10. Oktober 2019
Franchisegeber verwenden regelmäßig einheitliche Franchiseverträge, um die Homogenität des Franchisesystems zu gewährleisten, sprich: sie setzen auf einen Standardvertrag, der je nach Franchisenehmer und -gebiet individuelle Feinheiten aufweist. Solche einheitlich gestalteten Verträge unterliegen, genauso wie Handbücher oder Vertriebsrichtlinien, den strengen deutschen Regelungen für Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB).
Wesentliche Grenze für die Gestaltung der Franchiseverträge, Handbücher und Vertriebsrichtlinien ist danach, dass die Regelungen den Franchisenehmer nicht unangemessen benachteiligen dürfen.
Sonst sind zumindest solche Regelungen unwirksam. Das gilt z.B. für intransparente Regelungen, wie sie bei die Abgabe einer Gesellschaftergarantie für Verbindlichkeiten des Franchisenehmers vorkommen mag, wenn sie den Umfang der Verpflichtung im Unklaren lässt (Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.10.2005, Az. VIII ZR 48/05, Rn. 19 ff.).
Darüber hinaus müssen Franchiseverträge dem Franchisenehmer seine wirtschaftliche Freiheit belassen – andersherum gesagt: sie dürfen nicht dazu führen, dass der Franchisenehmer ganz oder weitgehend seine freie Selbstbestimmung einbüßt. Andernfalls – das ist das Worst-Case-Risiko – ist ggf. der gesamte Franchisevertrag nichtig, wie nun der Bundesgerichtshof erneut bestätigt hat:
„Ein Franchisevertrag ist insgesamt wegen Verstoßes gegen § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn wegen einer Vielzahl der den Franchisegeber einseitig begünstigenden und den Franchisenehmer benachteiligenden Bestimmungen der Franchisenehmer übermäßig in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit beeinträchtigt und ihm hierfür kein auch nur annähernd angemessener Ausgleich gewährt wird.“ (Urteil vom 11.10.2018, Az. VII ZR 298/17, Rn. 17)
Ob eine sittenwidrige Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Freiheit des Franchisenehmers vorliegt, entscheidet eine Gesamtwürdigung des Franchisevertrages und der zum Vertragsschluss führenden Umstände. Anhaltspunkte für eine solche, den Franchisevertrag nichtmachende Beschränkung kann laut Bundesgerichtshof u.a. die Vereinbarung einer Inkassovollmacht zugunsten des Franchisegebers sein.
Praxistipps:
Die neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs, die sich mit einem "Lizenzvertrag" über eine Franchiselizenz als Makler befasst, bestätigt die bisherige restriktive, eher franchisenehmerfreundliche Rechtsprechung. Die Entscheidung ist nach der Entscheidung in Sachen „Kamps“ (BGH, Urteil vom 05.02.2015, Az. VII ZR 109/13) das jüngste BGH-Urteil, das sich dezidiert mit Franchiseverträgen beschäftigt – und eines der wenigen BGH-Urteile der letzten Jahre dazu überhaupt. In Sachen Kamps hatte der BGH weiterhin offengelassen, ob der für Handelsvertreter und vielfach auch für Vertragshändler geltende Ausgleichsanspruch gemäß § 89b HGB analog auch auf Franchiseverträge anzuwenden ist (vgl. Franke/Rohrßen, IHR 2017, 62, 63 f.).
Das Risiko der Unwirksamkeit von Franchiseverträgen lässt sich minimieren, indem man die gesetzlichen Anforderungen an Allgemeine Geschäftsbedingungen sowie die spezielle Rechtsprechung zu Franchiseverträgen einschließlich Vertriebskartellrecht beachtet. Gemäß der obigen, jüngsten Entscheidung ist bei Inkassovollmachten insbesondere dann Vorsicht geboten, wenn der Franchisevertrag dem Franchisegeber erlaubt, Forderungen des Franchisenehmers einzuziehen, so dass der Franchisegeber den gesamten Zahlungsverkehr auf sich umleiten kann.
Mehr Details bei Rohrßen, Franchiseverträge – Grenzen der Gestaltung, in: ZVertriebsR 2019, 325 f.
von mehreren Autoren
OLG Köln zur Reichweite und Grenzen des § 86 I HGB