Autor

Dr. Michael Kieffer

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10. Oktober 2019

Neues europäisches Verbraucherkaufrecht für Waren und digitale Inhalte

Europaweite Harmonisierung von Gewährleistungsrechten

Mit den Richtlinien (EU) 2019/771 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs und (EU) 2019/770 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen sollen die Gewährleistungsrechte von Verbrauchern im On- und Offline Handel europaweit vereinheitlicht werden, und zwar für den Verkauf von Waren, digitalen Inhalten und digitalen Dienstleistungen. Sie ersetzen die noch geltende Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie (RL 1999/44/EG) und ergänzen die Vorschriften der Verbraucherrechte-Richtlinie (RL 2011/83/EU).

Wir haben Ihnen die wesentlichen Inhalte zusammengefasst:

Auf welche Verträge findet das einheitliche Gewährleistungsrecht Anwendung?

Die Richtlinien gelten für Verträge mit Verbrauchern, sowohl im stationären Handel als auch im Fernabsatz.

Beide Richtlinien sind so aufeinander abgestimmt, dass sie nahezu alle Waren und digitalen Inhalte erfassen. Die „Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs“ erfasst dabei Kaufverträge über Waren und Verträge, betreffend die Bereitstellung von Waren, die noch hergestellt oder erzeugt werden müssen. In diesem Zusammenhang wird klargestellt, dass auch Produkte mit digitalen Inhalten, wie Smartphones und Smartwatches erfasst werden. Reine digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen fallen dagegen unter die „Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte digitale Dienstleistungen“. Der Begriff ist bewusst offen formuliert, damit er nicht bald wieder technisch überholt sein wird. Erfasst sind bspw. Computerprogramme, Anwendungen, Videodateien, Audiodateien, digitale Spiele, elektronische Bücher und auch digitale Dienstleistungen wie Software-as-a-Service.

Ist ein Mangel noch ein Mangel?

  • Die Richtlinien enthalten umfassende Regelungen dazu, wann Produkte vertragsgemäß sind. Vieles davon entspricht bereits dem deutschen Mangelbegriff, allerdings wird sich hier eine Vielzahl von Auslegungsfragen stellen – nicht zuletzt, da die Richtlinien von dem bisherigen Mangelbegriff der Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie abweichen.
  • Neu ist, dass Unternehmen für die Vertragslaufzeit bei digitalen Inhalten, digitalen Dienstleistungen und digitalen Elementen von Waren Updates liefern müssen. Tun sie das nicht, so liegt darin bereits ein Mangel begründet.
  • Einheitliche Regelungen gibt es nun auch zu gewerblichen Garantien. Hierbei sind insbesondere die formalen Vorgaben an die Garantieerklärung zu beachten.

Welche Gewährleistungsfrist gilt nun?

  • Für Waren und digitale Inhalte gilt eine Mindestgewährleistungsfrist von zwei Jahren. Die Mitgliedstaaten können hier somit auch längere Fristen vorschreiben. Für gebrauchte Ware beträgt die Mindestgewährleistungsfrist lediglich ein Jahr.
  • Werden digitale Inhalte, digitale Dienstleitungen und digitale Elemente einer Ware vertragsgemäß für einen längeren Zeitraum zur Verfügung gestellt, so hat der Verkäufer für die Vertragswidrigkeit des digitalen Inhalts über die gesamte Vertragsdauer einzustehen.
  • Die Mitgliedsstaaten können eine Pflicht zur Mängelrüge innerhalb von zwei Monaten nach Kenntnis von einem Mangel vorschreiben.

Welche Rechte hat der Verbraucher?

Die Richtlinien sehen ein dem deutschen Recht (437 BGB) entsprechendes zweistufiges Gewährleistungssystem vor. Zunächst hat der Verkäufer nachzuerfüllen (nach Wahl des Verbrauchers Ersatzlieferung oder Nachbesserung). Auf der zweiten Stufe hat der Verbraucher Anspruch auf Minderung oder Beendigung des Vertrages. Da Schadensersatzansprüche von der Richtlinie nicht geregelt werden, richten sich diese weiterhin nach dem nationalen Recht.

Nach deutschem Recht wird derzeit noch vermutet, dass ein Mangel bei Gefahrübergang vorlag, wenn dieser innerhalb von sechs Monaten auftritt (477 BGB). Diese Sechsmonatsfrist wird nach den Richtlinien nun auf zwölf Monate verlängert. Für digitale Elemente der Ware, digitale Inhalte und Dienstleistungen gilt diese Beweislastumkehr sogar für die gesamte Vertragslaufzeit, für die die Inhalte zur Verfügung gestellt werden.

Darüber hinaus:

  • Nicht geregelt werden mögliche Schadensersatzansprüche und Aspekte des allgemeinen Vertragsrechts, wie bspw. das Zustandekommen, die Gültigkeit und die Nichtigkeit des Vertrages sowie die Folgen der Vertragsbeendigung.
  • Unter dem Begriff „Rückgriffsrechte“ enthalten die Richtlinien Vorgaben zu einem möglichen Regress eines Lieferanten der Lieferkette. Die Vorgaben der Richtlinie sind insofern sehr offen gestaltet, so dass abzuwarten bleibt, ob hier aus deutscher Sicht bei der Umsetzung überhaupt Anpassungsbedarf besteht.
  • Richtlinien müssen zunächst in nationales Recht umgesetzt werden, um unmittelbare Geltung zu erlangen. Die Umsetzungsfrist für die beiden Richtlinien in den einzelnen Mitgliedstaaten läuft am 1. Juli 2021 ab.
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