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Dr. David Klein, LL.M. (Univ. of Washington), CIPP/E

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17. März 2020

COVID-19 – IT-Vertragsrecht und Projekte – FAQ

Viele IT-Verträge und IT-Projekte sind auf eine gewisse Dauer angelegt und verlangen erhebliche finanzielle und personelle Ressourcen. In Zeiten von unvorhersehbaren Krisen stehen solche langfristigen Vertragsbeziehungen auf dem Prüfstand. Wir gehen auf die häufigsten Fragen zu der Durchführung oder Beendigung dieser Verträge ein.

Q: Habe ich ein allgemeines Kündigungs- bzw. Rücktrittsrecht wegen der Corona-Krise?

A:  Nicht ohne weiteres. Im Einzelfall können Gründe für eine Vertragsbeendigung vorliegen, ein generelles Kündigungsrecht besteht aber nicht.

Q: Mein Vertrag sieht Klauseln für Force Majeure/Acts of God/MAC o.ä. vor. Finden diese Klauseln Anwendung auf die momentane Situation einer Pandemie?

A: Siehe hierzu unsere weiterführenden Informationen: Coronavirus – Auswirkungen auf Verträge

Q: Aufgrund eines „shut down“ sind keine Mitarbeiter verfügbar, um ein IT-Projekt weiter vor Ort zu betreuen. Kann das Projekt „vertagt“ werden?

A: Es gilt zunächst, was im Vertrag hierzu geregelt ist. Sind z.B. Deadlines bzw. Milestones definiert, ist in der Regel auch geregelt, was im Fall eines Nichteinhaltens gilt und ob es Ausnahmen hierzu gibt. Ist vertraglich keine Regelung getroffen oder sind die Regelungen nicht für die derzeitige Situation angelegt, kommen die allgemeinen gesetzlichen Regeln zum Zuge, etwa zum Wegfall der Geschäftsgrundlage oder Unmöglichkeit bzw. Verzug. Dies betrifft sowohl Auftraggeber wie Auftragnehmer.

Q: Gilt etwas Anderes, wenn der Auftraggeber seinen Auftragnehmer nicht mehr auf das Betriebsgelände lässt?

A: Dies ist abhängig von der konkret geschuldeten Leistung sowie den Umständen – etwa, ob ein Unternehmen mangels eigener Prozesse zur Personenkontrolle alle externen Personen vom Gelände ausschließt oder weil eine behördliche Anordnung erging.

Q: Wegen Personalknappheit sollen weitere Unterauftragnehmer sicherstellen, dass ein Projekt rechtzeitig vollendet wird. Muss ein Auftraggeber zulassen, dass der Auftragnehmer weitere Auftragnehmer hinzuzieht?

A: Grundsätzlich ja. In bestimmten Bereichen können Beschränkungen bestehen, etwa auch im Datenschutzrecht.

Q: Muss eine monatliche Servicepauschale gezahlt werden, wenn die für die Pauschale geschuldete Leistung nicht mehr erbracht wird?

A: Auch hier kommt es zunächst auf die vertragliche Regelung an, etwa ob Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers geschuldet sind, ohne die die geschuldete Leistung nicht erbracht werden kann, etwa, wenn der Auftraggeber nicht in der Lage ist, den Zugang zu Systemen sicherzustellen, auf die der Dienstleister zugreifen muss, um seine Leistung zu erbringen.

Q: Aufgrund der wirtschaftlichen Lage möchte ein Auftraggeber ein Projekt auf Eis legen und die Konditionen des Vertrages anpassen. Muss sich der Auftragnehmer hierauf einlassen?

A: Es kann unter bestimmten Umständen tatsächlich ein Anpassungsanspruch bestehen. Das ist aber eine Frage des Einzelfalls. Eine mögliche vertragliche Abrede geht vor.

Q: Wer trägt die Kosten, wenn aufgrund der Verzögerung eines Projekts zusätzliche Lizenzkosten anfallen?

A: Grundsätzlich trägt die Partei die erhöhten Kosten, auf deren Verschulden die Kostensteigerung zurückgeht. In Ausnahmefällen kann dies jedoch nicht möglich sein, so dass der Lizenznehmer (i.d.R. der Auftraggeber) etwa bei seinem Auftragnehmer, der eigentlich für die Verzögerung verantwortlich ist, keinen Rückgriff nehmen kann und die Kosten selbst tragen muss. In diesen Fällen besteht aber u.U. eine Möglichkeit, eine Anpassung der Konditionen beim Lizenzgeber zu erreichen.

Q: Die Parteien haben sich geeinigt, einen Projektvertrag zu beenden und das Projekt abzuwickeln. Was passiert nun?

A: Die Parteien sollten die Einigung zur Vertragsabwicklung vertraglich fixieren, insbesondere, wenn weitere Leistungen im Rahmen des Exits vereinbart werden.

Q: Normalerweise erfolgt der Vertrieb für Leistungen des Auftragnehmers über persönliche Termine. Wenn aufgrund der Corona-Krise persönliche Besuche nicht mehr in Frage kommen, darf man auf Kaltakquise per E-Mail ausweichen? 
A: Nein, nicht in Deutschland. Die Regelungen des § 7 UWG gelten auch in Krisenzeiten. Gleiches gilt auch für den Datenschutz – siehe hierzu auch hier: Stellungnahmen der europäischen Aufsichtsbehörden: „Datenschutz und COVID-19“

 

Zur PDF-Version: COVID-19 – IT-Vertragsrecht und Projekte – FAQ

 

Wir haben für Sie umfassende Informationen und Handlungsempfehlungen zu zahlreichen rechtlichen Implikationen im Kontext der Coronavirus-Pandemie zusammengestellt: Coronavirus - Antworten zu rechtlichen Implikationen

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