25. März 2020
Die deutschen Landes- und Kommunalbehörden haben zur Bekämpfung der Corona-Pandemie zahlreiche Maßnahmen eingeleitet. Zweck dieser Maßnahmen ist es, durch die Reduzierung der Anzahl physischer Sozialkontakte im privaten und öffentlichen Bereich eine schnelle Weiterverbreitung des Virus zu verhindern. Dazu wurde unter anderem der Betrieb von Schulen und Hochschulen, Kultur- und Sporteinrichtungen sowie zahlreichen privaten und öffentlichen Freizeit- und Unterhaltungsstätten untersagt.
Die Maßnahmen werden von Politik und Presse als „Ausgangssperren“ bezeichnet. Dieser Begriff ist dem deutschen Recht bislang fremd. Auch die als Ausgangssperren betitelten Regelungen selbst verwenden diesen Begriff nicht. Nachfolgend sollen unter Ausgangssperren alle Regelungen verstanden werden, die den Bürgern das „Zu-Hause-bleiben“ vorschreiben und Ausnahmen nur bei Vorliegen triftiger Gründe zulassen. Demgegenüber wird bei Kontaktbeschränkungen nicht das Verlassen der häuslichen Unterkunft verboten, aber das Betreten der öffentlichen Flächen weitreichend untersagt und die freie Bewegung in der Öffentlichkeit damit zu einer begründungspflichtigen Ausnahme gemacht, um die sozialen Kontakte weitgehend zu reduzieren.
Wir haben für Sie die wichtigsten Fragen für betroffene Unternehmen und Privatpersonen zum Thema Ausgangssperren und Kontaktbeschränkungen zusammengestellt.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Dokument: Coronavirus – FAQ Ausgangssperren und Kontaktbeschränkungen
Vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie
Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
Vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 20.03.2020, Az. Z6a-G8000-2020/122-98
Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus
Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaSchVO)
Vom 22. März 2020
Auf Grund der §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl I S.1045) sowie des § 10 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz vom 28. November 2000 (GV. NRW. S. 701), der durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. Januar 2017 (GV.NRW. S. 219) geändert worden ist, wird verordnet: § 1
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach der Coronaschutzverordnung
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit der Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO).
Wir haben für Sie umfassende Informationen und Handlungsempfehlungen zu zahlreichen rechtlichen Implikationen im Kontext der Coronavirus-Pandemie zusammengestellt: Coronavirus - Antworten zu rechtlichen Implikationen
Power Play: Renewable Energy Update
von mehreren Autoren