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Dr. Markus Böhme, LL.M. (Nottingham)

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3. Mai 2018

Elektromobilität – Ladesäulenverordnung erleichtert den Ladevorgang

Die Bundesregierung hält weiterhin an ihrem Ziel fest, dass bis 2020 insgesamt eine Million Elektrofahrzeuge zugelassen sein sollen. Angesichts des bisherigen Bestands von ca. 100.000 Fahrzeugen handelt es sich hierbei sicherlich um ein ambitioniertes Ziel. Die Bundesregierung hat zur Erreichung ihres Ziels zwar einen Fördertopf von 600 Millionen Euro geschaffen, aber die entsprechenden Prämien werden beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kaum in Anspruch genommen – Link zu BAFA, Elektromobilität (Umweltbonus). Mit Stand zum 31. März 2018 wurden lediglich 57.549 Anträge gestellt und ein Fördervolumen von rund 82 Millionen Euro ausgeschüttet. Nach derzeitiger Prognose spricht somit nach Auskunft des BAFA einiges dafür, dass die Fördermittel bis zum Ende des Förderzeitraums (Juli 2019) nicht vollständig ausgeschöpft werden.

Angesichts dieses Befundes schlägt das BAFA daher eine entsprechende Umwidmung der Fördermittel vor, um mit einem Teil der Mittel anstelle von Elektrofahrzeugen private Ladestationen zu fördern. Laut dem Präsidenten des BAFA, Andreas Obersteller, könnten entsprechende Mittel beispielsweise von Handwerkern, Hotels oder in Wohnanlagen genutzt werden. Dieser Befund illustriert das bekannte „Henne-Ei-Problem“, denn ohne Elektrofahrzeuge gibt es keine entsprechende Ladeinfrastruktur und ohne entsprechende Ladeinfrastruktur steigt die Anzahl der Elektrofahrzeuge nicht. Unabhängig von der derzeit diskutierten Umwidmung der Fördermittel hat zumindest die Ladesäulenverordnung eine Vielzahl der bisherigen Hemmnisse beim eigentlichen Ladevorgang ausgeräumt.

Wie lief die bisherige Nutzung einer Ladesäule ab?

Die bisherige Nutzung einer Ladesäule war oftmals nervenaufreibend, weil die unterschiedlichen Ladesäulenbetreiber jeweils verschiedene Zugangstechniken verwendeten und die „spontane“ Nutzung einer Ladesäule ohne vorherige Anmeldung bei dem jeweiligen Betreiber regelmäßig nicht funktionierte. Die Nutzung einer Ladesäule setzt daher regelmäßig einen vorherigen Vertragsschluss mit dem Ladesäulenbetreiber voraus. Dieser händigte dem Kunden dann eine entsprechende Zugangskarte – regelmäßig in Form eines RFID-Chips – aus, um die jeweiligen Ladesäulen entsprechend für den Ladevorgang freizuschalten.

Das bisherige System schränkte den Fahrer eines Elektrofahrzeugs daher bereits durch die Auswahl des jeweiligen Ladesäulenbetreibers ein, weil nur die Ladesäulen von diesem Vertragspartner nutzbar waren. In der Vergangenheit führte dies dazu, dass entweder immer nur die jeweils durch den Vertrag abgedeckten Ladesäulen für Ladevorgänge benutzt wurden oder der Autofahrer eine Vielzahl von Zugangskarten unterschiedlicher Anbieter im Portemonnaie mitführen musste, um auch in unbekannten Gegenden nicht auf einmal mit leerer Batterie vor einer nicht zugänglichen Ladesäule zu stehen.

Trotz des Umstands, dass einige Hersteller von Elektrofahrzeugen ihre eigenen Ladesäulen intensiv bewarben, bestand somit in der Praxis das Ärgernis einer mangelnden Nutzbarkeit von „Fremdsäulen“ ohne vorherigen Vertragsschluss mit dem jeweiligen Betreiber.

Was sind die Neuerungen der Ladesäulenverordnung (LSV)?

