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Dr. Jonathan Alexander Kropp

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5. März 2019

Geräte- und Speichermedienabgaben nach § 54 UrhG unterliegen nicht (mehr) der Umsatzsteuerpflicht

Seit dem 01.01.2019 unterliegen Abgaben auf Geräte und Speichermedien nach § 54 UrhG nicht mehr der Umsatzsteuerpflicht. Das folgt aus einer Änderung des Umsatzsteuergesetzes (UStG).

Hersteller, Importeure und Händler von Geräten und Speichermedien wie TVs, Tablets und Smartphones müssen unter den Voraussetzungen der §§ 54ff. UrhG eine sog. Geräteabgabe entrichten. Diese wird von den Verwertungsgesellschaften bzw. der Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) geltend gemacht. Sie war nach Ansicht der ZPÜ wegen § 3 Abs. 9 S. 3 UStG a.F. umsatzsteuerpflichtig. Diese Vorschrift wurde nun durch das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften mit Wirkung zum 01.01.2019 aufgehoben.

Der Gesetzgeber sah sich zu diesem Schritt veranlasst, nachdem der EuGH in der Rechtssache C 37/16 (wie berichtet) zwischen dem Minister Finansów (polnischer Finanzminister) und der SAWP (polnische Künstlervereinigung von Aufführenden musikalischer Werke mit oder ohne Text) festgestellt hatte, dass „die Inhaber von Vervielfältigungsrechten zugunsten der Hersteller und Importeure von unbespielten Datenträgern und Geräten zur Aufzeichnung und Vervielfältigung […] keine Dienstleistung im Sinne dieser Richtlinie [hier: der Mehrwertsteuerrichtlinie] erbringen“.

Im Lichte dieser Rechtsprechung konnte auch die deutsche Regelung in § 3 Abs. 9 S. 2 UStG keinen Bestand haben. Sie war mit dem Unionsrecht nicht vereinbar (vgl. a.a.O.). Folgerichtig wurde sie nun vom Gesetzgeber aufgehoben.

Die ZPÜ hat auf diese Gesetzesänderung bereits reagiert und fordert von den betroffenen Unternehmen nicht länger die Zahlung einer Umsatzsteuer auf Geräte- und Speichermedienabgaben. Dies ist für diese insofern erfreulich, als insbesondere die "lästige" Verrechnung von Vor- und Umsatzsteuer hier damit zukünftig entfällt und ein unterjähriger Cash Out in Höhe der bislang auf die Abgaben nach § 54 UrhG zu zahlenden Umsatzsteuer vermieden werden kann.

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