3. Juli 2018

Auswirkungen der Musterfeststellungsklage auf die Versicherungswirtschaft

Der Bundestag hat am vergangenen Donnerstag, den 14. Juni 2018, den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage (BT-Drs. 19/2741) der Koalitionsfraktionen in einer vom Rechtsausschuss geänderten Fassung gegen die Stimmen der Opposition angenommen. Ziel des Gesetzes ist es, den Verbrauchern ein prozessuales Institut an die Hand zu geben, um mit weniger Aufwand und einem geringerem Kostenrisiko ihre Rechte durchzusetzen. Trotz anhaltender Kritik ist das Gesetz zur Musterfeststellungsklage beschlossen und wird zum 1. November 2018 in Kraft treten. Das Gesetz betrifft auch die Versicherungswirtschaft.

Regelungsinhalte

Inhaltlich sieht das Gesetz in § 606 Abs. 1 ZPO n.F. vor, dass allein die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG genannten „qualifizierten Einrichtungen“ klagebefugt sein sollen. Klagebefugte Einrichtungen wie beispielsweise die Verbraucherzentrale müssen gemäß § 606 Abs. 1 ZPO n.F. mindestens 350 Personen oder zehn Unterverbände als Mitglieder haben, dürfen Musterfeststellungsklagen nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung erheben und nicht mehr als fünf Prozent ihrer finanziellen Mittel durch Zuwendungen von Unternehmen beziehen. Des Weiteren müssen die Einrichtungen bereits seit mindestens vier Jahren als qualifizierte Einrichtungen in die Liste nach § 4 UKlaG oder in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Art. 4 Abs. 3 der RL 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1. Mai 2009, S. 30) eingetragen sein. Die Musterfeststellungsklage ist dabei gemäß § 606 Abs. 3 ZPO n.F. nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass Ansprüche oder Rechtsverhältnisse von mindestens zehn Betroffenen von den in der Musterfeststellungsklage verhandelten Feststellungszielen abhängen, und wenn binnen zwei Monaten ab öffentlicher Bekanntmachung mindestens 50 betroffene Verbraucher/innen ihre Ansprüche zum Klageregister anmelden.

Werden mehrere Musterfeststellungsklagen, die denselben Streitgegenstand, denselben Lebenssachverhalt und dieselben Feststellungsziele betreffen anhängig, können diese gemäß § 610 Abs. 2 ZPO n.F. miteinander verbunden werden, jedoch nur, wenn die Musterfeststellungsklagen am selben Tag bei Gericht eingereicht wurden. Später eingereichte Musterfeststellungsklagen sind ausgeschlossen, soweit deren Streitgegenstand denselben Lebenssachverhalt und dieselben Feststellungsziele betrifft.

Das Musterfeststellungsverfahren wird ausschließlich zwischen der klagebefugten Einrichtung und der beklagten Partei geführt. Die Musterfeststellungsklage kann dabei gemäß § 611 Abs. 1 ZPO n.F. nicht nur durch Urteil, sondern auch durch einen Vergleich zwischen den Parteien beendet werden. Sowohl Urteile als auch Vergleiche entfalten Bindungswirkung für die im Klageregister angemeldeten Verbraucher. Gemäß § 611 Abs. 4 ZPO n.F. soll jedem angemeldeten Verbraucher ein Recht zum Austritt aus dem vorgeschlagenen Vergleich zustehen. Der durch das Gericht genehmigte Vergleich wird allerdings nur dann wirksam, wenn weniger als 30 Prozent der angemeldeten Verbraucher ihren Austritt aus dem Vergleich erklären.

Die Musterfeststellungsklage ist gemäß § 607 Abs. 1 ZPO n.F. durch das jeweilige Gericht in einem neu zu installierenden Klageregister für Musterfeststellungsklagen öffentlich bekannt zu machen. Hierdurch erhalten Verbraucher die Möglichkeit, ihre Ansprüche oder Rechtsverhältnisse mit verjährungshemmender Wirkung (§ 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB n.F.) zur Eintragung in das Klageregister anzumelden. Ausweislich § 608 Abs. 2 ZPO n.F. muss der jeweilige Verbraucher für eine wirksame Anmeldung neben seinem Namen/Anschrift, dem Gericht und dem Aktenzeichen der Musterfeststellungsklage, den Namen der beklagten Parteien, den Gegenstand und den Grund des Anspruchs oder Rechtsverhältnisses angeben sowie eine Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben abgeben. Weiterhin soll die Anmeldung Angaben zum Betrag der Forderung enthalten, § 608 Abs. 2 Satz 2 ZPO n.F. (reine Soll-Vorschrift); wenn die Angabe zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht möglich ist, so wird dadurch die Anmeldung aber nicht unwirksam (s. Begründung zu § 608 Abs. 2 ZPO n.F. in BT-Drs. 19/2741, S. 25). Die Anmeldung muss bis zum Ablauf des Tages vor Beginn des ersten Termins des Musterfeststellungsverfahrens in der ersten Instanz erfolgt sein, bis dahin kann eine Anmeldung auch noch zurückgenommen werden. Eine anwaltliche Vertretung ist bei der Anmeldung nicht erforderlich.

