Der BGH hat mit seiner Entscheidung „Produkte zur Wundversorgung“ vom 11. Oktober 2017 (I ZB 96/16), die erst jüngst veröffentlicht wurde und die in den Vorinstanzen noch unter dem Stichwort „Quarantäne-Buchung“ geführt wurde, die Handlungspflichten des Schuldners bei einer Unterlassungstenorierung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren konkretisiert. Diese Entscheidung wurde mit großer Spannung erwartet, da sie eine Reihe von BGH-Entscheidungen zur Rückrufverpflichtung im Gewerblichen Rechtsschutz fortsetzt, die zu heftigster Kritik geführt hat.
Die Ausgangssituation vor „Produkte zur Wundversorgung“:
- Mit seinen vorangegangenen Entscheidungen „Hot Sox“ (I ZR 109/14), „Rescue-Tropfen“ (I ZB 34/15) und „Luftentfeuchter“ (I ZR 208/15) hat der BGH die Reichweite von Unterlassungsansprüchen neu festgelegt. Der Rückruf wurde dabei als eine jeder Unterlassungsverpflichtung grundsätzlich immanente Pflicht zur Beseitigung eines fortdauernden Störungszustandes statuiert. Demnach ist ein Unterlassungsschuldner, dem der Vertrieb oder die Bewerbung eines Produktes verboten wurde, im Regelfall auch dazu verpflichtet, durch einen Rückruf gegenüber dem Handel dafür Sorge zu tragen, dass bereits ausgelieferte, inkriminierte Produkte nicht weiter vertrieben werden. Einer gesonderten Rückruf-Tenorierung bedarf es hierfür nicht. Dies gilt sowohl für ein gerichtliches Unterlassungsgebot als auch für eine vertragliche Unterlassungsverpflichtung, wie insbesondere im Falle der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Diese Verpflichtung, auf Dritte im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren einzuwirken, soll laut BGH selbst dann gelten, wenn der Unterlassungsschuldner keine rechtliche Handhabe gegen den Dritten hat. Auch dann muss er sich zumindest um den Rückruf bemühen.
- Die Kritik gegen diese neuen Rückruf-Grundsätze des BGH war vielschichtig. Eine dezidierte Darstellung der einzelnen Kritikpunkte würde den Rahmen dieses Beitrages sprengen. Am heftigsten umstritten waren die Folgen dieser Rechtsprechung aber im einstweiligen Verfügungsverfahren, wo sie auch ihre größte Relevanz in der Rechtspraxis entfaltet. Der Schuldner einer einstweiligen Unterlassungsverfügung musste auf Basis dieser Rechtsprechung unverzüglich auf den Handel zugehen und einen kostenintensiven und meist auch imageschädigenden Rückruf durchführen, um das Risiko eines Ordnungsgeldes oder einer Vertragsstrafe auszuschließen. Damit ging gleichzeitig eine erhebliche Marktstörung und Beeinträchtigung der Kundenbeziehung einher. Entsprechende Maßnahmen mussten sogar bei sog. Beschlussverfügungen, die ohne vorherige Anhörung ergehen und bei denen dem Schuldner oftmals nicht einmal die Antragsschrift, geschweige denn eine Beschlussbegründung vorliegt, eingeleitet werden. Doch auch der Gläubiger einer Unterlassungsverfügung war betroffen. Er verlor durch diese neuen Grundsätze die Steuerungs- und Kontrollmöglichkeit darüber, was er vom Schuldner verlangen wollte. Auch schwebte stets das Damoklesschwert eines ausufernden Schadensersatzes gemäß § 945 ZPO über dem Gläubiger, sollte sich das einstweilige Verbot später als zu Unrecht ergangen herausstellen. Die Rückrufkosten des Schuldners sind nach dieser BGH-Rechtsprechung nämlich Teil des Vollzugsschadens. Die Rechtsunsicherheit, die durch diese neue BGH-Rechtsprechung hervorgerufen wurde, war daher gerade im Bereich des einstweiligen Rechtsschutzes enorm.
Die neue Situation nach „Produkte zur Wundversorgung“:
Der BGH, der dieser Kritik trotz deren Heftigkeit bislang mit geradezu stoischer Gelassenheit begegnet ist, hatte mit dem Verfahren „Produkte zur Wundversorgung“ nunmehr Gelegenheit, zu der Kritik im Einzelnen Stellung zu nehmen und eine gewisse Neujustierung vorzunehmen. Hieraus ergibt sich nun folgende, zum Teil neue Situation zum Thema Rückruf.
- Der in den Entscheidungen „Hot Sox“, „Rescue-Tropfen“ und „Luftentfeuchter“ vom BGH entwickelte Grundsatz der einer Unterlassungstenorierung stets immanenten Rückrufverpflichtung bleibt aufrechterhalten. Der BGH setzt sich mit der geäußerten Kritik zwar auseinander, verwirft im Ergebnis aber sämtliche Kritikpunkte als ungerechtfertigt. Der BGH konnte sich somit leider nicht dazu durchringen, die durchaus berechtigte Kritik zum Anlass zu nehmen, um den Grundsatz selbst wieder zu relativieren.
