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Dr. Johanna Götz

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26. Oktober 2018

BGH zur Störerhaftung für Access-Provider. Is it a Dead Island?

Mit Urteil vom 26. Juli 2018 (I ZR 64/17) entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass der Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte am Computerspiel Dead Island nach Neufassung des Telemediengesetzes (TMG) kein Unterlassungsanspruch gegen den verklagten Betreiber eines WLAN bzw. eines bestimmten Servers in einem Netzwerk zur Anonymisierung von Verbindungsdaten (TOR-Exit-Node) mehr zustehe. Jedoch habe sie einen Sperranspruch nach – bei richtlinienkonformer Auslegung für alle Access-Provider i.S.d. § 8 Abs. 1 TMG n.F. geltenden – § 7 Abs. 4 TMG n.F. Anders als Behörden dürften Gerichte Sperrmaßnahmen wie die Verschlüsselung des Zugangs mit einem Passwort von Access-Providern verlangen. Die Sache wurde insoweit an das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf zurückverwiesen. Das OLG hatte am 16. März 2017 nach alter Rechtslage einen Unterlassungsanspruch nach den Grundsätzen der Störerhaftung angenommen und die Zugangssperre durch Passwort sowie die Sperrung von Filesharing-Software für technisch möglich und zumutbar erachtet (I-20 U 17/16).

Die Entscheidung bringt wenig Klarheit. Das vom Gesetzgeber ausdrücklich formulierte Ziel, die Störerhaftung abzuschaffen, um Haftungsrisiken für Access-Provider zu minimieren, wäre nicht erreicht, wenn eine Verantwortlichkeit des privilegierten Access-Provider zum Handeln und zur Kostentragung im zivilrechtlichen Verfahren vor Erlass einer gerichtlichen Entscheidung über einen Sperranspruch entstünde bzw. rückwirkend durch die Entscheidung ausgelöst würde. Das OLG Düsseldorf wird sich mit den konkreten Voraussetzungen des vom BGH angenommenen Sperranspruchs auseinandersetzen müssen.

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