2. August 2018
Der Bundesgerichtshof bestätigte mit Urteil vom 26.04.2018 (Az. VIII 139/17) grundlegendes zu internationalen Gerichtsstandsvereinbarungen nach der für die EU geltenden Brüssel Ia Verordnung (VO 1215/2012). Diese müssen nach ihrem Art. 25 erfolgen (a) schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung, oder (b) in einer Form, welche den Gepflogenheiten entspricht, die zwischen den Parteien entstanden sind, oder (c) im internationalen Handel in einer Form, die einem Handelsbrauch entspricht, den die Parteien kannten oder kennen mussten und den Parteien von Verträgen dieser Art in dem betreffenden Geschäftszweig allgemein kennen und regelmäßig beachten.
Allerdings muss ein entsprechender Handelsbrauch auch bewiesen werden. Der BGH führt aus:
Nach Art 25 Abs. 1 Satz 3 Buchst. c) Brüssel-Ia-VO kann eine Gerichtsstandsvereinbarung im internationalen Handel auch in einer Form geschlossen werden, die einem Handelsbrauch entspricht, den die Parteien kannten oder kennen mussten und den Parteien von Verträgen dieser Art in dem betreffenden Geschäftszweig allgemein kennen und regelmäßig beachten. Ob ein Handelsbrauch besteht ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht für den internationalen Handelsverkehr generell zu bestimmen, sondern nur für den Geschäftszweig, in dem die Parteien tätig sind. Ein Handelsbrauch ist danach dann zu bejahen, wenn die in dem betreffenden Geschäftszweig tätigen Kaufleute bei Abschluss einer bestimmten Art von Verträgen allgemein und regelmäßig ein bestimmtes Verhalten befolgen. Ist das Verhalten aufgrund dessen hinreichend bekannt, um als ständige Übung angesehen zu werden, wird die Kenntnis der Parteien vom Handelsbrauch vermutet. Es obliegt dem nationalen Gericht, zu prüfen, ob diese Voraussetzungen vorliegen. Der Behauptung einer Partei, eine bestimmte Form der Gerichtsstandsvereinbarung entspreche unter Kaufleuten in dem betreffenden Geschäftszweig des internationalen Handelsverkehrs einem Handelsbrauch im Sinne des Art. 25 Abs. 1 Satz 3 Buchst. c) Brüssel-Ia-VO, ist im Rahmen der von Amts wegen durchzuführenden Prüfung der internationalen Zuständigkeit grundsätzlich nachzugehen.
Die Verlässlichkeit von solchen Handelsbräuchen und etwa auch das Schweigen im internationalen Rechtsverkehr werden weit überschätzt, wie im weiterführenden Artikel „Schweigen ist Silber“ umfassend für viele Rechtsordnungen aufgearbeitet wurde. Nützlich ist dazu auch das Werk „Internationales Kauf-, Liefer- und Vertriebsrecht“.
von mehreren Autoren
von Dr. Martin Rothermel und Arno Maria Gotting, M.A., LL.M. (King’s College London)