18. Oktober 2018
Der Gesetzgeber hat mit Wirkung zum 29. Juli 2014 (für Neuverträge) / zum 1. Juli 2016 (für Altverträge) in § 288 Abs. 5 BGB eine Verzugspauschale von EUR 40,00 eingeführt. Seitdem war umstritten, ob diese Pauschalregelung auch im Arbeitsrecht gilt oder § 12a ArbGG als arbeitsrechtliche Spezialnorm den Anspruch auf Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB ausschließt. Das BAG hat sich nun der letztgenannten Ansicht angeschlossen und mit Urteil vom 25. September 2018 (8 AZR 26/18) entschieden, dass im Arbeitsrecht kein Anspruch auf die 40-Euro-Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB besteht.
II. Sachverhalt
Der Kläger ist langjährig bei der Arbeitgeberin beschäftigt. Er hat die Arbeitgeberin auf Zahlung rückständiger Zulagen für die Monate Mai bis September 2016 in Anspruch genommen. Zudem hat er von der Arbeitgeberin wegen Verzugs mit der Zahlung der Zulage für die Monate Juli bis September 2016 die Zahlung von drei Pauschalen à EUR 40,00 nach § 288 Abs. 5 BGB verlangt. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben.
Die Revision der Arbeitgeberin hatte Erfolg. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die geltend gemachten Pauschalen von jeweils EUR 40,00. Zwar finde § 288 Abs. 5 BGB grundsätzlich auch in Fällen Anwendung, in denen sich der Arbeitgeber mit der Zahlung von Arbeitsentgelt in Verzug befinde. Allerdings schließe § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG als spezielle arbeitsrechtliche Regelung nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch, sondern auch einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch und damit auch den Anspruch auf die 40-Euro-Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB aus.
Die Entscheidung des BAG ist konsequent. Auch schon bisher entsprach es der ständigen Rechtsprechung des BAG, dass § 12a ArbGG auch den materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch ausschließt und daher auch weder der Arbeitnehmer noch der Arbeitgeber die Erstattung von außergerichtlichen Anwaltskosten auf Grund von Verzugs geltend machen konnte.
Die Entscheidung ist gerade für Arbeitgeber erfreulich, da sie es typischerweise sind, die mit Zahlungen in Verzug geraten und denen die Zahlungen der 40-Euro-Pauschale ansonsten gedroht hätte.
Letztendlich ist die Entscheidung auch rechtspolitisch zu begrüßen. Ziel der 40-Euro-Pauschale ist es, Zahlungsverzögerungen im geschäftlichen Verkehr zu bekämpfen. Die allermeisten Arbeitnehmer erhalten jedoch u.a. auch aufgrund der Strafbarkeitsrisiken nach § 266a StGB ihre Vergütung jeden Monat, so dass es einer solchen Pauschale mit pönalem Charakter nicht bedarf.
Die Anmerkung beruht auf der Pressemitteilung, da die Entscheidungsgründe noch nicht vorliegen.
von Dr. Jan Kern