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13. Februar 2020

UPDATE: Forschungszulagengesetz ab 2020

In unserem Newsletter zur Einführung der Forschungszulage ab 2020 durch das Forschungszulagegesetz („FZulG“) wurden bereits die drei Kategorien der förderungsfähigen Forschungs- und Entwicklungsvorhaben („FuE-Vorhaben“) vorgestellt: Die Grundlagenforschung, industrielle Forschung und die experimentelle Entwicklung. Mit diesem Newsletter sollen die genannten Kategorien näher veranschaulicht und daneben praktisch relevante Aspekte erläutert werden. Das FZulG enthält einen dynamischen Verweis auf die Kategorien-Definitionen der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung („AGVO“). Danach sind die drei genannten Kategorien wie folgt zu definieren:

Grundlagenforschung

Grundlagenforschung umfasst experimentelle oder theoretische Arbeiten, die in erster Linie dem Erwerb neuen Grundlagenwissens ohne erkennbare direkte kommerzielle Anwendungsmöglichkeiten dienen.

Industrielle Forschung

Industrielle Forschung erfasst planmäßiges Forschen oder kritisches Erforschen zur Gewinnung neuer Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, neue Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln oder wesentliche Verbesserungen bei bestehenden Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen herbeizuführen.Hierzu zählen auch die Entwicklung von Teilen komplexer Systeme und unter Umständen auch der Bau von Prototypen in einer Laborumgebung oder in einer Umgebung mit simulierten Schnittstellen zu bestehenden Systemen wie auch von Pilotlinien, wenn dies für die industrielle Forschung und insbesondere die Validierung von technologischen Grundlagen notwendig ist.

Experimentelle Entwicklung

Erwerb, Kombination, Gestaltung und Nutzung vorhandener wissenschaftlicher, technischer, wirtschaftlicher und sonstiger einschlägiger Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, neue oder verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln.Dazu zählen zum Beispiel auch Tätigkeiten zur Konzeption, Planung und Dokumentation neuer Produkte, Verfahren und Dienstleistungen. Die experimentelle Entwicklung kann die Entwicklung von Prototypen, Demonstrationsmaßnahmen, Pilotprojekte sowie die Erprobung und Validierung neuer oder verbesserter Produkte, Verfahren und Dienstleistungen in einem für die realen Einsatzbedingungen repräsentativen Umfeld umfassen, wenn das Hauptziel dieser Maßnahmen darin besteht, im Wesentlichen noch nicht feststehende Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen weiter zu verbessern. Die experimentelle Entwicklung kann die Entwicklung von kommerziell nutzbaren Prototypen und Pilotprojekten einschließen, wenn es sich dabei zwangsläufig um das kommerzielle Endprodukt handelt und dessen Herstellung allein für Demonstrations- und Validierungszwecke zu teuer wäre.

Zusammenfassend muss ein FuE- Vorhaben, um förderfähig zu sein, fünf Kriterien erfüllen:

  1. auf die Gewinnung neuer Erkenntnisse abzielen (Neuartigkeit),
  2. auf originären, nicht offensichtlichen Konzepten und Hypothesen beruhen, damit schöpferisch sein,
  3. in Bezug auf das Ergebnis ungewiss sein,
  4. einem Plan folgen und budgetiert sein (Systematik),
  5. zu Ergebnissen führen, die reproduziert werden können (Übertragbarkeit/Reproduzierbarkeit).

Beispiele zur Veranschaulichung

  • Sobald ein Produkt oder Verfahren im Wesentlichen festgelegt und ab diesem Zeitpunkt das primäre Ziel der weiteren Tätigkeit die Markt- oder Produktentwicklung ist, stellt dies keinen FuE-Prozess mehr dar. Wenn ein im Rahmen eines FuE-Vorhaben erschaffenes Produktionsverfahren also nur noch optimiert und/oder vor allem im Hinblick auf die Marktbedürfnisse hin verändert wird, sind diese Tätigkeiten nicht mehr förderfähig.
  • Die Software-Entwicklung kann als FuE-Vorhaben eingestuft werden, wenn mit dessen Durchführung letztlich ein wissenschaftlicher und/oder technologischer Fortschritt im Bereich der Computersoftware bezweckt wird. So kann eine bloße Ergänzung eines bestehenden Programms ein FuE-Vorhaben darstellen, während dies bei der Nutzung eines Programms für einen neuen Verwendungszweck nicht der Fall wäre.

Beispiele für FuE-Vorhaben im Bereich der Software-Entwicklung sind:

  • Entwicklung neuer Betriebssystem
  • Schaffung neuer oder effizienterer Algorithmen auf der Basis neuer Techniken
  • Schaffung neuer und originärer Verschlüsselungs- oder Sicherheitstechniken.

