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18. Januar 2019

Stellt das Bundeskartellamt die „50+1-Regel“ ins Abseits?

Eine Einschätzung von Marco Hartmann-Rüppel und Stefan Horn

Die „50+1-Regel“ ist eine Regelung der Deutschen Fußball-Liga (DFL), nach der es Investoren nicht möglich ist, die Stimmenmehrheit in von Fußballvereinen gegründeten Kapitalgesellschaften zu übernehmen. Üblicherweise werden Bundesligamannschaften in solche ausgegliedert. „50+1“ beschränkt also nicht nur die Fußballklubs, sondern auch Investoren. Ausnahmen bestätigen bekanntlich die Regel, wie der Umgang der DFL zum Beispiel mit den Bundesligisten VfL Wolfsburg, Bayer Leverkusen und RB Leipzig zeigt. In England, Spanien und Italien ist der Einstieg von Investoren in Fußballclubs dagegen eher die Regel, als die Ausnahme.

Aktuelle Situation: Befragung der Profivereine durch das Bundeskartellamt

Zur Zeit prüft das Bundeskartellamt die, seit Jahren von Kartellrechtlern kritisierte, kartellrechtliche Zulässigkeit der „50+1-Regelung“ und befragt die Fußballklubs der ersten und zweiten Bundesliga. Diese Untersuchung hat die DFL beim Bundeskartellamt beantragt. Es soll geklärt werden, ob die Regel gegen deutsches und europäisches Kartellrecht verstößt, da der Fußballmarkt Bundesliga in unverhältnismäßiger Weise beschränkt sein könne.

Aktuelle Rechtslage

Klar ist, dass Verbandsregeln wie die „50+1-Regelung“ dem deutschen und europäischen Kartellrecht unterfallen. Ob sie zulässig sind, hängt davon ab, ob mit ihnen ein legitimer Zweck verfolgt wird und ob die mit der Zweckverfolgung einhergehende Beschränkung wettbewerblicher Freiheiten erforderlich und verhältnismäßig ist. „Die 50+1-Regelung“ hält diesem Maßstab jedoch nicht stand: Ihre Regelungsziele bleiben diffus, mildere Alternativen zum Mehrheitsverbot drängen sich förmlich auf und mit Blick auf Klubs wie Leverkusen, Wolfsburg oder RB Leipzig fehlt es der Regel auch an innerer Konsistenz.

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