29. März 2021
Seit dem 24. März 2021 blockiert die 400 Meter lange und 59 Meter breite „Ever Given“ den Suezkanal zwischen dem Roten Meer und dem Mittelmeer. Damit ist eine der wichtigsten Schifffahrtsstraßen weltweit blockiert, was bereits Auswirkungen auf den internationalen Handel hat und zu ersten Lieferengpässen führt. Während die ägyptische Regierung davon ausgeht, dass der Suezkanal innerhalb der nächsten drei Tage wieder befahrbar ist, befürchten Experten, dass der Schiffsverkehr dort noch über Wochen eingeschränkt oder gar unmöglich sein wird.
Für Speditionen und Frachtführer, aber auch für Hersteller und Händler stellt sich die Frage, welche Auswirkungen die Blockade auf ihre eigenen Leistungspflichten gegenüber ihren Kunden hat, die eine pünktliche Lieferung erwarten.
Hier kommt die in solchen Verträgen übliche Höhere-Gewalt- bzw. Force-Majeure-Klausel ins Spiel, die den Betroffenen typischerweise für die Zeit der Höheren Gewalt von seiner Leistungspflicht befreit. Diese Klauseln setzen überwiegend ein Ereignis außerhalb der Kontrolle der betroffenen Vertragspartei voraus, das bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar war und dessen Folgen vernünftigerweise auch nicht von der betroffenen Vertragspartei hätten verhindert werden können. Dass die Blockade des Suezkanals ein solches von außen kommendes, unvorhersehbares Ereignis ist, liegt nahe. Die Beantwortung der Frage, ob die Folgen nicht hätten verhindert werden können, wird entscheidend von der Länge der Blockade abhängen. Denn für den Transportweg müssen ohnehin Pufferzeiten eingeplant werden, um etwaigen Unwägbarkeiten begegnen zu können. Schließlich wird es darauf ankommen, ob die jeweilige Force-Majeure-Klausel konkrete Ereignisse auflistet und diese Auflistung abschließend oder nur beispielhaft ist.
Letztlich ähnelt die Situation dem Beginn der Corona-Pandemie, als im ersten Quartal 2020 Lieferketten rissen und zeitweilig keine Ware mehr aus Asien importiert werden konnte, sodass die Bewertung der rechtlichen Folgen übertragbar ist.
Current framework and future developments
von Kerstin Bär, LL.M. (Bristol, UK) und Dr. Philipp Behrendt, LL.M. (UNSW)