- Gleichzeitig kommt der BGH den zahlreichen Kritikern aber dadurch entgegen, dass er in Bezug auf die besonders problematische einstweilige Rechtsschutzsituation Bewegung zeigt. So schränkt der BGH die Reichweite der Rückrufverpflichtung zumindest in dem Bereich der einstweiligen Verfügung nun etwas ein.
eDemnach soll im einstweiligen Verfügungsverfahren eine Rückrufverpflichtung nur noch bei Vorliegen besonderer Umstände immanent sein, da es sich ansonsten um eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache handeln würde - Solche besonderen Umstände sollen vorliegen, wenn bei Abwägung der Interessen des Gläubigers und des Schuldners die Interessen des Gläubigers deutlich überwiegen, weil die Anspruchsdurchsetzung für diesen wegen der Gefahr weiterer Beeinträchtigungen seines Anspruchs besonders dringlich und andererseits das Risiko des Schuldners, im Verfügungsverfahren zu Unrecht zum Rückruf verpflichtet zu werden, verhältnismäßig gering ist. Dies soll beispielsweise der Fall sein, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür sprechen, dass der Schuldner versucht hat, sich seiner Unterlassungspflicht durch die schnelle Weiterveräußerung der fraglichen Waren faktisch zu entziehen oder wenn ein Fall von Produktpiraterie vorliegt.
- Nach dieser neuen BGH-Entscheidung ist der Unterlassungsschuldner bei einer einstweiligen Verfügung zukünftig nur noch - aber eben auch noch - dazu verpflichtet, seine Abnehmer aufzufordern, die inkriminierten Produkte im Hinblick auf die einstweilige Verfügung vorläufig nicht weiter zu vertreiben. Diese Verpflichtung gilt demnach im einstweiligen Rechtsschutz im Regelfall, ohne dass hierfür besondere Umstände vorliegen müssten.
Der BGH hat mit dieser Entscheidung somit zwar auf die heftige Kritik an seinen vorangegangenen Entscheidungen reagiert, allerdings nicht in dem vielfach gewünschten Umfang. Zumindest in dem besonders sensiblen Bereich der einstweiligen Verfügung geht der BGH aber gewissermaßen wieder einen Schritt zurück. Dort besteht nun im Normalfall keine Rückrufverpflichtung mehr, sondern „nur noch“ die etwas abgeschwächte Pflicht, die Abnehmer aufzufordern, die inkriminierten Produkte im Hinblick auf die einstweilige Verfügung vorläufig nicht weiter zu vertreiben. Auch damit dürfte aber weiterhin eine erhebliche Marktbeeinträchtigung und Störung der Kundenbeziehung einhergehen. Vermutlich wird dies die Kritik an der Rechtsprechung des BGH daher zwar etwas abschwächen, gänzlich verstummen wird die Kritik aber sicherlich nicht. Auch nach dieser Einschränkung bleiben zahlreiche offene Fragen und eine daraus resultierende Rechtsunsicherheit auf allen Seiten.
Praxistipp:
Es bleibt somit dabei, dass man im Falle einer gerichtlichen oder vertraglichen Unterlassungsverpflichtung äußerst vorsichtig agieren und sorgfältig im konkreten Einzelfall abwägen muss, was man als Gläubiger fordern und was als Schuldner veranlassen sollte. Möchte man den aus dieser neuen BGH-Rechtsprechung zum Rückruf resultierenden Problemen und Risiken möglichst aus dem Weg gehen, erscheint es aus Sicht des Gläubigers sinnvoll, bereits im Rahmen der Abmahnung oder im einstweiligen Verfügungsantrag klar zum Ausdruck zu bringen, dass lediglich Unterlassung, nicht hingegen auch der Rückruf begehrt wird. Ein solch eingeschränktes Vorgehen soll zumindest nach den bisherigen Aussagen aus Richterkreisen auch nicht als dringlichkeitsschädlich angesehen werden. Es bleibt zu hoffen, dass dies die dann im jeweiligen Einzelfall zur Entscheidung berufenen Richter ebenso sehen. Entschließt man sich als Schuldner zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und möchte man einen Rückruf aber unbedingt vermeiden, muss eine entsprechende Einschränkung ausdrücklich in der Unterlassungserklärung enthalten sein. Ob sich der Gläubiger mit einer solch eingeschränkten Erklärung zufrieden gibt bzw. inwieweit dadurch die Wiederholungsgefahr beseitigt wird, wird dann im Einzelfall zu klären sein.
Hier können Sie den kompletten Newsletter lesen.