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17. Dezember 2020

Neu im Batteriegesetz ab 01.01.2021: Registrierungspflicht, Brexit und Batterie-Rücknahme

Hersteller von Batterien müssen sich grundsätzlich ab 01.01.2021 bei der Stiftung elektro-altgeräte register („stiftung ear“) registrieren – so gemäß Batteriegesetz in der Änderung vom 03.11.2020. Ausnahmen und eine Übergangsphase (bis 01.01.2022) gelten nur für diejenigen Hersteller, die noch in 2020 bei dem bisher zuständigen Umweltbundesamt die bisher notwendige Herstelleranzeige durchgeführt haben und diese Herstelleranzeige auch auf aktuellem Stand (Produktportfolio, Firmenname etc.) halten.

Für reine „(Online-)Händler“ von Batterien ändert sich durch die Gesetzesänderung nichts, wenn sie nicht – wie es schon bisher je nach konkreter Ausgestaltung der Lieferkette der Fall sein kann – als Hersteller gelten. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Händler Batterien eines Nicht-EU-Herstellers in den Europäischen Wirtschaftsraum importiert.

Wegen des Brexits sollten Händler, die Batterien aus dem UK beziehen, ihre Lieferkette überprüfen: Batterien, die im UK gefertigt oder über das UK eingeführt werden, gelten ab 01.01.2021 als in die EU „importiert“. Insofern können sich Änderungen ergeben, diese Händler könnten die neue Registrierungspflicht treffen.

Für Hersteller von Elektrogeräten dürfte die Registrierungspflicht grundsätzlich „ein alter Hut“ sein. Die stiftung ear ist für diesen Bereich bereits für die Registrierung zuständig.

Bei der Registrierung müssen die Hersteller nachweisen, dass sie an einem genehmigten Rücknahmesystem für Altbatterien teilnehmen. Hier liegt auch einer der Schwerpunkte der Gesetzesänderung:

Künftig wird es kein privilegiertes Gemeinsames Rücknahmesystem mehr geben, sondern nur noch herstellereigene Rücknahmesysteme. Die Realität hat das Gesetz hier in den letzten Jahren bereits überholt: Zwar waren schon immer herstellereigene, zu dem Gemeinsamen Rücknahmesystem konkurrierende, Rücknahmesysteme vorgesehen. Während immer weniger Hersteller sich beim Gemeinsamen Rücknahmesystem beteiligten und sich stattdessen, aus wirtschaftlichen Überlegungen heraus, ihre eigenen Systeme schufen, deckte das Gemeinsame Rücknahmesystem dennoch den Großteil der Altbatterien-Rücknahmestellen ab. Letztlich wurde auch das bisher bestehende Gemeinsame Rücknahmesystem schon im Januar 2020 in ein herstellereigenes umgewandelt – das Gesetz entspracht damit nicht mehr der Realität, die nur noch mit herstellereigenen Rücknahmesystemen arbeitet.
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