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Dr. Stefan Fröhlich

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15. Februar 2019

EuGH: Über Geschmack lässt sich (nicht) streiten

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 13. November 2018 (C-310/17) entschieden, dass der Geschmack eines Lebensmittels - hier eines Kräuterstreichkäses („Heksenkaas“) - kein urheberrechtlich geschütztes Werk darstellt. Damit ist es nicht möglich, mittels des Urheberrechts gegen die Herstellung und den Verkauf eines ähnlich schmeckenden Konkurrenzproduktes vorzugehen.

Das Urteil erging als Vorabentscheidung im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen zwei Käseproduzenten in den Niederlanden. Der Hersteller des „Heksenkaas“ sah dabei Urheberrechte an seinem Produkt durch die Herstellung und den Vertrieb des Konkurrenzprodukts „Witte Wievenkaas“ verletzt. Nachdem die Klage bereits in erster Instanz gescheitert war, legte das niederländische Berufungsgericht dem EuGH u.a. die Frage vor, ob der Geschmack eines Lebensmittels überhaupt durch das Urheberrecht geschützt werden könne.

Der Gerichtshof entschied, dass der Geschmack eines Lebensmittels nicht als „Werk“ im Sinne des Urheberrechts eingestuft werden könne. Arbeitsergebnisse seien nur als „Werke“ schutzfähig, wenn sie eine persönliche geistige Schöpfung darstellten, die mit ausreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbar seien. Der Geschmack eines Lebensmittels sei nicht hinreichend präzise und objektiv identifizierbar. Während z.B. Werken der Literatur oder Kunst eine objektive Ausdrucksform innewohne, hänge der Geschmack von Lebensmitteln im Wesentlichen von subjektiven Geschmacksempfindungen und ‑erfahrungen der jeweils kostenden Person und deshalb von veränderlichen Faktoren ab (z.B. Alter, Ernährungsvorlieben, Konsumgewohnheiten, Umwelt und Kontext der Kostung). Nach dem jetzigen Stand der Technik gäbe es keine Möglichkeit, den Geschmack eines Lebensmittels objektiv vom Geschmack anderer Lebensmittel zu unterscheiden. Der Geschmack von Lebensmitteln ist somit zu subjektiv, um durch das Urheberrecht monopolisiert werden zu können.

Praxishinweis

Das Urteil ist über den Bereich der Lebensmittel hinaus für weitere Produkte und Branchen relevant, z.B. Parfüms/Riechstoffe und deren Einsatz in der Wasch-, Putz-, Reinigungs- und Körperpflegemittelindustrie. Hersteller, die sich in diesen Bereichen mit Nachahmungen ihrer Produkte konfrontiert sehen, können sich bis auf Weiteres nicht mehr auf ein Urheberrecht am Geschmack oder Duft als solchen stützen. Ein „Produktschutz“ kann jedoch flankierend durch Marken und Designs (z.B. für Verpackungen) erreicht werden, jedenfalls dann, wenn sich die Konkurrenz nicht nur an den Geschmack/Duft, sondern auch an Namen, Verpackungen etc. des Originals anhängt. Zudem kommen Ansprüche wegen unlauterer Nachahmung in Betracht, bei deren Beurteilung auch die Ähnlichkeit im Geschmack/Duft ein relevanter Faktor sein kann.

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