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Dr. Susanne Fruhstorfer

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8. April 2020

COVID-19 und Insolvenz - Update

Aufgrund der weltweit anhaltenden Krise stehen Unternehmen vor enormen Herausforderungen. Zum Schutz der Wirtschaft wurde kürzlich abermals ein umfassendes Maßnahmenpaket beschlossen, das der österreichischen Wirtschaft bei der Bewältigung der Herausforderungen helfen soll.

Vorweg – das Maßnahmenpaket ist grundsätzlich zu begrüßen und bietet dringend notwendige Entlastungen für Unternehmen. Aufgrund der Fülle der während der Krise beschlossenen Maßnahmen und Wechselwirkungen mit alten gesetzlichen Bestimmungen wird die Entscheidungsfindung und vor allem die Abschätzung der Auswirkungen jedoch immer komplizierter.

Wir fassen wir die entscheidenden Änderungen, die sich aus dem soeben beschlossenen Maßnahmenpaket ergeben, kompakt zusammen.

 

Insolvenzantragspflicht und Haftung

Die österreichische Insolvenzordnung verpflichtet Unternehmen nach Eintritt der Insolvenz, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Sollte der Antrag zu spät gestellt werden, haften Geschäftsführer und Vorstände für die den Gläubigern dadurch entstandenen Schäden. Für Zahlungen, die nach Eintritt der Antragspflicht geleistet werden, haften Geschäftsführer und Vorstände gegenüber der Gesellschaft, sofern die Zahlungen nicht unbedingt notwendig waren, um den Fortbetrieb aufrecht zu erhalten. Im Sinne der Insolvenzordnung ist eine Gesellschaft insolvent, wenn

  • das Unternehmen überschuldet ist und keine positive Fortbestehensprognose besteht und/oder
  • zahlungsunfähig ist (d.h. die Unfähigkeit mehr als 95 % der fälligen Verbindlichkeiten binnen einer angemessenen Frist zu begleichen).

 

Die Frist zur Antragsstellung beträgt grundsätzlich höchstens 60 Tage, bei durch Krisen wie COVID-19 ausgelöster Zahlungsunfähigkeit 120 Tage. Diese Höchstfristen dienen dazu, dem Unternehmen noch die Möglichkeit zu geben (aussichtsreiche) Sanierungsversuche zu versuchen. Gelingt binnen dieser (auch als Sanierungsfrist bezeichneten) Höchstfrist keine Sanierung, ist der Antrag jedenfalls am Ende der Frist zu stellen.

Das 4. COVID-19-Gesetz bringt hier umfangreiche Änderungen:

Aussetzung der Antragspflicht bei Überschuldung

Die aus insolvenzrechtlicher Sicht einschneidendste Maßnahme ist die partielle Aussetzung der Antragspflicht bei Überschuldung.

Die Key-Facts im Detail:

  • Bei zwischen 1. März 2020 und 30. Juni 2020 eingetretener Überschuldung ist das Unternehmen nicht zur Stellung eines Insolvenzantrags verpflichtet
    VORSICHT – wenn gleichzeitig auch Zahlungsunfähigkeit besteht, bleibt es bei der Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags binnen 60 bzw. 120 Tagen
  • Zwischen 1. März 2020 und 30. Juni 2020 werden Insolvenzverfahren auf Antrag von Gläubigern nur eröffnet, wenn auch Zahlungsunfähigkeit besteht – Überschuldung alleine ist nicht ausreichend
    Die Relevanz dieser Bestimmung wird in der Praxis aber gering sein, da bei Gläubigeranträgen üblicherweise Zahlungsunfähigkeit vorliegt
  • Besteht die Überschuldung auch nach Ablauf des 30. Juni 2020 fort, so ist die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, spätestens innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf des 30. Juni 2020 oder 120 Tage nach Eintritt der Überschuldung (je nachdem welcher Zeitraum später endet) zu beantragen
    Geschäftsführern und Vorständen von überschuldeten Kapitalgesellschaften ist anzuraten, die Zeit bis zum 30.Juni 2020 dazu zu nutzen, Fortbestehensprognosen vorzubereiten, die auf der Prämisse des „Wieder- Hochfahrens“ der Wirtschaft basieren

 

Einschränkung der Haftung der Vorstände von Aktiengesellschaften

Wie eingangs erwähnt, haften Vorstände und Geschäftsführer grundsätzlich gegenüber der Gesellschaft, wenn sie nach Eintritt der Insolvenzantragspflicht Zahlungen leisten, sofern diese Zahlungen nicht zur Aufrechterhaltung des Betriebes in der Sanierungsfrist notwendig sind.

