23. März 2018
Im letzten Jahr hat die EU Kommission ihren Abschlussbericht der Sektoruntersuchung zum elektronischen Handel {SWD (2017) 154 final} vorgelegt; er besteht aus dem 16-seitigen Bericht an den Rat und das Parlament (COM (2017) 229 final) und einem 300 Seiten starkem Begleitdokument mit den Details der Untersuchung: das Commission Staff Working Document. Darauf hatten wir bereits mehrfach hingewiesen.
Die EU Kommission hatte u.a. folgendes herausgefunden:
Die Kommission hat dazu dann Folgendes festgestellt:
Vertragliche Vorgaben müssen die Vertikal-GVO
Im Übrigen verwies die Kommission dann bereits auf den seit 25.05.2016 vorliegenden Entwurf einer Verordnung zum Geoblocking.
Diese Verordnung ist nun am 02.03.2018 im Amtsblatt veröffentlicht worden (Abl. L 60I/1, EU-Verordnung 2018/302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2018 über Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnungen (EG)), tritt am 22.03. 2018 in Kraft und gilt gemäß ihrem Artikel 11 ab dem 03.12.2018.
Nach dieser Verordnung (Artikel 6) gibt es für die vorgenannten Beschränkungen von aktivem und passivem Verkauf nichts Neues; den Händlern dürfen aber keine Vorgaben gemacht werden, die gegen die Art. 4, 5 und 5 der Verordnung verstoßen (allerdings mit einer Übergangsfrist bis zum 23.03.2020 – wobei unklar ist, ob sich die Anbieter dann aber solange auf eine solche Pflicht gegenüber dem Vertragspartner berufen dürfen):
Anbieter dürfen den Zugang zu Online-Benutzeroberflächen nicht aus Gründen der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden beschränken oder den Kunden weiterleiten (Artikel 3). Auch dürfen die Anbieter keine unterschiedlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwenden (Artikel 4) oder Kunden sonst, insbesondere im Zusammenhang mit der Zahlung, diskriminieren (Artikel 5).
Für Vertriebsverträge also erst mal nichts Neues – für den Anbieter schon. Es wird zudem spannend, ob man die Umsetzung der Verordnung als Internetnutzer merkt.
Zu den anderen aktuellen Themen Plattformverbot und Preissuchmaschinenverbot sehen Sie bitte die anderen Artikel.
Synoptischer Vergleich des Vorschlags der Kommission und des Rats der Europäischen Union für eine EU-Lieferkettensorgfaltspflichten-Richtlinie mit dem deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)
von Dr. Martin Rothermel und Sebastian Rünz, LL.M. (Toronto)
von mehreren Autoren