12. März 2018

EuVECA- und EuSEF anwendbar

Ab 01. März 2018. ist die überarbeitete Verordnung (EU) 2017/1991 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 über Europäische Risikokapitalfonds und der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (EuVECA-Verordnung) anzuwenden. Das grundlegende Ziel der vorgenommenen Änderungen ist es, die grenzüberschreitende Vermarktung von EuVECA- und EuSEF-Fonds zu vereinfachen und die Senkung administrativer Kosten. Insgesamt soll dadurch deren Attraktivität für Investoren erhöht werden.

Wesentliche Änderungen:

Vereinfachung des Registrierungsprozesses

Es entfällt die Notwendigkeit einer Doppelregistrierung für Verwalter, die nach der AIFM-Richtlinie lizensiert sind. Diese benötigen künftig keine zusätzliche Registrierung zur Verwaltung von EuVECA- und EuSEF-Fonds. Weiter wurden die Fristen für die Durchführung des Registrierungsverfahrens deutlich reduziert. Hierzu wurden Maximalfristen für die Neuregistrierung von zwei Monaten eingeführt und solche für die Mitteilung von Änderungen von einem Monat.

Auch beabsichtigt die Europäische Aufsichtsbehörde ESMA technische Standards, Standardformulare, Muster und Prozeduren für den Registrierungsprozess zu entwickeln, so dass eine europaweite Vereinheitlichung der Prozesse erfolgen wird.

Einführung klare Vorgaben für Eigenkapital

Es wurde eine feste Formel für die notwendigen Eigenmittel des Managers vorgeschrieben. Die notwendigen Eigenmittel sind dabei deutlich niedriger, als die Anforderungen nach der AIFMD und als die bisherigen Anforderungen nach der jüngeren Verwaltungspraxis der BaFin. Die Eigenmittel müssen in Bargeld oder Bargeld-Äquivalenten vorgehalten werden. Die neuen Eigenmittelanforderungen gelten nicht hinsichtlich bereits bestehender EuVECA-Fonds.

Erweiterung des Kreises der qualifizierten Portfoliounternehmen

Die Definition der zulässigen Zielunternehmen (qualifizierte Portfoliounternehmen genannt) wurde deutlich erweitert. Zulässige Investitionsobjekte sind nunmehr neben nicht-börsennotierten KMU nun auch nicht-börsennotierte Unternehmen mit bis zu 499 Angestellten.

Weiter sind auch KMU qualifizierte Portfoliounternehmen, die an einem KMU-Wachstumsmarkt notiert sind soweit ihre durchschnittliche Börsenkapitalisierung weniger als 200 Millionen Euro beträgt. Auf die bislang geltende Umsatzgrenze (43 Mio. EUR p.a.) und die maximale Bilanzsumme (50 Mio. EUR) wird künftig verzichtet. Entgegen der bisherigen Regelung müssen diese Voraussetzungen nur im Zeitpunkt der Erstinvestition und somit nicht mehr für jede weitere Investitionsrunde vorliegen.

EuVECA-Regime für vollregulierte AIFM

Das EuVECA-Regime steht zukünftig allen nach der AIFMD vollregulierten Managern zur Verfügung, wenn sie sich für einen spezifischen Fonds entsprechend registrieren lassen. Mit dem EuVECA-Marketingpass können sie dann, über den AIFMD-Marketingpass hinausgehend europaweit an EuVECA semiprofessionelle Investoren vertreiben.

Wegfall von Vertriebskosten

Weiter dürfen die Aufsichtsbehörden der Zielstaaten eines Vertriebs zukünftig keine zusätzlichen Gebühren mehr erheben.

Haftung für Verstöße gegen die Verordnung

Für EuVECA-Manager wurde eine Haftung für Schäden, die aus einem Verstoß gegen die Verordnung resultieren, eingeführt.

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