Autoren

Dr. Peter Seemann, LL.M. (University of Essex)

Partner

Read More

Hauke Bornschein, LL.M.

Partner

Read More

Dr. Jens Wiesner, LL.M. (Chicago)

Partner

Read More

Claus Goedecke

Partner

Read More

Clemens Niedner

Partner

Read More

Sabine Schomaker

Partnerin

Read More

Ulf Gosejacob

Partner

Read More

Maike Schöber

Partnerin

Read More
Autoren

Dr. Peter Seemann, LL.M. (University of Essex)

Partner

Read More

Hauke Bornschein, LL.M.

Partner

Read More

Dr. Jens Wiesner, LL.M. (Chicago)

Partner

Read More

Claus Goedecke

Partner

Read More

Clemens Niedner

Partner

Read More

Sabine Schomaker

Partnerin

Read More

Ulf Gosejacob

Partner

Read More

Maike Schöber

Partnerin

Read More

30. März 2020

EuGH zur Widerrufsbelehrung in Verbraucherkreditverträgen – klar und prägnant muss sie sein

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden: Widerrufsbelehrungen in Verbraucherkreditverträgen müssen die Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts in klarer und prägnanter Form enthalten, damit der Verbraucher seine Rechte und Pflichten zur Kenntnis nehmen kann.

Mit Urteil vom Donnerstag, dem 26. März 2020, (Az. C-66/19) hat der EuGH festgestellt, dass eine Widerrufsbelehrung in einem grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherkreditvertrag, die im Hinblick auf den Beginn der Widerrufsfrist auf nationale Vorschriften verweist, die ihrerseits wiederum auf weitere nationale Vorschriften verweisen, nicht den Anforderungen an eine verbrauchergerechte Widerrufsbelehrung entspricht.

Gegenstand des Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH war folgende Passage einer Widerrufsbelehrung, über deren Wirksamkeit das Landgericht Saarbrücken zu entscheiden hat:

„Der Darlehnsnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E‑Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehnsnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angaben zur Art des Darlehens, Angaben zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat.“

492 Abs. 2 BGB verweist auf weitere Rechtsvorschriften aus dem EGBGB, die ihrerseits auf Regelungen aus dem BGB verweisen.

Nach Ansicht des EuGH könne der Verbraucher im Falle einer solchen „Kaskadenverweisung“ „weder den Umfang seiner vertraglichen Verpflichtung bestimmen noch überprüfen, ob der von ihm abgeschlossene Vertrag alle nach dieser Bestimmung erforderlichen Angaben enthält, und erst recht nicht, ob die Widerrufsfrist, über die er verfügen kann, für ihn zu laufen begonnen hat.“

Eine derart ausgestaltete Widerrufsbelehrung erfülle nach Auffassung des EuGH nicht die Anforderungen des Art. 10 Abs. 2 Buchst. P der Richtlinie 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge, wonach sich der Beginn der Widerrufsfrist in klarer und prägnanter Form aus der Widerrufsfrist ergeben muss.

Zwar ist diese Richtlinie ausdrücklich nicht auf grundpfandrechtlich gesicherte Verbraucherkreditverträge anwendbar. Sie bietet den Mitgliedstaaten jedoch die Möglichkeit, für Kreditverträge, die nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie fallen, nationale Vorschriften zu erlassen, die den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen. Hiervon habe der deutsche Gesetzgeber Gebrauch gemacht. Daher müsse sich auch der streitgegenständliche grundpfandrechtlich gesicherte Verbraucherkreditvertrag an dieser Richtlinie messen lassen.

Hiermit widerspricht der EuGH ausdrücklich dem Bundesgerichtshof, der im Jahr 2016 eine derart ausgestaltete Widerrufsbelehrung für wirksam erklärte.

Als Folge des EuGH-Urteils bleibt es Verbrauchern unbenommen, den Widerruf der Verbraucherkreditverträge noch innerhalb eines langen Zeitraums nach der eigentlich beabsichtigten Frist zu erklären, da die Frist im Fall der Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung nicht zu laufen beginnt.

Ob Verbraucher nun zukünftig diesen „Widerrufsjoker“ ziehen werden, bleibt abzuwarten. Es scheint derzeit jedoch nicht ausgeschlossen, dass Banken und Sparkassen vermehrt dem Widerruf von Verbraucherkreditverträgen ausgesetzt sein werden.

Call To Action Arrow Image

Newsletter-Anmeldung

Wählen Sie aus unserem Angebot Ihre Interessen aus!

Jetzt abonnieren
Jetzt abonnieren

Related Insights

Bank- & Finanzrecht

Konflikt in der Ukraine: Europäische Union beschließt Sanktionen gegen die Russische Föderation – Auswirkungen auf den Finanzsektor

1. März 2022
Briefing

von Dr. Alper Utlu und Clemens Niedner

Klicken Sie hier für Details
Financial Institutions & Insurance

Green and sustainable finance

7. August 2020

von mehreren Autoren

Klicken Sie hier für Details
Coronavirus

EZB legt Augenmerk auf Leveraged Finance in Zeiten von Corona

19. Mai 2020

von mehreren Autoren

Klicken Sie hier für Details