Autoren

Dr. Bert Kimpel

Partner

Read More

Elnaz Mehrkhah

Senior Associate

Read More
Autoren

Dr. Bert Kimpel

Partner

Read More

Elnaz Mehrkhah

Senior Associate

Read More

7. Mai 2020

Vereinfachung der Verlustverrechnung

Das Bundesministerium für Finanzen („BMF“) hat am 23.04.2020 in einer Pressemitteilung erklärt, dass in Kürze ein BMF-Schreiben veröffentlicht werden soll, nach dem insbesondere für kleine Unternehmen und Selbstständige im Handel, in der Kultur und im Gastronomiebereich steuerliche Erleichterungen in der Corona-Krise im Wege einer Vereinfachung der Verlustverrechnung eingeführt werden sollen. Die Maßnahmen werden laut dem BMF eine Liquiditätshilfe für die von der Corona-Krise besonders betroffenen Branchen darstellen.

Inhalt der Regelungen

Das BMF-Schreiben soll festlegen, dass Unternehmen ab sofort neben den bereits für 2020 geleisteten Vorauszahlungen auf Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustes für das aktuelle Jahr auch eine Erstattung i.S.d. § 10d Abs. 1 S. 1 EStG von für 2019 gezahlte Vorauszahlungen zur Einkommens- oder Körperschaftssteuer beim zuständigen Finanzamt beantragen können.  Durch die Pauschalisierung fällt die üblicherweise erforderliche Nachweispflicht bzgl. der zu erwartenden Verluste weg, der gerade in der aktuellen Situation vielfach nicht nachgekommen werden kann. Die Regelung soll für „betroffene Steuerpflichtige“ gelten, wobei regelmäßig von einer Betroffenheit auszugehen sei, wenn die Vorauszahlungen für 2020 bereits auf null Euro herabgesetzt wurden.

Der pauschal ermittelte Verlustrücktrag aus 2020 beträgt 15 % der maßgeblichen Gewinn- und Vermietungseinkünfte, die der Festsetzung der Vorauszahlung für 2019 zugrunde gelegt wurden (max. 1 Mio. Euro bzw. 2 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung). Auf dieser Grundlage werden die Vorauszahlungen für 2019 neu berechnet und eine eventuelle Überzahlung wird erstattet. Der geldwerte Vorteil für das Unternehmen aufgrund dieser Regelung muss erst zurückgezahlt werden, wenn das Unternehmen wieder Gewinne erwirtschaftet.

Beispiel

Folgendes Beispiel zur Veranschaulichung der vereinfachten Verlustverrechnung nennt das BMF in seiner Pressemitteilung:

„A hat für das Jahr 2019 Vorauszahlungen zur ESt i. H. v. 20.000 Euro entrichtet. Sein für 2019 voraussichtlich erwarteter Gewinn beläuft sich auf 80.000 Euro. Für das Jahr 2020 wurden Vorauszahlungen i. H. v. 6.000 Euro je Quartal festgesetzt. Die Zahlung für das erste Quartal 2020 hat er zum gesetzlichen Fälligkeitstermin (10. März 2020) geleistet.

Aufgrund der COVID-19-Krise bricht sein Umsatz auf null Euro ein. Seine Fixkosten laufen unverändert weiter. Er beantragt unter Darlegung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse beim Finanzamt eine Herabsetzung seiner Vorauszahlungen für 2020 auf null Euro. Das Finanzamt setzt antragsgemäß herab und erstattet die bereits geleistete Vorauszahlung i. H. v. 6.000 Euro. Zusätzlich beantragt er im Hinblick auf den erwarteten Verlust für 2020 die Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019 im pauschalierten Verfahren. Das Finanzamt setzt die Vorauszahlungen für 2019 auf der Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags von 12.000 Euro (15 % von 80.000 Euro) auf 16.000 Euro herab. Das Finanzamt erstattet die Überzahlung i. H. v. 4.000 Euro. Also bekommt der Unternehmer insgesamt 10.000 Euro ausgezahlt.“

Zur PDF-Version: Vereinfachung der Verlustverrechnung

 

Wir haben für Sie umfassende Informationen und Handlungsempfehlungen zu zahlreichen rechtlichen Implikationen im Kontext der Coronavirus-Pandemie zusammengestellt: Coronavirus - Antworten zu rechtlichen Implikationen/ Link setzten

Call To Action Arrow Image

Newsletter-Anmeldung

Wählen Sie aus unserem Angebot Ihre Interessen aus!

Jetzt abonnieren
Jetzt abonnieren

Related Insights

Immobilien

Immobilienfonds dürfen Infrastruktur?

13. September 2023
Briefing

von mehreren Autoren

Klicken Sie hier für Details
Steuerrecht

Plattformen-Steuertransparenzgesetz: Ein Update

28. August 2023
Briefing

von Dr. Bert Kimpel und Elnaz Mehrkhah

Klicken Sie hier für Details
Steuerrecht

Nach DAC 6 kommt nun DAC 7

26. Juni 2023
Briefing

von Dr. Bert Kimpel und Elnaz Mehrkhah

Klicken Sie hier für Details