6. April 2018
Im deutschen Rechtsverkehr gilt unter Kaufleuten ausnahmsweise Schweigen als Zustimmung – insbesondere wenn ein entsprechendes kaufmännisches Bestätigungsschreiben vorhergeht oder ein Handelsbrauch oder ähnliches besteht. Im internationalen Geschäftsverkehr ist diese deutsche Grundregel aus verschiedenen Gründen wenig verlässlich. Gleichwohl stützt sich der deutsche Unternehmer immer wieder gerne auf diesen ihm gewohnten Rechtssatz oder ähnliche Handelsbräuche. In einem sehr ausführlichen Artikel führen wir nun aus, warum man sich im deutschen Rechtsverkehr nicht auf Schweigen verlassen kann und warum das im internationalen Rechtsverkehr schon erst recht nicht der Fall ist.
Dabei haben wir die deutsche Rechtsprechung bis ins Jahr 1951 zurückverfolgt und viel Literatur dazu ausgewertet. Wir haben das BGB, das HGB, die EuGVVO und die Rom I Verordnung untersucht und in verschiedenen Rechtsammlungen und Handelsbräuchen gefahndet. Ausserdem haben wir das UN Kaufrecht und die Rechtslage in UK, in den USA in Frankreich, in Österreich und in der Schweiz untersucht.
Lesen Sie hier den gesamten Artikel Schweigen ist Silber.
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