16. April 2018
In ihrer Auslegungsentscheidung vom 09.04.2018 (WA 42-QB 4100-2016/0005) beschäftigt sich die BaFin mit der Frage, inwiefern ein AIF als Immobilien-Gesellschaft durch Immobilien-Sondervermögen nach §§ 231 ff. KAGB und offene Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen nach § 284 KAGB erworben werden können.
Danach geht die BaFin davon aus, dass Investmentvermögen in der Gesellschaftsform als Immobilien-Gesellschaften (§ 1 Abs. 19 Nr. 22 KAGB) für Immobilien-Sondervermögen erworben werden können, sofern zumindest folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Daneben gelten die sonstigen Voraussetzungen des KAGB für den Erwerb von Immobilien-Gesellschaften.
Die BaFin hält es ferner für unerheblich, ob das Investmentvermögen nach dem Recht seines Heimatstaates offen oder geschlossenen bzw. reguliert oder nicht reguliert ist.
Die vorstehenden Ausführungen gelten ebenfalls für Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen, soweit diese Anlagebedingungen keine Abweichungen insbesondere von §§ 231, 234 und 235 KAGB vorsehen.
Ferner weißt die BaFin in ihrer Auslegungsentscheidung ausdrücklich darauf hin, dass die vorstehenden Regelungen versicherungsaufsichtsrechtliche Regelungen insbesondere nach der Anlageverordnung unberührt lassen.
von mehreren Autoren