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Dieter Lang, LL.M.Eur.

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3. Dezember 2020

Update: "Lockdown light"

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Öffnungsverbote ohne verfassungsmäßige Rechtsgrundlage?!

Mit seiner jüngsten Entscheidung vom 10. November 2020 (Az: 13 E 4550/20) stellte das Verwaltungsgericht Hamburg fest, dass das Infektionsschutzgesetz (IfSG) keine geeignete Grundlage für die vollständige Schließung bestimmter Gewerbebetriebe seit dem 2. November 2020 (kleiner Lockdown) sei. Das hamburgische Öffnungsverbot dürfe auf die Fitnessstudios der Antragstellerin, die das Gericht angerufen hatte, nicht angewendet werden.
 
Das Verwaltungsgericht stellt drauf ab, dass so weit gehende Freiheitseingriffe verfassungsrechtlich nur zulässig sind, wenn das Parlament die wesentlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen hinreichend bestimmt geregelt hat.  Das Infektionsschutzgesetz genüge diesen Voraussetzungen nicht. Allenfalls für eine Übergangzeit habe es wegen der Dringlichkeit der Regelungen herangezogen werden können. Verwaltungsgerichte haben bereits seit Monaten grundsätzliche Zweifel geäußert, dass das Infektionsschutzgesetz in seiner geltenden Fassung so weitgehende Beschränkungen der Grundrechte rechtfertigt. Dies ist umso kritischer, als das Infektionsschutzgesetz keine gesetzlichen Entschädigungsansprüche vorsieht, wenn Betriebe in Anspruch genommen werden, von denen keine nachweisbare Infektionsgefahr ausgeht.
 
Soweit das Infektionsschutzgesetz nun vom Bundestag „geschärft“ werden sollte, wird eine Änderung kaum geeignet sein, die Beschränkungen rückwirkend zu legalisieren. Unabhängig davon können Maßnahmen des „Lockdown light“ auch unverhältnismäßig sein und gegen den Gleichheitssatz verstoßen (vgl. Bayerisches Verfassungsgericht, Beschluss vom 12. November 2020, Az: 20 NE 20.2463. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg ist noch nicht rechtskräftig; das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat dem Vernehmen nach verfügt, dass das Öffnungsverbot vorläufig bis zu seiner Entscheidung über die sofortige Beschwerde der Freien und Hansestadt Hamburg weiter gelten soll.

Update:

Das Oberverwaltungsgericht Hamburg hat auf die sofortige Beschwerde der Freien und Hansestadt Hamburg am 18. November 2020 (Az.: 5 Bs 209/20), entschieden, dass die Schließung von Fitnessstudios voraussichtlich doch rechtmäßig sei und die Fitnessstudios der Antragstellerin geschlossen bleiben müssen. Das Oberverwaltungsgericht hält dabei an seiner bisherigen Auffassung fest, dass § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG weiterhin eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die sehr weitrechende Grundrechtseingriffe sei. Die Ermächtigung sei nicht zu unbestimmt. Auch die wesentlich verbesserte Erkenntnis seit Beginn der Pandemie stehe dem nicht entgegen. Daran ändere die Tatsache nichts, dass der Gesetzgeber selbst nun zwischenzeitlich mit Einführung des neuen § 28 a IfSG eine Konkretisierung der Rechtsgrundlage für erforderlich gehalten hatte.
 
Die Entscheidungen belegen erneut, wie uneinheitlich Gerichte und selbst einzelne Kammern innerhalb der Gerichte die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie beurteilen und weiter beurteilen werden. Eine endgültige Klärung werden vielleicht erst in mehreren Jahren höchstrichterliche Entscheidungen in den wenigen dann noch verbleibenden Hauptsachen oder über Entschädigungsansprüche der betroffenen Gewerbetreibenden herbeiführen.

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