Nicht unter die FuE fallen in diesem Bereich hingegen beispielsweise:

  • Entwicklung von Anwendungssoftware für Unternehmen unter Einsatz bekannter Methodenund bereits existierender Softwaretools
  • Entwicklung von Websites unter Einsatz vorhandener Instrumente
  • Anpassungen eines Software-Produkts für einen bestimmten Verwendungszweck, sofern hierbei keineneuen Erkenntnisse gewonnen werden, die das Ausgangsprogramm deutlich verbessern.
  • Im Bereich der Medizin können routinemäßig durchgeführte Blutuntersuchungen im Rahmen eines Gesundheits-checks nicht als FuE-Vorhaben klassifiziert werden. Wenn die Blutuntersuchung jedoch bei Patienten durchgeführt wird, die ein neuartiges Medikament einnehmen, um dessen Wirkungen zu erforschen, dann handelt es sich um ein FuE-Vorhaben.
  • Während die tägliche Messung von Wettertemperaturen keine FuE darstellt, ist dies bei der Erprobung neuer Methoden der Temperaturmessung der Fall.
  • Werden Störungen eines entwickelten Verfahrens beseitigt, so können zur Beseitigung in Einzelfällen weitere FuE-Vorhaben notwendig sein, in der Regel handelt es sich dabei jedoch um kleine Änderungen von Standardverfahren, die nicht der FuE zuzurechnen sind.
  • Außerdem müssen alle Aktivitäten von der FuE abgegrenzt werden, die zwar Teil des Innovationsprozesses sind, jedoch nicht die oben genannten FuE-Kriterien erfüllen: z.B. Patentanmeldungen, Lizenzvergaben und Markt-forschung.
  • Weitere Beispiele können dem OECD, Frascati-Handbuch 2015 – Leitlinien für die Erhebung und Meldung von Daten über Forschung und experimentelle Entwicklung entnommen werden.

Auftragsforschung

Ein unter eines der förderfähigen Kategorien fallendes FuE-Projekt ist ebenso zuwendungsberechtigt, wenn es als Auftrags-forschung durchgeführt wird. So wird z.B. ein Unternehmen, welches in Kooperation mit einer Hochschule an diese einen Forschungsauftrag vergibt, als Auftraggeber durch das FZulG gefördert. Konkret betragen die förderungsfähigen Aufwendungen 60 % des vom Auftraggeber an den Auftragsnehmer gezahlten Entgelts für den Forschungsauftrag. Der Auftragnehmer muss seinen Sitz jedoch in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Staat des EWR haben.

Konkurrenz zu anderen Förderungen

Grundsätzlich gestattet das FZulG eine Förderung von begünstigten Projekten auch neben anderen Förderungen bzw. staatlichen Beihilfen inklusive Fördermittel aus Unionsmitteln. Allerdings dürfen förderungsfähige Aufwendungen nicht in die Bemessungsgrundlage für die Forschungszulage miteinbezogen werden, soweit diese Aufwendungen im Rahmen der anderen Förderungen bzw. staatlichen Beihilfen gefördert werden oder wurden. Wenn also bestimmte Löhne und Gehälter von an einem begünstigten Projekt mitwirkenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bereits zu Gunsten einer staatlichen Beihilfe geltend gemacht wurden, dann (und nur dann) sind diese nicht förderungsfähig nach dem FZulG. Ein weitergehender Ausschluss besteht nicht.

Antragsverfahren

Der Antrag auf Forschungszulage ist an das Betriebsstättenfinanzamt zu richten. Dem Antrag ist eine Bescheinigung beizufügen, die die Förderungsfähigkeit der im Antrag benannten Projekte nach dem FZulG bestätigt. Anders gewendet, die Bescheinigung ist Grundlage der Förderung. Das Finanzamt setzt darauf auf. Die erste dieser Bescheinigungen für ein Wirtschaftsjahr ist gebührenfrei. Da im Rahmen einer Bescheinigung sämtliche in einem Wirtschaftsjahr ausgeführten Projekte angegeben werden können, können Gebühren bei systematischer Erfassung und Benennung der Projekte gänzlich vermieden werden.

Die Bescheinigung ist von zurzeit noch nicht bestimmten Stellen auszustellen. Diese Bescheinigungsstellen sind vom Bundes-ministerium für Bildung und Forschung („BMBF“) noch nicht festgelegt worden. Das BMBF plant jedoch, noch in diesem Monat ein wettbewerbliches Ausschreibungsverfahren, gerichtet an private Unternehmen, zur Bestimmung der Stellen durchzuführen. Ihren Dienst sollen die Bescheinigungsstellen voraussichtlich am 01.07.2020 aufnehmen.

Trotz des Erfordernisses der Bescheinigung ist diese keine Voraussetzung für das Entstehen des Förderanspruchs. Dieser entsteht für jedes Projekt automatisch mit Ablauf des Wirtschaftsjahres, in dem die förderfähigen Aufwendungen, also z.B. die Löhne und Gehälter der mitwirkenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, entstanden sind. Das bedeutet, dass die Unternehmen auf den Erhalt der Zulage vertrauen dürfen, sofern die entsprechenden Projekte die Kriterien des FZulG erfüllen und die Bescheinigungen bzgl. der Förderfähigkeit auch nach Durchführung des Projekts eingeholt werden können. Naturgemäß erzeugt das für die (möglicherweise) begünstigten Unternehmen Unsicherheit, weil vorerst die Bescheinigung nicht erteilt werden kann. Zu empfehlen ist gerade deswegen eine frühzeitige und gründliche Planung und Sachverhaltsgestaltung, zumal die Förderung bis zu EUR 500.000 pro Jahr beträgt und damit ein Mehrfaches des Jahresbetrags ausmachen kann.

Die Forschungszulage kann auch rückwirkend für schon laufende bzw. abgeschlossene Projekte beantragt werden, was den Unternehmen eine gewisse Flexibilität ermöglicht. Das gilt aber nicht für den zugrundeliegenden Sachverhalt, so dass die Analyse und Planung vorher erfolgen sollte.

Hier geht es zum PDF: Forschungszulagengesetz ab 2020 - Update

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