29. September 2020
Als Reaktion auf die wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie hat die Europäische Kommission am 24. Juli 2020 ein Konjunkturpaket verabschiedet, das unter anderem aus einem Gesetzesvorschlag zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 („Prospektverordnung“) besteht. So soll u.a. ein neuer Artikel 14a und ein neuer Anhang Va in die Prospektverordnung aufgenommen werden. Ziel der geplanten Änderungen an der Prospektregelung ist es, den Unternehmen schnellstmöglich und unbürokratisch den Zugang zu Finanzmitteln zu ermöglichen. Erreicht werden soll dieses Ziel durch die Möglichkeit für Emittenten bei Aktienemissionen einen verkürzten Prospekt mit maximal 30 Seiten zu veröffentlichen.
Durch die geplante Änderung soll der sogenannte “EU Recovery Prospectus“ („Wiederaufbauprospekt“) übergangsweise eingeführt werden. Den Wiederaufbauprospekt können Emittenten im Falle eines öffentlichen Angebots von Aktien oder einer Zulassung von Aktien zum Handel auf einem geregelten Markt erstellen. Voraussetzung ist jedoch, dass Aktien des Emittenten mindestens 18 Monate ununterbrochen zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind oder an einem KMU-Wachstumsmarkt gehandelt wurden, wenn ein Prospekt für das Angebot dieser Aktien veröffentlicht wurde. Damit steht den Emittenten der Wiederaufbauprospekt nur für den Fall von sogenannten Sekundäremissionen zu. Darüber hinaus müssen die zu emittierenden Aktien mit den bereits zuvor begebenen Aktien fungibel sein.
Die geplanten Änderungen der Prospektregelung sollen für 18 Monate ab Inkrafttreten dieser Änderung gelten. Nach Ablauf der Geltungsdauer soll der Wiederaufbauprospekt dahingehend überprüft werden, ob er den oben genannten Zielen entspricht.
Der Wiederaufbauprospekt soll einen Maximalumfang von 30 Seiten und eine kurze Zusammenfassung von zwei Seiten enthalten. Zulässig ist die Aufnahme von bereits auf dem Markt verfügbaren Informationen im Sinne von Artikel 19 der Prospektverordnung durch Verweis („incorporation by reference“). Die Dokumente, auf die verwiesen wird, werden bei dem erwähnten Maximalumfang von 30 Seiten nicht berücksichtigt.
Ferner soll ein neuer Anhang Va in die Prospektverordnung aufgenommen werden, welcher die in den Wiederaufbauprospekt aufzunehmende Mindestangaben festlegt. Zu diesen Mindestangaben gehören u.a.:
Die Veröffentlichung eines Wiederaufbauprospektes stellt im Vergleich zu einem herkömmlichen Prospekt aufgrund des oben genannten verkürzten Umfangs eine unbürokratische und kostengünstige Alternative dar. Ferner soll für den Wiederaufbauprospekt ein beschleunigtes Billigungsverfahren in die Prospektverordnung implementiert werden, um dem kurzfristigen Kapitalbedarf von Unternehmen durch eine schnelle Bearbeitung Rechnung zu tragen.
Sofern ein Emittent die Aufnahme von Eigenkapital plant und in den oben erläuterten Anwendungsbereich des Wiederaufbauprospekts fällt, sollte er aufgrund der vorstehend skizzierten Vorteile die Option einer Veröffentlichung eines Wiederaufbauprospektes in Betracht ziehen.
Jedoch bedarf es für die Umsetzung der geplanten Änderungen noch die Zustimmung des Europäischen Parlamentes und des Europäischen Rates. Ob und wann diese erfolgen, ist noch nicht voraussagbar.
Durch die geplante Änderung soll der sogenannte “EU Recovery Prospectus“ („Wiederaufbauprospekt“) übergangsweise eingeführt werden. Den Wiederaufbauprospekt können Emittenten im Falle eines öffentlichen Angebots von Aktien oder einer Zulassung von Aktien zum Handel auf einem geregelten Markt erstellen. Voraussetzung ist jedoch, dass Aktien des Emittenten mindestens 18 Monate ununterbrochen zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind oder an einem KMU-Wachstumsmarkt gehandelt wurden, wenn ein Prospekt für das Angebot dieser Aktien veröffentlicht wurde. Damit steht den Emittenten der Wiederaufbauprospekt nur für den Fall von sogenannten Sekundäremissionen zu. Darüber hinaus müssen die zu emittierenden Aktien mit den bereits zuvor begebenen Aktien fungibel sein.
Die geplanten Änderungen der Prospektregelung sollen für 18 Monate ab Inkrafttreten dieser Änderung gelten. Nach Ablauf der Geltungsdauer soll der Wiederaufbauprospekt dahingehend überprüft werden, ob er den oben genannten Zielen entspricht.
Der Wiederaufbauprospekt soll einen Maximalumfang von 30 Seiten und eine kurze Zusammenfassung von zwei Seiten enthalten. Zulässig ist die Aufnahme von bereits auf dem Markt verfügbaren Informationen im Sinne von Artikel 19 der Prospektverordnung durch Verweis („incorporation by reference“). Die Dokumente, auf die verwiesen wird, werden bei dem erwähnten Maximalumfang von 30 Seiten nicht berücksichtigt.
Ferner soll ein neuer Anhang Va in die Prospektverordnung aufgenommen werden, welcher die in den Wiederaufbauprospekt aufzunehmenden Mindestangaben festlegt. Zu diesen Mindestangaben gehören u.a.:
Sofern ein Emittent die
Aufnahme von Eigenkapital plant und in den oben erläuterten Anwendungsbereich
des Wiederaufbauprospekts fällt, sollte er aufgrund der vorstehend skizzierten
Vorteile die Option einer Veröffentlichung eines Wiederaufbauprospektes in
Betracht ziehen.
Jedoch bedarf es für die
Umsetzung der geplanten Änderungen noch die Zustimmung des Europäischen
Parlamentes und des Europäischen Rates. Ob und wann diese erfolgen, ist noch
nicht voraussagbar.
von Dr. Oliver Rothley und Tobias Kraut