19. März 2018

Nespresso kann sich nicht abkapseln

BPatG verneint Markenschutz für Nespressokapsel


Das Bundespatentgericht (BPatG) hat mit Beschluss vom 17. November 2017 (25 W (pat) 112/14) die Entscheidung des DPMA bestätigt, wonach die dreidimensionale Marke für Nespresso-Kaffeekapseln für die Waren „Kaffee, Kaffeeextrakte und kaffeebasierte Zubereitungen, Kaffeeersatz und künstliche Kaffeeextrakte“ in Deutschland nicht schutzfähig ist. Damit scheint der jahrelange Kampf um die Kaffeekapsel zu enden, denn bislang wurde nicht bekannt, dass Nestlé Rechtsbeschwerde beim BGH eingelegt hat.

Der Schweizer Nahrungsmittelriese Nestlé hatte Anfang der 2000er Jahre die unten abgebildete Darstellung der Nespressokapsel als IR-Marke angemeldet. Seit dem Jahr 2003 genoss die Kapsel auch in Deutschland markenrechtlichen Schutz für unterschiedliche Waren der Klasse 30.

Bereits im Jahr 2011 hatte die Ethical Coffee Company (ECC) einen Antrag auf Schutzentziehung bezüglich der „kaffeebezogenen“ Waren vor dem DPMA gestellt. Das Schweizer Kaffee-Unternehmen war der Ansicht, dass der Schutzfähigkeit der Marke in Deutschland für „kaffeebezogene“ Waren das Schutzhindernis des § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen steht, da die Form der Nespressokapsel eine rein technische Funktion erfülle. Nach dieser Vorschrift sind solche Zeichen nicht als Marke schutzfähig, die ausschließlich aus einer Form bestehen, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sind. Ihr liegt das öffentliche Interesse zugrunde, dass das Markenrecht keinen zeitlich unbegrenzten Schutz für technische Lösungen ermöglichen soll.

Der Streit um den markenrechtlichen Schutz der dreidimensionalen Kaffeekapsel ist Teil eines langjährigen und weit über die Grenzen der Schweiz und Deutschland hinausgehenden Kapselkrieges zwischen Nestlé und ECC um IP-Schutzrechte, um die Verwendbarkeit der biologisch abbaubaren ECC-Kapseln in Nespresso-Maschinen zu erreichen. Mit der vorliegenden Entscheidung des BPatG kann ECC einen weiteren Erfolg verbuchen.

So bestätigte das BPatG zunächst die generelle Anwendbarkeit der streitgegenständlichen Vorschrift auf die Nespressokapsel unter Verweis auf bestehende EuGH-Rechtsprechung. Danach sei die Form der Verpackung im Streitfall der Form der Ware gleichzusetzen, da der körnige Kaffee erst durch die Kapselverpackung eine Form erhält.

Weiter argumentierte das BPatG mit dem EuGH, dass die technische Wirkung nicht allein anhand der geschützten Form beurteilt werden könne, sondern auf zusätzliche Informationen über die tatsächliche Ware zurückgegriffen werden müsse. Danach ergäbe sich im vorliegenden Fall insbesondere aus den bestehenden Patentschriften, dass die wesentlichen Merkmale der Nespressokapsel allesamt eine technische Funktion dahingehend erfüllen, dass sie die Verwendung in einer Kaffeemaschine zur Extraktion eines optimalen Kaffeeprodukts ermöglichen. So leiste die gewählte Form des Doppelkonus einen wertvollen Beitrag für die Stabilität der Kapsel und schütze sie vor Verbeulen, während die Hutkrempe bzw. der Flansch die Positionierung der Kapsel in der Maschine erleichtere und ihr den erforderlichen Halt gebe. Der Umstand, dass alternative Gestaltungsmöglichkeiten von Kaffeeportionskapseln zur Erreichung der gleichen technischen Wirkung existierten, führe aus dem Schutzhindernis des § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht heraus.

Praxistipp:

Mit dem vorliegenden Beschluss liegt eine weitere Entscheidung des BPatG zu Warenformmarken vor, einer Rechtsthematik, die aktuell sowohl in der deutschen als auch der europäischen Rechtsprechung stark im Fluss ist.

Anders als bei den Traubenzuckertäfelchen (BGH, Beschluss vom 18.10.2017 – I ZB 3/17) und Schokoladenstäbchen (BGH, Beschluss vom 06.04.2017 – I ZB 4/17) dürfte es in diesem Verfahren – soweit überhaupt Revision eingelegt wird – nicht wahrscheinlich sein, dass der BGH die Entscheidung der Vorinstanzen kippt und den 3D-Markenschutz bestätigt. Denn die streitgegenständlichen Patentschriften legen nahe, dass sämtliche Merkmale der Kaffeekapsel eine technische Wirkung erfüllen. Den Kaffeekapseln fehlen zusätzliche wesentliche rein dekorative Elemente, die aus dem Schutzhindernis des § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG herausführen könnten.

Die Entscheidung ist schließlich ein weiteres Beispiel dafür, wie weitgehend ein Rückgriff auf weitere Informationen zur Beurteilung der technischen Funktionalität einer Marke stattfindet, zumal die Funktionalität nicht in den Patentansprüchen, sondern bereits im beschriebenen Stand der Technik angelegt war.

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