13. Februar 2020
In unserem Newsletter zur Einführung der Forschungszulage ab 2020 durch das Forschungszulagegesetz („FZulG“) wurden bereits die drei Kategorien der förderungsfähigen Forschungs- und Entwicklungsvorhaben („FuE-Vorhaben“) vorgestellt: Die Grundlagenforschung, industrielle Forschung und die experimentelle Entwicklung. Mit diesem Newsletter sollen die genannten Kategorien näher veranschaulicht und daneben praktisch relevante Aspekte erläutert werden. Das FZulG enthält einen dynamischen Verweis auf die Kategorien-Definitionen der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung („AGVO“). Danach sind die drei genannten Kategorien wie folgt zu definieren:
Grundlagenforschung umfasst experimentelle oder theoretische Arbeiten, die in erster Linie dem Erwerb neuen Grundlagenwissens ohne erkennbare direkte kommerzielle Anwendungsmöglichkeiten dienen.
Industrielle Forschung erfasst planmäßiges Forschen oder kritisches Erforschen zur Gewinnung neuer Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, neue Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln oder wesentliche Verbesserungen bei bestehenden Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen herbeizuführen.Hierzu zählen auch die Entwicklung von Teilen komplexer Systeme und unter Umständen auch der Bau von Prototypen in einer Laborumgebung oder in einer Umgebung mit simulierten Schnittstellen zu bestehenden Systemen wie auch von Pilotlinien, wenn dies für die industrielle Forschung und insbesondere die Validierung von technologischen Grundlagen notwendig ist.
Erwerb, Kombination, Gestaltung und Nutzung vorhandener wissenschaftlicher, technischer, wirtschaftlicher und sonstiger einschlägiger Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, neue oder verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln.Dazu zählen zum Beispiel auch Tätigkeiten zur Konzeption, Planung und Dokumentation neuer Produkte, Verfahren und Dienstleistungen. Die experimentelle Entwicklung kann die Entwicklung von Prototypen, Demonstrationsmaßnahmen, Pilotprojekte sowie die Erprobung und Validierung neuer oder verbesserter Produkte, Verfahren und Dienstleistungen in einem für die realen Einsatzbedingungen repräsentativen Umfeld umfassen, wenn das Hauptziel dieser Maßnahmen darin besteht, im Wesentlichen noch nicht feststehende Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen weiter zu verbessern. Die experimentelle Entwicklung kann die Entwicklung von kommerziell nutzbaren Prototypen und Pilotprojekten einschließen, wenn es sich dabei zwangsläufig um das kommerzielle Endprodukt handelt und dessen Herstellung allein für Demonstrations- und Validierungszwecke zu teuer wäre.
Zusammenfassend muss ein FuE- Vorhaben, um förderfähig zu sein, fünf Kriterien erfüllen:
Beispiele für FuE-Vorhaben im Bereich der Software-Entwicklung sind:
Nicht unter die FuE fallen in diesem Bereich hingegen beispielsweise:
Ein unter eines der förderfähigen Kategorien fallendes FuE-Projekt ist ebenso zuwendungsberechtigt, wenn es als Auftrags-forschung durchgeführt wird. So wird z.B. ein Unternehmen, welches in Kooperation mit einer Hochschule an diese einen Forschungsauftrag vergibt, als Auftraggeber durch das FZulG gefördert. Konkret betragen die förderungsfähigen Aufwendungen 60 % des vom Auftraggeber an den Auftragsnehmer gezahlten Entgelts für den Forschungsauftrag. Der Auftragnehmer muss seinen Sitz jedoch in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Staat des EWR haben.
Grundsätzlich gestattet das FZulG eine Förderung von begünstigten Projekten auch neben anderen Förderungen bzw. staatlichen Beihilfen inklusive Fördermittel aus Unionsmitteln. Allerdings dürfen förderungsfähige Aufwendungen nicht in die Bemessungsgrundlage für die Forschungszulage miteinbezogen werden, soweit diese Aufwendungen im Rahmen der anderen Förderungen bzw. staatlichen Beihilfen gefördert werden oder wurden. Wenn also bestimmte Löhne und Gehälter von an einem begünstigten Projekt mitwirkenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bereits zu Gunsten einer staatlichen Beihilfe geltend gemacht wurden, dann (und nur dann) sind diese nicht förderungsfähig nach dem FZulG. Ein weitergehender Ausschluss besteht nicht.
Der Antrag auf Forschungszulage ist an das Betriebsstättenfinanzamt zu richten. Dem Antrag ist eine Bescheinigung beizufügen, die die Förderungsfähigkeit der im Antrag benannten Projekte nach dem FZulG bestätigt. Anders gewendet, die Bescheinigung ist Grundlage der Förderung. Das Finanzamt setzt darauf auf. Die erste dieser Bescheinigungen für ein Wirtschaftsjahr ist gebührenfrei. Da im Rahmen einer Bescheinigung sämtliche in einem Wirtschaftsjahr ausgeführten Projekte angegeben werden können, können Gebühren bei systematischer Erfassung und Benennung der Projekte gänzlich vermieden werden.
Die Bescheinigung ist von zurzeit noch nicht bestimmten Stellen auszustellen. Diese Bescheinigungsstellen sind vom Bundes-ministerium für Bildung und Forschung („BMBF“) noch nicht festgelegt worden. Das BMBF plant jedoch, noch in diesem Monat ein wettbewerbliches Ausschreibungsverfahren, gerichtet an private Unternehmen, zur Bestimmung der Stellen durchzuführen. Ihren Dienst sollen die Bescheinigungsstellen voraussichtlich am 01.07.2020 aufnehmen.
Trotz des Erfordernisses der Bescheinigung ist diese keine Voraussetzung für das Entstehen des Förderanspruchs. Dieser entsteht für jedes Projekt automatisch mit Ablauf des Wirtschaftsjahres, in dem die förderfähigen Aufwendungen, also z.B. die Löhne und Gehälter der mitwirkenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, entstanden sind. Das bedeutet, dass die Unternehmen auf den Erhalt der Zulage vertrauen dürfen, sofern die entsprechenden Projekte die Kriterien des FZulG erfüllen und die Bescheinigungen bzgl. der Förderfähigkeit auch nach Durchführung des Projekts eingeholt werden können. Naturgemäß erzeugt das für die (möglicherweise) begünstigten Unternehmen Unsicherheit, weil vorerst die Bescheinigung nicht erteilt werden kann. Zu empfehlen ist gerade deswegen eine frühzeitige und gründliche Planung und Sachverhaltsgestaltung, zumal die Förderung bis zu EUR 500.000 pro Jahr beträgt und damit ein Mehrfaches des Jahresbetrags ausmachen kann.
Die Forschungszulage kann auch rückwirkend für schon laufende bzw. abgeschlossene Projekte beantragt werden, was den Unternehmen eine gewisse Flexibilität ermöglicht. Das gilt aber nicht für den zugrundeliegenden Sachverhalt, so dass die Analyse und Planung vorher erfolgen sollte.
Hier geht es zum PDF: Forschungszulagengesetz ab 2020 - Update