7. November 2018
Dieser Artikel beschäftigt sich mit einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (Urteil vom 03.07.2018 – 8 Sa 175/18), mit der sich das Gericht mit einem äußerst fehleranfälligen und damit erheblich praxisrelevanten Aspekt bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auseinandergesetzt hat: dem Zugang schriftlicher Kündigungserklärungen.
Jede Kündigung eines Arbeitsverhältnisses bedarf zu ihrer Wirksamkeit des Zugangs einer schriftlichen Kündigungserklärung. Erforderlich ist demnach zunächst, dass das Kündigungsschreiben von einem Kündigungsberechtigten (z.B. Geschäftsführer, Prokurist) eigenhändig unterschrieben oder mittels beglaubigten Handzeichens unterzeichnet wird. Das auf diese Weise ausgefertigte Kündigungsschreiben hat dem Vertragspartner sodann im Original zuzugehen. Für den Zeitpunkt des Zugangs unterscheidet das Gesetz, ob die Kündigung gegenüber einem Abwesenden oder einem Anwesenden ausgesprochen wird. Einem Abwesenden geht die Kündigung nach formelhafter Umschreibung der Gerichte zu, wenn sie so in seinen Machtbereich gelangt, dass dieser nach gewöhnlichen Umständen von seinem Inhalt Kenntnis nehmen kann. Dies wird zumeist am auf den Einwurf in den Briefkasten folgenden Werktag der Fall sein. Einfacher liegt auf dem ersten Blick der Fall, wenn die Kündigung einem Anwesenden ausgehändigt wird. Hier gilt grundsätzlich die Regel, dass der Zugang mit Übergabe des Originalschreibens erfolgt.
Ist Zugang allerdings auch dann bewirkt, wenn einem Arbeitnehmer als Kündigungsempfänger das im Original unterzeichnete Kündigungsschreiben lediglich für einen kurzen Moment zur Empfangsquittung ausgehändigt und sodann vom Arbeitgeber wieder an sich genommen wird? Nein, sagt das Landesarbeitsgerichts Düsseldorf und stellt dabei ein bisher wenig beachtetes Erfordernis des Kündigungszugangs in den Mittelpunkt.
II. Sachverhalt
Im vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf zu entscheidenden Fall wurde einem Arbeitnehmer Mitte des Jahres 2017 vom Geschäftsführer seiner Arbeitgeberin mitgeteilt, dass sein Arbeitsverhältnis gekündigt werde. Daraufhin übergab der Geschäftsführer dem Arbeitnehmer ein von ihm bereits im Original unterzeichnetes Kündigungsschreiben und bat ihn, dieses als „zur Kenntnis genommen“ zu quittieren. Dem kam der Arbeitnehmer nach und reichte das von ihm gegengezeichnete Schreiben an den Geschäftsführer zurück, der es sodann zu weiteren Dokumentationszwecken verwahrte und dem Arbeitnehmer lediglich eine Kopie des Kündigungsschreibens zum dauerhaften Verbleib bei dessen Unterlagen übergab.
Der Arbeitnehmer erhob daraufhin Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht, in deren Rahmen er die Wirksamkeit der Kündigung unter anderem mit dem fehlenden Zugang des Schreibens bestritt. Die Arbeitgeberin behauptete im Gegenzug, der Zugang sei tatsächlich erfolgt, da ihr Geschäftsführer die Kündigung für ein paar Momente aus der Hand gegeben und dadurch dem Arbeitnehmer die alleinige Herrschaft über das Schreiben eingeräumt habe. Vor dem erstinstanzlich zur Entscheidung berufenen Arbeitsgericht war die Arbeitgeberin mit dieser Argumentation erfolgreich. Die Kündigungsschutzklage wurde abgewiesen.
Dieser Entscheidung ist das Landesarbeitsgericht Düsseldorf nun entgegengetreten und hat auf die Berufung des Arbeitnehmers hin der Kündigungsschutzklage im zweiten Anlauf stattgegeben, weil der Zugang einer schriftlichen Kündigungserklärung beim Arbeitnehmer nicht vorgelegen habe. Das Gericht hat sich dabei anschaulich mit den Zugangsvoraussetzungen auseinandergesetzt und erklärt, dass der Zugang eines Kündigungsschreibens als verkörperte Willenserklärung zwingend bedinge, dass das Schriftstück so in den Machtbereich des Arbeitnehmers gelange, dass dieser damit schlicht machen könne, was er wolle. Der Arbeitnehmer solle insbesondere die Möglichkeit erhalten, das Schriftstück mitnehmen zu können. Dies sei allerdings, so das Gericht weiter, gerade nicht der Fall, wenn das Kündigungsschreiben dem Arbeitnehmer nur hingehalten oder kurz übergeben werde, um es sodann quittiert zurückzunehmen. Da dem Arbeitnehmer als Empfänger hierdurch die Chance vorenthalten werde, in gebotener Ruhe am Original zu überprüfen, ob die Erklärung echt und der Text von der Unterschrift gedeckt sei, werde letztlich die sog. Verifikationsfunktion des Schriftformerfordernisses unterlaufen. Ein Zugang einer schriftlichen Kündigungserklärung könne daher nicht bejaht werden.
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf überzeugt auf ganzer Linie und rückt ein bisher viel zu wenig beachtetes Zugangserfordernis in den Mittelpunkt: der Empfänger muss das Kündigungsschreiben in Ruhe überprüfen können. Dies setzt allerdings voraus, dass das Schreiben im Original bei ihm verbleibt. Nicht selten ist einer Kündigungserklärung nämlich nicht auf den ersten Blick anzusehen, ob es sich um eine Originalunterschrift handelt oder nur um ein Faksimile oder eine Kopie. Der Kündigungsempfänger soll den Schriftzug unter der Kündigung als Unterschrift in Abgrenzung zu einer bloßen Paraphe einordnen können. Schließlich muss der Kündigungsempfänger auch in Vertretungssituationen erkennen können, von wem die Unterschrift unter einer Kündigung stammt, um eine fehlende Vertretungsmacht rechtzeitig rügen zu können. Diese Möglichkeiten werden ihm vorenthalten, wenn ihm das Schreiben mit der gleichzeitigen Bitte um Rückgabe ausgehändigt wird.
Arbeitgeber sollten daher bei der Zustellung und Übergabe einer Kündigung künftig als zwingende Regel beachten, dass das Kündigungsschreiben immer beim Arbeitnehmer verbleiben muss, um den erforderlichen Zugang einer schriftlichen Kündigung sicher zu bewirken. Der Arbeitnehmer sollte sodann gebeten werden, den Zugang des Schreibens auf einem weiteren, vom Original unterschiedlichen, Schriftstück zu quittieren.
von Dr. Benedikt Groh und Dr. Michael Beer
German employees have various entitlements regarding paid time off (PTO)
von mehreren Autoren
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