20. April 2020
Die Lohnverrechnung bei Corona-Kurzarbeit stellt viele Arbeitgeber vor neuerliche Herausforderungen. Vor allem, wenn Kurzarbeits-Anträge noch nicht bewilligt wurden, was derzeit noch häufig der Fall ist. Nunmehr wurden Empfehlungen seitens der Sozialpartner veröffentlicht, die wir hier für Sie kurz zusammenfassen.
Auch wenn Kurzarbeit noch nicht bewilligt wurde, kann auf Basis der Sozialpartnervereinbarung das gekürzte Nettoentgelt (nämlich 80%, 85% oder 90% des Nettoentgelts vor Kurzarbeit) ausgezahlt werden.
Eine Leitlinie für Personalverrechnung und Beitragsabfuhr ist vom Unternehmen für die Lohnverrechnung zu erstellen, um eine spätere Aufrollung zu erleichtern. Diese muss in weiterer Folge von den Abgabenbehörden akzeptiert werden und hat jedenfalls Folgendes festzuhalten:
Dieser Hinweis an die Mitarbeiter hat jedenfalls auf Folgendes aufmerksam zu machen:
Sollte Kurzarbeit während eines laufenden Monats begonnen haben, ist als Bemessungsgrundlage das Entgelt des vorangehenden Monats (bei unregelmäßigem Entgelt der Durchschnitt der vorangehenden drei Monate/13 Wochen) heranzuziehen (z.B. Beginn: 16. März; Bemessungsgrundlage = Februar Entgelt oder bei unregelmäßigem Entgelt: Durchschnitt der Entgelte für Dezember, Jänner und Februar/ die 13 Wochen ab 16. Dezember).
Sollten in die Referenzmonate vorübergehende Entgeltreduktionen, wie z.B. Karenzierung oder TeilKrankenentgelt etc. fallen, ist das Entgelt ohne Berücksichtigung solcher Reduktionen heranzuziehen. Dauern diese Reduktionen im laufenden Monat an, sind diese, das laufende Monat betreffenden Reduktionen jedoch entgeltmindernd zu berücksichtigen.
Zeiten des Urlaubs oder Zeitausgleichs sind ungekürzt mit dem vor Kurzarbeit geltenden Entgelt zu vergüten. Ebenso sind Sonderzahlungen in jener Höhe zu bezahlen, die ohne geförderte Kurzarbeit zugestanden wären.
Zu den Sozialversicherungsbeiträgen, Mitarbeitervorsorgebeiträgen und sonstigen Lohnabgaben (LSt, KommSt, DB, DZ) haben die Sozialpartner darüber hinaus festgehalten, dass zusätzlich zur Bemessungsgrundlage vor Kurzarbeit allfällige Befreiungen, z.B. Pendlerpauschale oder Steuerbefreiungen wie Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, ebenso zu berücksichtigen sind.
Sollte eine Verlängerung der Kurzarbeit erforderlich sein, muss der entsprechende Antrag mit ausreichender Vorlaufzeit, mindestens aber vier Wochen vor Verlängerung der Kurzarbeit, beim AMS einlangen. Dies hat in dem vom AMS noch zur Verfügung zu stellenden EDV-Tool mit der Geschäftsfunktion „Projekt verlängern“ zu erfolgen. Weitere Vorgaben zur Antragstellung und Gewährung sind abzuwarten.
Mit einer Veröffentlichung weiterer Guidelines vor allem zur Abrechnung der Kurzarbeit gegenüber dem AMS ist in nächster Zeit zu rechnen.
Gerne können wir Ihnen eine Musterleitlinie für Personalverrechnung und Beitragsabfuhr für Ihr Unternehmen sowie ein Musterschreiben an Ihre Mitarbeiter zur Verfügung stellen und unterstützen Sie selbstverständlich auch bei all Ihren sonstigen Fragen.
von Mag. Wolfgang Kapek und Mag. Sandra Popp
von Mag. Wolfgang Kapek und Mag. Sandra Popp
von Mag. Wolfgang Kapek und Mag. Sandra Popp