Die einschlägigen Bestimmungen knüpfen dabei grundsätzlich an die Insolvenzantragspflicht an. Nachdem durch das Maßnahmenpaket die Antragspflicht bei Überschuldung jedoch teilweise ausgesetzt wurde, schlägt dies auch auf die Haftung der Geschäftsführer und Vorstände durch. Während sich der Wegfall der Haftung für Geschäftsführer bereits unmittelbar aus dem GmbH Gesetz ergibt, war für das Aktiengesetz eine Anpassung notwendig. Im 4. COVID-19-Gesetz ist nunmehr ausdrücklich festgehalten, dass die an die Überschuldung anknüpfende Haftung der Vorstände im Zeitraum 1. März 2020 bis 30. Juni 2020 entfällt.

Auflösung von Verträgen mit Insolvenzschuldnern

Grundsätzlich können Verträge mit Insolvenzschuldnern, wenn die Vertragsauflösung die Fortführung des Unternehmens gefährden könnte, bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur aus wichtigem Grund aufgelöst werden. Der Verzug mit vor der Insolvenzeröffnung fällig gewordenen Leistungen stellt dabei keinen wichtigen Grund dar. Diese Frist von sechs Monaten kann nunmehr durch das Insolvenzgericht, wenn dann durch eine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage der Abschluss eines (a priori) erfüllbaren Sanierungsplan ermöglicht wird, um bis zu 90 Tage verlängert werden.

Weiterbenutzung von Leasinggut

Wurde ein Leasingvertrag bereits vor Insolvenzeröffnung aufgelöst, so kann das Leasingobjekt bis zu sechs Monate gegen Zahlung eines Benutzungsentgelts weiterverwendet werden, sofern dies für die Unternehmensfortführung notwendig ist. Auch diese Frist von sechs Monaten kann nunmehr um weitere 90 Tage verlängert werden.

Stundung von Zahlungsplanraten

Wenn sich die Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners aufgrund von COVID-19 Maßnahmen, derart verschlechtert, dass fällige Verbindlichkeiten des Zahlungsplans nicht erfüllt werden können, kann bis 14 Tage nach Erhalt einer qualifizierten Mahnung die Stundung der Verbindlichkeiten um bis zu neun Monate beantragt werden.

Das Gericht hat den wesentlichen Inhalt des Stundungs-Antrags in der Insolvenzdatei zu veröffentlichen und die Gläubiger zur Äußerung binnen 14 Tagen aufzufordern. Äußert sich kein Gläubiger, gilt dies als Zustimmung. Die Aufforderung hat einen Hinweis auf diese Rechtsfolge zu enthalten.

Die Stundung muss durch das Gericht u bewilligt werden, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Insolvenzgläubiger dem Antrag zustimmt oder wenn die Stundung nicht mit schweren persönlichen oder wirtschaftlichen Nachteilen eines Gläubigers verbunden ist, der widersprochen hat.

 

Entfall von Zustellungen an Gläubiger

Bis zum Ablauf des 30. April 2020 kann eine gesonderte Zustellung von Schriftstücken an Gläubiger unterbleiben, der wesentliche Inhalt ist dann in der Insolvenzdatei zu veröffentlichen. Für Gläubiger ist es daher wichtig, regelmäßig die Eintragungen in der Insolvenzdatei www.edikte.justiz.gv.at zu überprüfen. Fristverlängerung bei Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung Um Schuldnern mehr Zeit zu geben, einen Sanierungsplan abzuschließen, wird bei Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung die Frist für die Annahme des Sanierungsplans, nach deren Ablauf die Eigenverwaltung zu entziehen ist, von 90 auf 120 Tage erhöht.

Kredite in der Krise

Gesellschafterkredite

Grundsätzlich gilt, dass Geldkredite mit einer Rückzahlungsfrist von mehr als 60 Tagen, die durch Gesellschafter in Krisensituationen gewährt werden, als „eigenkapitalersetzend“ gelten und somit einer Rückzahlungssperre unterliegen. Im Grunde sind diesbezügliche Rückzahlungsforderungen gegenüber den Forderungen der übrigen Gläubiger damit nachrangig und dürfen erst zurückgezahlt werden, wenn sämtliche anderen Gläubiger befriedigt wurden

Um Sanierungsmaßnahmen zu erleichtern und Gesellschafter, die selbst aufgrund der anhaltenden Krise vor enormen Herausforderungen stehen zu schützen, gelten nunmehr unbesicherte Geldkredite, die bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 für nicht mehr als 120 Tage gewährt und zugezählt werden, nicht als eigenkapitalersetzend. Sie unterliegen daher auch keiner Rückzahlungssperre. In einem allfälligen nachfolgenden Insolvenzverfahren der Gesellschaft sind Forderungen aus derartigen Gesellschafterkrediten sonstigen Insolvenzforderungen gleichzustellen.

Ausbau der Garantien der Republik

Im Rahmen des Maßnahmenpaketes kommt es auch zu Änderungen bei der Staatsgarantie für von Hausbanken an KMUs gewährte Überbrückungskredite.

