Autor

Dr. Jan Kern

Partner

Read More
Autor

Dr. Jan Kern

Partner

Read More

18. April 2018

Unterschiedliche Behandlung von Betriebsrentnern und Betriebsrentenanwärtern ist gerechtfertigt

I. Einleitung

Das BAG hatte bislang schon in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass der Eintritt des Versorgungsfalls eine Zäsur darstellt und deshalb ein sachgerechter Anknüpfungspunkt für versorgungsrechtliche Bestimmungen ist. Nun hat das BAG erstmals mit Urteil vom 14. November 2017 (3 AZR 515/16) entschieden, dass der Eintritt des Versorgungsfalls auch ein sachgerechter Anknüpfungspunkt im Rahmen des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes und für eine Differenzierung des Arbeitgebers bei der einseitigen Gewährung von freiwilligen Leistungen ist. Insofern hat das BAG den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz als gewahrt angesehen, wenn der Arbeitgeber stichtagsbezogen entscheidet, bislang ohne Rechtsgrund gewährte Begünstigungen nur noch an bestehende Betriebsrentner zu gewähren. Das BAG hat den Arbeitgeber nicht als verpflichtet angesehen, die Begünstigungen auch an die Betriebsrentenanwärter zu gewähren, weil diese sich noch nicht gleichermaßen in der persönlichen Lebensführung auf eine solche Begünstigung eingestellt haben.


II. Sachverhalt

Die Parteien streiten darüber, ob bei der Berechnung der Betriebsrente Beschäftigungszeiten nach dem 31.12.1994 zu berücksichtigen sind. Die Klägerin war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin vom 28.10.1968 bis zum 31.07.2012 beschäftigt. Bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten bestand eine Betriebsvereinbarung über die betriebliche Altersversorgung. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten kündigte die Betriebsvereinbarung mit Wirkung zum 31.12.1994. In der Annahme hierzu verpflichtet zu sein, gewährte sie auch nach dem 31.12.1994 den ausgeschiedenen Mitarbeitern bei Vollendung des 65. Lebensjahres zunächst eine Betriebsrente, bei deren Berechnung sie eine anrechenbare Dienstzeit bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zugrunde legte.

Ende 2010 wurde die Rechtsvorgängerin der Beklagten aufgespalten. Im Rahmen der Unternehmensspaltung fiel auf, dass die Mitarbeiter, die Ende 1994 noch keine Betriebsrente bezogen, nur noch Anspruch auf eine quotierte Betriebsrente hatten. Die Geschäftsführung entschied daraufhin, den ehemaligen Mitarbeitern, die bereits eine Betriebsrente erhielten, diese in voller Höhe weiter zu gewähren. Den Betriebsrentenanwärtern sollte zukünftig die Betriebsrente jedoch nur unter Zugrundelegung der bis zum 31.12.1994 erbrachten Dienstzeit gewährt werden.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei auf Grund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes verpflichtet, bei der Berechnung der Betriebsrente auch ihre nach dem 31.12.1994 zurückgelegten Dienstzeiten zu berücksichtigen. Das ArbG hat der Klage stattgegeben, das LAG die Klage abgewiesen.

III. Entscheidung

Die Revision ist unbegründet.

Soweit die von der Beklagten vorgenommene Differenzierung eine „unterschiedliche Behandlung“ der nach dem 31.12.1994 erbrachten Beschäftigungszeiten zufolge habe, sei dies sachlich gerechtfertigt. Die Beklagte wolle mit der weiteren Gewährung einer ungekürzten Betriebsrente der besonderen Lage der Versorgungsempfänger Rechnung tragen. Sie wolle damit sicherstellen, dass diese ihren finanziellen Lebensstandard, auf den sie sich im Ruhestand unter Berücksichtigung der Betriebsrente eingestellt haben, beibehalten können. Dieser Zweck trage die vorgenommene Differenzierung. Zwischen den Versorgungsempfängern und den Versorgungsanwärtern bestünden Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen. Zwar habe auch die Gruppe der Versorgungsanwärter angesichts der früheren Praxis auf eine höhere Betriebsrente vertraut. Bei den Versorgungsanwärtern seien jedoch der Versorgungsfall und damit der Leistungsbezug noch nicht eingetreten. Bei gebotener typisierender Betrachtung seien die Versorgungsanwärter und die Versorgungsempfänger daher nicht im gleichen Maße von einer Kürzung der Betriebsrente betroffen. Der Eintritt des Versorgungsfalls stelle auch in diesem Fall eine entscheidende Zäsur dar und sei daher ein sachgerechter Anknüpfungspunkt.

IV. Praxishinweis

Der vorliegende Fall zeigt, wie schnell eine gutgemeinte Entscheidung – hier Wahrung des Betriebsrentenniveaus für Betriebsrentner – zu einem Rechtfertigungszwang führen kann. Insofern sollte sich jeder Arbeitgeber vor einer Verteilungsentscheidung Gedanken darüber machen, ob diese Entscheidung dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz genügt und ob man bei unklarer Rechtslage ggf. bereit ist, das damit verbundene Prozessrisiko einzugehen.

Der Autor ist als Prozessvertreter auf Arbeitgeberseite aufgetreten.

Call To Action Arrow Image

Newsletter-Anmeldung

Wählen Sie aus unserem Angebot Ihre Interessen aus!

Jetzt abonnieren
Jetzt abonnieren

Related Insights

Employment, Pensions & Mobility

Wichtige Neuerung bei der Entgeltumwandlung: Arbeitgeberzuschüsse jetzt auch bei Altverträgen Pflicht!

3. Februar 2022
Briefing

von Dr. Tim Eickmanns und Dr. Jan Kern

Klicken Sie hier für Details

Rückzahlung einer Willkommensprämie (Signing Bonus)

10. Juni 2020

von Dr. Jan Kern

Klicken Sie hier für Details
Employment, Pensions & Mobility

Haftung des Geschäftsführers für Sozialversicherungsbeiträge trotz Stundung

14. April 2020

von mehreren Autoren

Klicken Sie hier für Details