Preisgestaltung eingeschränkt werde, verwies der OGH den Fall an die Vorinstanz zurück.
Der OGH gewährte PSA eine Frist von drei Monaten, um den Missbrauch seiner marktbeherrschenden Stellung abzustellen. Das bedeutet konkret, dass PSA das Vergütungssystem in seinen Händlerverträgen den Vorgaben des OGH entsprechend anzupassen und folglich mit seinen Händlern neu zu vereinbaren hat. Dies gilt nicht nur für den streitgegenständlichen Fall, sondern auch in allen anderen Fällen, in denen ähnliche Abhängigkeitsverhältnisse der Händler zu PSA bestehen.
Bezüglich weiterer Vertragsregelungen wie bestimmter Vorgaben zur (farblichen) Gestaltung der Ladenlokale (Stichwort „Corporate Identity“) und die Erhebung einer Schulungspauschale hatte der OGH dagegen vor allem aufgrund einer Kostenbeteiligung durch den Generalimporteur keine grundsätzlichen Einwände und wies die Klage des Händlers insoweit ab.
Relevanz der Entscheidung für deutsche KFZ-Hersteller/-Importeure und Händler
Aus deutscher Perspektive ist besonders beachtenswert, dass der OGH seine Entscheidung nicht nur auf rein österreichisches Kartellrecht gestützt hat, sondern gerade auch unter Anwendung europarechtlicher Normen zu dem oben dargestellten Ergebnis gelangt ist. Insbesondere stützte sich das Gericht auf Art. 102 S. 2 lit. a AEUV, der die Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung verbietet.
Da das vom OGH beanstandete Vergütungssystem zumindest in Teilen auch in deutschen Händler- und Werkstattverträgen Verwendung findet, erscheint es nicht ausgeschlossen, dass deutsche Gerichte zu einem ähnlichen Ergebnis gelangen könnten, wenn sie künftig mit der Prüfung eines solchen Vergütungssystems befasst werden sollten.
Fazit
Die Entscheidung des OGH verdeutlicht, dass KFZ-Herstellern/-Importeuren bei der Gestaltung ihres Vertriebssystems diverse vertriebskartellrechtliche Grenzen gesetzt sind. Da der OGH auch unter Anwendung europäischen Kartellrechts zu der dargestellten Beurteilung des Vergütungssystems gelangte, dürfte der Entscheidung auch für den deutschen Markt eine gewisse Signalwirkung zukommen. Deutsche KFZ-Hersteller/-Importeure sollten daher ihre Händler- und Werkstattverträge im Hinblick auf Übereinstimmungen mit den vom OGH beanstandeten Regelungen überprüfen und gegebenenfalls für die Zukunft vertragliche Anpassungen vornehmen.