17. September 2020

Bundesverfassungsgericht: Anhörung im wettbewerbsrechtlichen Eilrechtsschutz

Am 30. September 2018 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in zwei Beschlüssen (BVerfG, Beschluss vom 30. September 2018 – 1 BvR 1783/17 –; BVerfG, Beschluss vom 30. September 2018 – 1 BvR 2421/17 –) entschieden, dass der Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit, der gebietet, dass beide Parteien die Möglichkeit erhalten, alles aus ihrer Sicht Entscheidungserhebliche vorzutragen und alle prozessualen Verteidigungsmittel geltend zu machen, auch in presse- und äußerungsrechtlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung findet. Nachdem die Reichweite dieses Grundsatzes im Wettbewerbsrecht – und insbesondere das Erfordernis einer Anhörung des Antragsgegners vor Erlass einer stattgebenden Entscheidung im Eilrechtsschutz – jedoch auch nach dieser Entscheidung noch unklar war, hat das BVerfG in einem Beschluss vom 27. Juli 2020 (BVerfG, Beschluss vom 27. Juli 2020 – 1 BvR 1379/20 –) nun Klarheit geschaffen. Das BVerfG hat nun ausdrücklich klargestellt, dass die in den Urteilen zum Presse- und Äußerungsrecht aufgestellten Prinzipien „im Grundsatz“ auch im Lauterkeitsrecht gelten. In der Praxis dürfte infolgedessen nur noch selten ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners über Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entschieden werden. Dies hängt jedoch maßgeblich vom Umfang der vorherigen Abmahnung ab.

 

Anwendbarkeit des Grundsatzes der prozessualen Waffengleichheit im Presse- und Äußerungsrecht

 

In seinen Beschlüssen vom 30. September 2018 (a.a.O.) sowie nochmals in zwei Beschlüssen aus Juni 2020 (BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 2020 – 1 BvR 1246/20 –; BVerfG, Beschluss vom 17. Juni 2020 – 1 BvR 1380/20 –) hat das BVerfG festgestellt, dass auch im Eilrechtsschutz bei presse- und äußerungsrechtlichen Ansprüchen der Gegenseite vor Ergehen einer gerichtlichen Entscheidung die Gelegenheit gegeben werden muss, sich zu äußern und auf die Entscheidung Einfluss zu nehmen. Konkret ging es um Unterlassungs- und Gegendarstellungsansprüche. Nur in Ausnahmefällen – etwa dann, wenn eine vorherige Anhörung den Zweck des Verfahrens vereiteln würde – sei eine Anhörung entbehrlich. Auch wenn über einen Antrag auf einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung entschieden werden könne, dürfe der Antragsgegner nicht bis zur Entscheidung über den Verfügungsantrag aus dem Verfahren „herausgehalten“ werden (kein „einseitiges Geheimverfahren“). Für eine hinreichende Beteiligung der Gegenpartei sei es jedoch gegebenenfalls schon ausreichend, wenn dem Verfügungsantrag eine Abmahnung vorausgegangen sei und der Antragsgegner eine Erwiderungsmöglichkeit gehabt habe. Wenn der Verfügungsantrag innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Ablauf der Frist für die begehrte Unterlassungserklärung gestellt werde, der in der Abmahnung und im Verfügungsantrag geltend gemachte Anspruch identisch seien und ein etwaiges Zurückweisungsschreiben des Antragsgegners zusammen mit der Antragsschrift bei Gericht eingereicht werde, könne auf eine (zusätzliche) förmliche Anhörung des Gegners verzichtet werden.

 

Wenn der Antragsgegner jedoch nicht oder nicht in der richtigen Form abgemahnt worden sei oder der Antrag vor Gericht abweichend oder ergänzend begründet werde (auch dann, wenn in der Antragsbegründung ausdrücklich auf die Antragserwiderung repliziert werde), müsse die Gegenseite in jedem Fall gerichtlich angehört werden. Das Anhörungserfordernis gelte unabhängig vom Vorliegen einer Schutzschrift. Der Antragsgegner sei zudem auch dann anzuhören, wenn dem Antragsteller gerichtliche Hinweise erteilt worden seien. Der Antragsgegner müsse stets in denselben Kenntnisstand versetzt werden wie der Antragsteller.

 

Nach Ansicht des BVerfG ändert auch die aktuelle Corona-Pandemie nichts an dem generellen Anhörungserfordernis – eine Anhörung könne etwa auch fernmündlich erfolgen.

 

Anwendbarkeit im Wettbewerbsrecht

 

Nach den oben genannten Entscheidungen des BVerfG war zunächst noch unklar, ob die dort aufgestellten Grundsätze auch im Wettbewerbsrecht gelten. Im Wettbewerbsrecht wurde seit jeher oft ohne Anhörung und ohne mündliche Verhandlung entschieden – nicht zuletzt auch aufgrund der Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG.