Die wichtigsten Key-Facts sind:

  • Garantie der Republik für Notkredite in Höhe von nunmehr 100% bei Krediten in Höhe von höchstens EUR 500.000, - Seite 5 von 7 COVID-19 und Insolvenz – Update
  • Über einer Kreditsumme von EUR 500.000, - deckt die Garantie lediglich 90% der Kreditsumme ab
    • Die Obergrenze sind 3 Monatsumsätze, höchstens aber EUR 120 Millionen
    • Eine Überschreitung der Obergrenzen ist in „begründeten Ausnahmefällen“ möglich
  • Die Laufzeit der Kredite beträgt maximal 5 Jahre und kann um bis zu 5 Jahre verlängert werden 
  • Es fallen keine Rechtsgeschäftsgebühren an
  • Standort und Geschäftstätigkeit muss in Österreich sein

 

Kreditstundungen für Kleinstunternehmen und Verbraucher

Um Kleinstunternehmen zu entlasten, wurden weitreichende Maßnahmen ergriffen, die den Druck der Kreditrückzahlungen vermindern. Durch das 4. COVID-19 Gesetz wird in bisher noch nicht dagewesener Weise in die privatrechtlichen Beziehungen zwischen Kreditnehmern und Kreditgebern eingegriffen.

Die Key-Facts im Detail:

  • Die Maßnahmen betreffen nur Kreditverträge von Verbrauchern und Kleinstunternehmen, die vor dem 15. März 2020 abgeschlossen wurden
    Zu beachten ist, dass als Kleinstunternehmen alle Unternehmen gelten, die weniger als 10 Beschäftigte und weniger als EUR 2 Millionen Jahresumsatz haben
  • Ansprüche des Kreditgebers auf Rückzahlung, Zins- oder Tilgungsleistungen, die zwischen 1. April 2020 und 30. Juni 2020 fällig werden, werden mit Eintritt der Fälligkeit für die Dauer von drei Monaten gestundet
    Voraussetzung ist, dass das Unternehmen infolge von Umständen, die auf die COVID-19- Pandemie zurückzuführen sind, die Leistungen nicht erbringen kann oder dem Unternehmen die Erbringung der Leistungen ohne Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen seines Erwerbsbetriebs nicht möglich wäre
  • Für die Dauer der Stundung befindet sich der Kreditnehmer mit der Zahlung dieser Leistungen nicht in Verzug; während dieser Zeit fallen daher keine Verzugszinsen an
  • Fristen für die Inanspruchnahme von bestellten Sicherheiten werden durch die Stundung verlängert. Dem Kreditgeber steht damit für die Inanspruchnahme der Sicherheit nach der letzten Fälligkeit einer besicherten Forderung dieselbe Zeit zur Verfügung wie nach den Vereinbarungen, die vor der Stundung gegolten haben
  • Der Kreditnehmer hat das Recht, seine vertraglichen Zahlungen zu den ursprünglich vereinbarten Leistungsterminen weiter zu erbringen. Soweit der Kreditnehmer die Zahlungen vertragsgemäß weiter leistet, gilt die Stundung als nicht erfolgt
  • Grundsätzlich soll der Kreditgeber dem Kreditnehmer ein Gespräch (welches auch telefonisch erfolgen kann) über die Möglichkeit einer einvernehmlichen Regelung und über mögliche Unterstützungsmaßnahmen anbieten
  • Die Vertragsparteien können abweichende Vereinbarungen treffen, insbesondere über mögliche Teilleistungen, Zins- und Tilgungsanpassungen oder Umschuldungen
  • Kündigungen des Kreditgebers wegen Zahlungsverzugs oder wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse sind bis zum Ablauf der Stundung ausgeschlossen
  • Kommt eine einvernehmliche Regelung für den Zeitraum nach dem 30. Juni 2020 nicht zustande, so verlängert sich die Vertragslaufzeit um drei Monate. Die jeweilige Fälligkeit der vertraglichen Leistungen wird um diese Frist hinausgeschoben

 

Gebührenfreiheit für Hypotheken für Überbrückungskredite

Grundsätzlich fallen für die Eintragung von Hypotheken Gebühren in Höhe von 1,2 % des Wertes (also entweder dem Höchstbetrag oder der Höhe der besicherten Forderung) an. Durch das nun beschlossene Maßnahmenpaket entfällt die Gebühr für zur Krisenbewältigung gewährten Darlehen.

Hypotheken zur Besicherung von Darlehen, die ausschließlich zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten im Zusammenhang mit der derzeitigen Krise aufgenommen werden, sind von den Gerichtsgebühren befreit. Voraussetzung ist, dass der Antrag auf Eintragung noch vor dem 1. Juli 2020 bei Gericht eingelangt ist. Der Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie ist mittels Vorlage einer Besicherung der Austria Wirtschaftsservice GmbH (AWS) oder der Österreichischen Hotel- und Tourismusbank GmbH (ÖHT) oder auf sonst geeignete Weise zu bescheinigen.

Wir stehen Ihnen selbstverständlich jederzeit für Ihre Fragen und eine individuelle Beratung zur Verfügung. 

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