10. Oktober 2019
Im August 2019 hat der Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e. V. (VDMA) die VDMA-Liefer-, Montage- und Reparaturbedingungen aktualisiert. Die Bedingungswerke können über den vdmashop.de kostenpflichtig bezogen werden. Es gibt nicht wenige Unternehmen in Deutschland (die Bedingungen sind explizit auf die Verwendung innerhalb Deutschlands gerichtet), die sich an diesen VDMA-Bedingungen für die Lieferung von Maschinen, für Reparaturen an Maschinen und Anlagen sowie für Montagen orientieren.
Die neuen Bedingungen lösen also nun die letzte Version aus Januar 2018 ab. Damals wurden Änderungen aufgrund der gesetzlichen Neuregelung der kaufrechtlichen Mängelhaftung (Stichwort Ein- und Ausbaukosten – siehe hier zum Thema vorgenommen. Nun sind Änderungen in der Haftungsklausel vorgenommen (ein Haftungsausschluss für Erfüllungsgehilfen soll unzulässig sein) und es wurde die Nacherfüllung modifiziert (Ausschluss der Übernahme von Mehrkosten im Rahmen der Nacherfüllung, wenn die Kaufsache an einen anderen Ort verbracht wurde).
Jedes Unternehmen wird für sich selbst beurteilen können, ob die VDMA-Bedingungen ihren Interessen gerecht werden oder nicht. Dabei spielt sicher auch eine Rolle, ob das Unternehmen zu seinen Gunsten noch stärker von geltendem Gesetzesrecht abweichen möchte, auch wenn dies im Einzelnen noch mehr AGB-Recht-kritisch erscheinen mag (siehe hier zum Thema). Zum Beispiel kann sich jedes Unternehmen überlegen, ob man im Bereich der Mängelansprüche und der Haftung nicht noch konkreter werden kann. So ist etwa daran zu denken, die Unverhältnismäßigkeit konkret zu bestimmen und klarzustellen, ob im Falle der Unverhältnismäßigkeit nur die Kostenübernahme oder die Nacherfüllung insgesamt abgelehnt werden kann. Zudem kann man die erforderlichen Aufwendungen konkreter definieren, den Rückgriff modifizieren oder gar ganz auszuschließen und klarstellen, dass die Haftung auch im Falle der Unverhältnismäßigkeit nicht über den verhältnismäßigen Schaden hinausgeht. Gleichermaßen ist zu überlegen, ob die Haftung für die Erfüllungsgehilfen außerhalb der klaren gesetzlichen Vorgaben des AGB-Rechts nicht weiterhin versucht werden sollte, weil im Rahmen der allgemeinen Inhaltskontrolle B2B durch § 307 BGB ja keine so holzschnitzartige Unwirksamkeitsfeststellung erfolgt, wie dies beispielsweise in den Katalogen von §§ 308 und 309 BGB für B2C der Fall ist (siehe hier zum Thema).
Generell ist festzuhalten, dass die deutsche Gesetzgebung und Rechtsprechung im Bereich Allgemeine Geschäftsbedingungen weiterhin keinen großen Wert auf Gestaltungsfreiheit legt. Auch wenn dies immer wieder in der Rechtsliteratur und teilweise auch von der Politik bemängelt wird, scheint sich daran nichts zu ändern. Die Gesetzesbegründung zum neuen Kaufrecht 2018 hat im Übrigen gezeigt, dass es der Gesetzgeber selbst begrüßt, dass die Rechtsprechung die B2C-Kataloge in §§ 308 und 309 BGB in die allgemeine Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB für B2B-Geschäfte übernimmt. Nun passt auch der VDMA seine Bedingungswerke dahingehend an, dass jetzt weniger ausgeschlossen ist als früher (jedenfalls im Bereich der Haftung für durch Erfüllungsgehilfen verursachte Schäden). Dies alles lässt nicht auf mehr Gestaltungsfreiheit in der Zukunft hoffen.