 

Das BVerfG hat dieser Praxis nun durch Beschluss vom 27. Juli 2020 (BVerfG, Beschluss vom 27. Juli 2020 – 1 BvR 1379/20 –) zumindest teilweise einen Riegel vorgeschoben. Im konkreten Verfahren ging es um Produktkennzeichnungen im medizinischen Bereich. Die Antragstellerin hatte die Antragsgegnerin abgemahnt und diese hatte darauf erwidert. Die Antragstellerin stellte danach einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung und besserte ihren Antrag nach einem gerichtlichen Hinweis hinsichtlich der Antragsfassung und Glaubhaftmachung nochmal nach, woraufhin das Gericht die einstweilige Verfügung erließ. Die Antragsgegnerin war vorher nicht angehört worden.

 

Das BVerfG stellte in dem Verfahren nun fest, dass die Prinzipien der prozessualen Waffengleichheit – und damit die in den Beschlüssen zum Presse- und Äußerungsrecht klargestellten Prinzipien – „im Grundsatz“ auch im wettbewerbsrechtlichen Eilrechtsschutz gelten. Ausdrücklich festgestellt hat das Gericht die Anwendbarkeit für Ansprüche wegen Verletzung des lauterkeitsrechtlichen Rechtsbruchtatbestands (§ 3a UWG). Dies hat zur Folge, dass der Antragsgegner in einstweiligen Verfügungsverfahren nunmehr grundsätzlich angehört werden muss, wenn er zuvor nicht oder nicht in der richtigen Form abgemahnt wurde oder der Antrag vor Gericht abweichend oder ergänzend begründet wird, oder wenn dem Antragsteller gerichtliche Hinweise erteilt wurden. Hinsichtlich des in der Abmahnung und dem Verfügungsantrag geltend gemachten Anspruchs verlangt das BVerfG „wortlautgleiche Identität“. Auch bei „kleinsten Abweichungen“ sei dem Antragsgegner im Zweifel rechtliches Gehör zu gewähren.

 

Ausdrücklich offengelassen hat das BVerfG in dem Beschluss vom 27. Juli 2020 (a.a.O.) die Frage, ob der Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit und die daraus folgenden prozessualen Handlungspflichten für den gesamten Bereich des geistigen Eigentums gelten, etwa für gewerbliche Schutzrechte oder im Urheberrecht. Dagegen spricht, dass Art. 9 Abs. 4 der EU-Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (Richtlinie 2004/48/EG) ausdrücklich anordnet, dass „einstweilige Maßnahmen […] in geeigneten Fällen ohne Anhörung der anderen Partei angeordnet werden können, insbesondere dann, wenn durch eine Verzögerung dem Rechtsinhaber ein nicht wieder gutzumachender Schaden entstehen würde“. Zudem ist auch nach dem Beschluss vom 27. Juli 2020 (a.a.O.) noch nicht endgültig geklärt, ob die Prinzipien der prozessualen Waffengleichheit für den gesamten Bereich des Wettbewerbsrechts gelten, oder ob es Ausnahmen gibt – letztlich hat das Gericht bislang nur eine Anwendung „im Grundsatz“ festgestellt.

 

Folgen für die Praxis

 

Der Beschluss des BVerfG zur prozessualen Waffengleichheit im lauterkeitsrechtlichen Eilrechtsschutz hat zumindest aus Antragstellersicht weitreichende Konsequenzen. Zunächst ist nunmehr besondere Sorgfalt bei der Formulierung der Abmahnung geboten. Ist der spätere Verfügungsantrag nicht wortlautgleich mit dem in der Abmahnung geltend gemachten Anspruch oder wurde die Begründung geändert oder erweitert (etwa, weil inhaltlich auf die Erwiderung des Antragsgegners eingegangen wird), ist damit zu rechnen, dass das Gericht den Antragsgegner vor einer stattgebenden Entscheidung anhören wird. Die damit einhergehende Verzögerung des Verfahrens sollte einkalkuliert werden. Erwidert der Gegner auf die Abmahnung, muss dem Gericht mit dem Verfügungsantrag auch die Erwiderung vorgelegt werden. Antwortet der Gegner nach Ablauf der in der Abmahnung gesetzten Frist, ist die Erwiderung dem Gericht unverzüglich nachzureichen. Darüber hinaus ist zu empfehlen, die Antragsschrift möglichst „rückfragensicher“ zu gestalten, um zu vermeiden, dass etwaige gerichtliche Hinweise bzgl. der Antragsfassung auch dem Gegner mitgeteilt werden müssen.

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