Eine wirksame Anmeldung im Klageregister führt gemäß § 613 Abs. 1 ZPO n.F. dazu, dass die Feststellungen aus dem Urteil der Musterfeststellungsklage über das (Nicht-)Vorliegen von tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für das (Nicht-)Bestehen von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen, im Verhältnis zwischen Verbrauchern und dem Beklagten, Bindungswirkung entfalten. Soweit weitergehende individuelle Streitfragen zu klären sind, die über die genannten Feststellungen und den Lebenssachverhalt der Musterfeststellungsklage hinausgehen (beispielsweise Kausalität/konkrete Einwendungen/Anspruchshöhe), greift die Bindungswirkung nicht. Auch die wirksam angemeldeten Verbraucher/innen müssen ihre Ansprüche demnach weiterhin individuell durchsetzen.

Auswirkungen auf die Versicherungswirtschaft

Mit der Einschränkung der Klagebefugnis auf qualifizierte Einrichtungen wird eine – mit dem US-amerikanischen Recht vergleichbare – Sammelklage verhindert, allerdings werden mit der Einführung der Musterfeststellungsklage die Rechtsdurchsetzungsmöglichkeiten für Verbraucher insgesamt erweitert. Es wird sich in der Praxis aber noch erweisen müssen, ob mit der Einführung der Musterfeststellungsklage ein erhöhtes Haftungsrisiko für Versicherer entsteht.

Ein konkretes Szenario, das sich grundsätzlich auch für eine Musterfeststellungsklage eignet, könnte das derzeit beim BGH anhängige Verfahren hinsichtlich der Frage der Wirksamkeit von nachträglichen Beitragserhöhungen in der PKV unter Beteiligung eines angeblich nicht unabhängigen Treuhänders sein. Trotzdem meinen wir, dass die Einführung der Musterfeststellungsklage aus folgenden Gründen nicht dazu führen muss, dass sich die Wahrscheinlichkeit einer Prozesswelle in absehbarer Zukunft im Vergleich zur jetzigen Rechtslage exponentiell erhöht:

Erstens dürfte die Gefahr einer aus der Einführung der Musterfeststellungsklage resultierenden Klageindustrie, wie man Sie aus den USA kennt, insbesondere auch deshalb nicht bestehen, weil die neue Klageform nicht Anwaltskanzleien, sondern ausschließlich Verbraucherverbänden zugänglich ist. Diese (wenigen) klagebefugten Einrichtungen sehen sich selbst binnen kurzem mit erheblichen neuen organisatorischen sowie finanziellen Herausforderungen konfrontiert. Die finanziellen Risiken solcher Musterfeststellungsklagen dürften weitreichend und für die klagende Einrichtung kaum absehbar sein.

Zweitens bleibt abzuwarten inwieweit die klagebefugten Einrichtungen mit ihrer neu zugewiesenen (Klage-)Funktion umgehen werden. Denn die jeweiligen Einrichtungen dürfen mit Musterfeststellungsklagen keinen Gewinn erzielen und müssen gleichzeitig das Kostenrisiko der Niederlage tragen.

Drittens bleibt festzuhalten, dass Verbraucher/innen in einer zweiten Stufe des Klageverfahrens ihre jeweiligen Ansprüche auf eigenes Risiko weiterhin selbst vor Gericht einklagen müssen. Zwar resultiert aus einer erfolgreichen Musterfeststellungsklage die beschriebene Bindungswirkung für das jeweils angerufene Gericht, allerdings gilt diese nur im Hinblick auf anspruchsbegründende Tatsachen. Fragen nach konkreten Einwendungen oder nach der Höhe des Anspruchs lassen sich weiterhin nur individuell im Rahmen eines weiteren Klageverfahrens entscheiden.

Im Übrigen ist noch nicht absehbar, inwieweit die Verbraucher/innen die Anmeldungsmöglichkeit ihrer möglicherweise bestehenden Ansprüche im Klageregister wahrnehmen werden. Die Verbraucher/innen müssen für eine wirksame Anmeldung und die daraus resultierende Bindungswirkung hohen Anforderungen gerecht werden, insbesondere den "Gegenstand und Grund ihres Anspruchs oder des Rechtsverhältnisses"nennen.

Zusammenfassung und Ausblick

Insoweit bleibt festzuhalten, dass sich auch die Versicherungswirtschaft mit einem neuen prozessualen Institut auseinanderzusetzen hat, durch das Verbraucher mit weniger Aufwand und einem geringeren Kostenrisiko ihre Rechte durchsetzen können. Inwieweit sich durch die Einführung der Musterfeststellungsklage das Haftungsrisiko für Versicherer im Vergleich zur jetzigen Rechtslage exponentiell erhöhen wird, bleibt abzuwarten.

Call To Action Arrow Image

Newsletter-Anmeldung

Wählen Sie aus unserem Angebot Ihre Interessen aus!

Jetzt abonnieren
Jetzt abonnieren

Related Insights

Versicherungen

Gruppenversicherungsnehmer als Versicherungsvertreter

EuGH stuft Gruppenversicherung neu ein

11. Oktober 2023
Briefing

von mehreren Autoren

Klicken Sie hier für Details
Versicherungen

BaFin konkretisiert Anforderungen an IT-Dienstleister

11. März 2022
Briefing

von Dr. Gunbritt Kammerer-Galahn

Klicken Sie hier für Details
Financial Institutions & Insurance

Versicherungsvermittler und Nachhaltigkeit – fit for ESG?

7. März 2022
Briefing

von Leonard Raphael

Klicken Sie hier für Details