16. April 2018

BaFin: Erwerbbarkeit von AIF als Immobilien- Gesellschaft

In ihrer Auslegungsentscheidung vom 09.04.2018 (WA 42-QB 4100-2016/0005) beschäftigt sich die BaFin mit der Frage, inwiefern ein AIF als Immobilien-Gesellschaft durch Immobilien-Sondervermögen nach §§ 231 ff. KAGB und offene Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen nach § 284 KAGB erworben werden können.

Danach geht die BaFin davon aus, dass Investmentvermögen in der Gesellschaftsform als Immobilien-Gesellschaften (§ 1 Abs. 19 Nr. 22 KAGB) für Immobilien-Sondervermögen erworben werden können, sofern zumindest folgende Voraussetzungen erfüllt sind:


  • Der AIF muss als Immobilien-Gesellschaft eine mit dem KAGB vereinbare Gesellschaftsform aufweisen. Da Investmentvermögen in der Form des Sondervermögens gerade nicht die von § 1 Abs. 19 Nr. 22 KAGB geforderte Gesellschaftsform aufweisen, sind diese nicht erwerbbar
  • Die KVG muss mitgliedschaftlich an der Immobilien-Gesellschaft für Rechnung des Sondervermögens beteiligt sein. Durch diese mitgliedschaftliche Beteiligung müssen somit Vermögens- und Verwaltungsrechte vermittelt werden
  • Die AIF-KVG muss bei der Immobilien-Gesellschaft (soweit keine bloße Minderheitsbeteiligung nach § 234 S. 2 KAGB vorliegt) über eine Stimmen- und Kapitalmehrheit verfügen, die es ihr somit ermöglicht, die Satzung zu ändern (§ 234 S. 1 Nr. 4 KAGB)
  • Die KVG muss hinsichtlich der Lenkung der Immobilien-Gesellschaft über die erforderlichen Einfluss-, Kontroll- und Entscheidungsrechte verfügen

Daneben gelten die sonstigen Voraussetzungen des KAGB für den Erwerb von Immobilien-Gesellschaften.

Die BaFin hält es ferner für unerheblich, ob das Investmentvermögen nach dem Recht seines Heimatstaates offen oder geschlossenen bzw. reguliert oder nicht reguliert ist.

Die vorstehenden Ausführungen gelten ebenfalls für Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen, soweit diese Anlagebedingungen keine Abweichungen insbesondere von §§ 231, 234 und 235 KAGB vorsehen.

Ferner weißt die BaFin in ihrer Auslegungsentscheidung ausdrücklich darauf hin, dass die vorstehenden Regelungen versicherungsaufsichtsrechtliche Regelungen insbesondere nach der Anlageverordnung unberührt lassen.

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