16. Januar 2020

Neues im Arbeitsrecht zum Jahreswechsel 2020

In unserem letzten Newsletter haben wir bereits ausführlich über eine gesetzliche Neuerung noch aus dem alten Jahr, nämlich das Paketboten-Schutz-Gesetz, berichtet. Zum Jahreswechsel sind weitere neue gesetzliche Regelungen im Bereich des Arbeits- und Sozialrechts in Kraft getreten, die nicht unerwähnt bleiben sollten.


Höherer Mindestlohn und Mindestausbildungsvergütung

Seit dem 01. Januar 2020 beträgt der gesetzliche Mindestlohn je tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde 9,35 EUR (brutto). Arbeitgeber müssen folglich beachten, dass Minijobber nur noch rund 48 Stunden im Monat arbeiten dürfen, um die 450-Euro-Grenze nicht zu überschreiten. Ferner wurde eine Mindestausbildungsvergütung im ersten Ausbildungsjahr von (derzeit noch) 515 EUR monatlich für alle Ausbildungen eingeführt, die ab dem 01. Januar 2020 begonnen haben. Diese soll in den kommenden Jahren schrittweise erhöht werden, bis sie im Jahre 2023 im ersten Ausbildungsjahr 620 EUR beträgt. Darüber hinaus erhöht sich die Vergütung im zweiten (+ 18% im Vergleich zum ersten Ausbildungsjahr), dritten (+ 35% im Vergleich zum ersten Ausbildungsjahr) und vierten Ausbildungsjahr (+ 40% im Vergleich zum ersten Ausbildungsjahr). Die Mindestausbildungsvergütung gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag auf das Ausbildungsverhältnis Anwendung findet.

Entsendebescheinigung A1

Werden inländische Arbeitnehmer ins europäischen Ausland oder in die EFTA-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz) entsendet, muss der Arbeitgeber eine sogenannte A1-Bescheinigung beantragen. Diese dient dem Nachweis, dass der Arbeitnehmer in seinem Entsendungsland sozialversicherungspflichtig ist. Der Arbeitnehmer muss die A1-Bescheinigung bei jedem – wenn auch nur kurzen – beruflich bedingten Aufenthalt mit sich führen. Andernfalls droht die Verhängung von Bußgeldern bis zu 10.000 EUR. Seit dem 01. Januar 2019 ist für alle Arbeitgeber die Beantragung auf elektronischem Wege verpflichtend. Zum Jahreswechsel sind Änderung dieses elektronischen Verfahrens in Kraft getreten. Einige Angaben werden nicht mehr abgefragt, wohingegen andere Angaben nun obligatorisch sind. So muss seit Anfang des Jahres der konkrete Zeitraum der Entsendung angegeben werden. Insgesamt ist auch weiter mit Anpassungen beim Antragsverfahren der A1-Bescheinigung zu rechnen, um dieses zu vereinfachen und zu beschleunigen. Einen ausführlichen Bericht zu der A1-Entsendebescheinigung finden Sie in unserem Newsletter vom 05. Juni 2019.

Einwanderung von Fachkräften zur Erwerbstätigkeit

Eine der wichtigsten Neuerungen im Jahre 2020 stellt das Fachkräfteeinwanderungsgesetz dar. Dieses wird am 01. März 2020 in Kraft treten und ermöglicht die Zuwanderung von qualifizierten Fachkräften aus Nicht-EU-Staaten (sog. Drittstaaten). Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz dürfte insbesondere für die Gesundheits-, Handwerks-, Pflege- sowie die Technologiebranche von großem Interesse sein. In diesen Bereichen besteht ein hoher Personalbedarf, wobei die Anzahl der Bewerber jedoch gering ist.

Durch das Gesetz wird erstmalig ein einheitlicher Begriff der Fachkraft eingeführt, der Hochschulabsolventen sowie Personen mit qualifizierter Berufsausbildung umfasst. Eine Begrenzung auf sogenannte „Engpassberufe“ bzw. „Mangelberufe“ sieht das Gesetz jedoch nicht vor, sodass eine Einwanderung zur Erwerbstätigkeit in sämtlichen Berufszweigen möglich sein soll. Dies setzt jeweils voraus, dass eine entsprechende Qualifikation nachgewiesen werden kann. Um die Einwanderung von niedrig- oder unqualifiziertem Personal zu verhindern, wird vor Einreise der Fachkraft ein sogenanntes Anerkennungsverfahren durchgeführt. Hierbei wird die Gleichwertigkeit des Abschlusses überprüft.

Eine Vorrangprüfung, d.h. die Prüfung des Vorhandenseins inländischer oder europäischer Bewerber vor Einstellung einer Fachkraft aus einem Drittstaat, wird für die qualifizierte Beschäftigung nicht mehr durchgeführt.

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz sieht ebenfalls Regelungen vor, wodurch eine Belastung des nationalen Sozialsystems im Zuge der Einwanderung verhindert werden soll. So muss jeder Einwanderer nachweisen, dass er seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten kann. Bei Fachkräften, die bereits über 45 Jahre alt sind, wird sogar ein Mindestverdienst von 3.685 EUR und der Nachweis einer angemessenen Altersvorsorge vorausgesetzt. Ferner enthält das Gesetz Verordnungsermächtigungen, um flexibel auf mögliche Veränderungen der Arbeitsmarktsituation reagieren zu können. Weitere Informationen zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz finden Sie in unserem Newsletter vom 04. Oktober 2019.

Auswirkungen des Austritts Großbritanniens aus der EU auf die Erwerbstätigkeit britischer Staatsangehöriger in Deutschland

Großbritannien wird aller Voraussicht nach die Europäische Union (EU) am 31. Januar 2020 im Wege eines geregelten Austritts verlassen. Das britische Unterhaus hatte bereits am 20. Dezember 2019 dem Ratifizierungsgesetz zum Abschluss des Abkommens mit der EU zugestimmt. Zwar muss das Gesetz nun noch das Oberhaus passieren. Allerdings sind eine Ablehnung des Gesetzes und damit ein ungeregelter EU-Austritt unwahrscheinlich. An den Austritt schließt sich eine mindestens elfmonatige Übergangsphase an, in der die Beziehungen zwischen der EU und Großbritannien unverändert fortgeführt werden und damit weiterhin das Recht der EU gilt. Daher haben deutsche Unternehmen und britische Beschäftigte in Deutschland zumindest in diesem Jahr keine Änderung ihres Aufenthaltsstatus zu befürchten.

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