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20. Januar 2020

Bundeskartellamt verhängt Bußgelder wegen Preisabsprachen bei Pflanzenschutzmitteln

Das Bundeskartellamt hat vergangene Woche Bußgelder in Höhe von insgesamt rd. EUR 155 Millionen gegen mehrere Großhändler von Pflanzenschutzmitteln wegen verbotener Kartellabsprachen verhängt. Im Kern betreffen die Vorwürfe des Bundeskartellamtes unerlaubte Absprachen der beteiligten Unternehmen über Preislisten, Rabatte und Einzelpreise. Für die unmittelbaren und mittelbaren Abnehmer von Pflanzenschutzmitteln (z. B. Landwirte, Lebensmittelbranche, Einzelhandel) stellt sich die Frage, ob ihnen Ansprüche auf Schadenersatz zustehen und ob sich eine (ggf. gerichtliche) Geltendmachung lohnt. Im Folgenden fassen wir die wichtigsten bisher bekannten Fakten zu den Absprachen zusammen und geben Antwort auf einige zentrale Fragen für potentiell Betroffene.

Die Absprachen

Das Bundeskartellamt hat Bußgelder gegen die folgenden Unternehmen verhängt: AGRAVIS Raiffeisen AG (Hannover/Münster), AGRO Agrargroßhandel GmbH & Co. KG (Holsdorf), BayWa AG (München), BSL Betriebsmittel Service Logistik GmbH & Co. KG (Kiel), Getreide AG (Hamburg), Raiffeisen Waren GmbH (Kassel) und ZG Raiffeisen eG (Karlsruhe).

Zudem war an den Absprachen auch die Beiselen GmbH (Ulm) beteiligt. Da diese das Bundeskartellamt jedoch im Rahmen des Kronzeugenprogramms als erste über die Absprachen in Kenntnis gesetzt und die Ermittlungen so ins Rollen gebracht hatte, wurde gegen die Beiselen GmbH kein Bußgeld verhängt.

Nach Angaben des Bundeskartellamtes bezogen sich die Absprachen auf Preislisten, Rabatte und einige Einzelpreise beim Verkauf an Einzelhändler und Endkunden in Deutschland. So haben die beteiligten Unternehmen ihre Preislisten für Pflanzenschutzmittel miteinander abgestimmt. Grundlage dieser Abstimmungen war nach Angaben des Bundeskartellamtes eine gemeinsame Kalkulation der Großhändler, die zu weitgehend einheitlichen Preislisten für Einzelhändler und Endkunden führte. Die so abgestimmten Preise wurden gerade zu Beginn der Absprachen oftmals eins zu eins von vielen beteiligten Unternehmen übernommen. Neben rabattfähigen Bruttolistenpreisen wurden teilweise auch für zentrale Produkte die sogenannten Netto-Netto-Preise abgesprochen. Das Kartell dauerte nach Angaben des Bundeskartellamtes von 1998 bis zu den Durchsuchungen durch das Bundeskartellamt im März 2015.

Geltendmachung kartellrechtlicher Schadensersatzansprüche

Direkte und indirekte Abnehmer der Unternehmen, die an den Absprachen beteiligt waren und die im Zeitraum zwischen 1998 und mindestens März 2015 von den Absprachen betroffene Waren von den Kartellanten, einschließlich der Beiselen GmbH, bezogen haben, können unter bestimmten Bedingungen Schadensersatz verlangen und zwar für den Anteil der Preiserhöhung der kartellierten Produkte, der direkt auf die Absprachen zurückzuführen ist. Bei Kartellen, die sich über einen langen Zeitraum erstrecken, besteht neben dem Schaden wegen der Preisüberhöhung noch ein erheblicher Zinsschaden, der zusätzlich geltend gemacht werden kann.

Aufgrund der geltenden Gesetzeslage müssen die geschädigten Unternehmen den Verstoß der Kartellanten gegen das Kartellrecht nicht beweisen. Vielmehr sind die Gerichte an den Bußgeldbescheid des Bundeskartellamtes gebunden, auf den sich geschädigte Unternehmen berufen können.

Weiteres Vorgehen

Aufbewahren von Bestellungen, Rechnungen usw.

Unternehmen, die möglicherweise geschädigt sein könnten, sollten Unterlagen, mit denen sie den (mittelbaren) Bezug von Pflanzenschutzmitteln nachweisen können (Vertragsunterlagen, Bestellungen, Rechnungen usw.) nicht vernichten (etwa wegen des Ablaufs handels- oder steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten). Diese Dokumente sind erforderlich, um in einem möglichen Prozess nachweisen zu können, dass und in welchem Umfang die kartellierten Produkte (mittelbar) bezogen wurden. Dies gilt im Fall des Pflanzenschutzmittelkartells umso mehr, da dieses Kartell bereits im Jahr 1998 bestand.

Informationsbeschaffung

Die bislang vorliegenden Informationen, die sich allein aus der Pressemitteilung ergeben, können nur einen ersten Anhaltspunkt liefern. Das Bundeskartellamt wird auf seiner Webseite demnächst einen Fallbericht veröffentlichen, der weitergehende Informationen enthalten dürfte. Letztlich wird aber spätestens für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs erforderlich sein, dass der Geschädigte Einsicht in den Bußgeldbescheid des Bundeskartellamtes erhält.

Die Kartellrechtspraxis von Taylor Wessing berät regelmäßig in Kartellschadensersatzprozessen sowohl auf Kläger- als auch Beklagtenseite. Wir verfügen über langjährige Erfahrung in der Geltendmachung möglicher Ansprüche auf Schadensersatz und können auf umfangreiche Erfahrungen sowohl bei nationalen als auch bei europäischen Kartellfällen verweisen. Fragen zu Ansprüchen wegen des Pflanzenschutzmittelkartells beantworten Ihnen gerne unsere Kartellrechtsexperten Dr. Stefan Horn, Dr. Marco Hartmann-Rüppel und Manuel Nagel.

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