5. Juni 2019
Am 04.06.2019 war es nun soweit; das Oberlandesgericht (OLG) in Düsseldorf wendet sich gegen die bisherige Rechtsprechung und die Ansicht des Bundeskartellamts (BKartA): Eine „enge Bestpreisklausel“, wonach Buchungsportale wie Booking.com Hotels verbieten, Zimmer auf der eigenen Internetseite billiger anzubieten als über das Portal sei zulässig und nicht wettbewerbsbeschränkend, sondern notwendig, um „ein illoyales Umlenken von Kundenbuchungen“ zu verhindern, hieß es zur Begründung (Az.: VI - Kart 2/16 (V)). Dies verändert die bisherige Ansicht, die zumindest zu den „weiten Bestpreisklauseln“ und bei einem Marktanteil von über 30% von einer Unzulässigkeit ausging. So das Bundeskartellamt 2013 gegenüber HRS (Beschluss vom 20.12.2013 – B 9 – 66/10), bestätigt durch das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 09.01.2015 – VI Kart 1/14 (V)).
Hier nun, im Booking Verfahren, fand am 08.02.2017 vor dem OLG Düsseldorf bereits eine mündliche Verhandlung statt und der Senat teilte dann mit, nach seiner Rechtsansicht könne die in den Verträgen zwischen booking.com und den Hotels enthaltene Bestpreisklausel eventuell als notwendige Nebenabrede einzustufen sein. Nun hat das OLG so geurteilt wie angedeutet und dabei die Entscheidung des BKartA vom 22.12.2015 aufgehoben (diese Entscheidung war zunächst vom OLG am 04.05.2016 noch bestätigt worden)
Die Möglichkeit der Beschwerde hat der OLG Senat nicht zugelassen.
von mehreren Autoren
von Dr. Martin Rothermel und Arno Maria Gotting, M.A., LL.M. (King’s College London)