15. April 2020
Der nordrhein-westfälische Landtag hat am 14. April 2020 mit großer Mehrheit ein neues Epidemie-Gesetz (GV. NRW. S. 217b) beschlossen und zudem eine „epidemische Lage von landesweiter Tragweite“ festgestellt. Diese Feststellung gilt zunächst für zwei Monate. Insgesamt ist das Gesetz bis zum 31. März 2021 befristet.
Das neue Gesetz sieht außerordentliche Regierungsbefugnisse während der Corona-Krise vor. Es erlaubt dem Gesundheitsministerium u. a., die Krankenhausträger zu verpflichten, zusätzliche Behandlungskapazitäten zu schaffen und nicht dringend notwendige Operationen zu verschieben. Staatliche Behörden dürfen zudem Medikamente und medizinische Geräte beschlagnahmen, entgegen der ursprünglichen Planung der Regierung allerdings nicht bei Privatpersonen.
Die von der Landesregierung zunächst vorgesehene und von Opposition sowie Staatsrechtlern heftig kritisierte Regelung, die eine Zwangsverpflichtung von Ärzten, Pflegern und Rettungskräften erlaubt hätte, ist in dem vom Landtag verabschiedeten Gesetz nicht mehr enthalten. Stattdessen wird es nun ein Freiwilligenregister geben, in das sich medizinisches Personal eintragen lassen kann.
Die neuen Vorschriften ermöglichen Eingriffe in Grundrechte. Soweit eine Maßnahme enteignende Wirkung hat, steht dem Betroffenen einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld zu.
Schließlich beinhaltet das neue Gesetz noch zahlreiche Änderungen anderer Gesetze. Viele Vorschriften, die nicht auf die aktuelle Krisensituation zugeschnitten waren, sind angepasst worden, um die Handlungsfähigkeit der Kommunen aufrechtzuerhalten, den Schul- sowie Hochschulbereich abzusichern und elektronisches Verwaltungshandeln auszuweiten.
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von mehreren Autoren