Der Gesetzgeber hat dieses Problem zwischenzeitlich aufgegriffen und im Sinne einer besseren Nutzerfreundlichkeit für Fahrer von Elektrofahrzeugen mittels der LSV Mitte Juni 2017 entsprechend adressiert. Nach der heutigen Regelung in § 4 LSV ist nunmehr das sogenannte „punktuelle Aufladen“ verpflichtend. Hinter diesem Begriff verbirgt sich der Wegfall des bisherigen Erfordernisses eines vorherigen dauerhaften Vertragsschlusses mit dem Ladesäulenbetreiber. Vielmehr muss der Betreiber einer Ladesäule nunmehr einen „spontanen“ Zugang zur Ladesäule ermöglichen. Der Gesetzgeber sieht hierfür insgesamt vier Alternativen vor.

Der Ladesäulenbetreiber kann entweder keine Authentifizierung zur Nutzung fordern und die Aufladung ohne direkte Gegenleistung oder gegen Barzahlung mittels Bargeld in unmittelbarer Nähe zur Ladesäule anbieten. Diese Varianten kommen für Betreiber von Einkaufscentern oder Parkhäusern in Betracht, die als Mittel der Kundenbindung entweder ein kostenloses Aufladen oder eine mit dem Parkvorgang vergleichbare Barzahlung am Automaten anbieten möchten.

Daneben ist eine bargeldlose Nutzung der Ladesäule möglich. Hierfür sieht der Gesetzgeber erneut zwei Alternativen vor. Entweder kann auf die Nutzung eines gängigen kartenbasierten Zahlungssystems (Giro- oder Kreditkarte) zurückgegriffen werden oder auf die Nutzung eines gängigen webbasierten Systems, wobei in der Menüführung mindestens die Sprachen Deutsch und Englisch zu berücksichtigen sind und mindestens eine Variante des Zugangs zum webbasierten Zahlungssystem kostenlos ermöglicht werden muss. Selbstverständlich setzt auch die Nutzung eines gängigen webbasierten Zugangssystems voraus, dass der Ladesäulenbetreiber entsprechend gängige Zahlungsmittel anzubieten hat. Neben den vorstehend genannten Karten kommen beispielsweise die Lastschrift, aber auch verbreitete Onlinezahlungsdienste in Frage.

Inwiefern wird die Digitalisierung hier einen Mehrwert liefern?

Insbesondere mit Blick auf die letztgenannte Zugangsvariante zur Ladesäule (d.h. das webbasierte System) wird die Digitalisierung der Energiebranche einen entsprechenden Mehrwert liefern. Typischerweise wird der Zugang über eine App ermöglicht werden, die die gängigen Betriebssysteme von Smartphones abbildet. Aufgrund der heutigen Marktdurchdringung von Smartphones wird der potentielle Nutzerkreis somit erheblich erweitert und das Erfordernis einer vorherigen Registrierung und der Aushändigung einer Zugangskarte entfällt. Dem Fahrer eines Elektrofahrzeugs wird durch die Nutzung entsprechender Apps die spontane Nutzung von unterschiedlichsten Ladesäulen möglich, so dass die vorherige Recherche nach geeigneten Ladesäulen des „eigenen“ Ladesäulenbetreibers in unbekannter Umgebung nicht mehr erforderlich ist.

Die Neuregelungen in der LSV stellen somit für den Bereich der Ladesäuleninfrastruktur eine Vergleichbarkeit zum etablierten Tankstellennetz sicher, denn jede Ladesäule kann für punktuelles Aufladen angefahren und genutzt werden. Sämtliche Ladesäulen bilden somit einen Pool, der unabhängig von einem vorherigen dauerhaften Vertragsschluss mit einem spezifischen Ladesäulenbetreiber zum Nachladen genutzt werden kann. Der Gesetzgeber hat damit ein wesentliches Hindernis im Bereich der Elektromobilität aus dem Weg geräumt. Sollten daher tatsächlich entsprechende Fördermittel in den Bereich der Ladesäuleninfrastruktur umgewidmet werden, stehen einer weiteren Verbreitung entsprechender Ladesäulen und deren spontaner Nutzung durch die Fahrer entsprechender Elektrofahrzeuge keine vertraglichen Hindernisse mehr entgegen.

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