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Dr. Martin Rothermel

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23. März 2018

Die neue Geoblocking-Verordnung ist da – hat sie Auswirkungen auf den Vertrieb!?

Im letzten Jahr hat die EU Kommission ihren Abschlussbericht der Sektoruntersuchung zum elektronischen Handel {SWD (2017) 154 final} vorgelegt; er besteht aus dem 16-seitigen Bericht an den Rat und das Parlament (COM (2017) 229 final) und einem 300 Seiten starkem Begleitdokument mit den Details der Untersuchung: das Commission Staff Working Document. Darauf hatten wir bereits mehrfach hingewiesen.

Die EU Kommission hatte u.a. folgendes herausgefunden:

  • 36 % der befragten Einzelhändler geben an, dass sie in mindestens einer der Produktkategorien, in denen sie aktiv sind, nicht grenzüberschreitend verkaufen.
  • 38 % der Einzelhändler (43 % der Marktplätze und 34% der Preissuchmaschinen) sammeln Geo-Informationen, um Geoblocking-Maßnahmen anzuwenden, 11% unterliegen gegenüber Lieferanten vertraglichen Pflichten zum Geoblocking – nur 25% der Retailer verlangen unterschiedliche Preise (Marktplätze machen eher keine unterschiedlichen Preise).
  • 11% der Händler unterliegen gegenüber ihren Lieferanten vertraglichen Pflichten zum Geoblocking.

Die Kommission hat dazu dann Folgendes festgestellt:

  • Einseitige Maßnahmen des Geoblocking sind außerhalb der Marktbeherrschung zulässig.

Vertragliche Vorgaben müssen die Vertikal-GVO

  • beachten, um zulässig zu sein, d.h. es dürfen maximal Marktanteile von 30% vorliegen, es braucht eine Unterscheidung zwischen aktivem und passiven Wettbewerb und das für den aktiven Wettbewerb verbotene Gebiet muss einem anderen exklusiv zugewiesen sein oder selbst vorbehalten bleiben. Eine vertragliche Vorgabe zum Geoblocking auf der Website wird als unzulässige Beschränkung des passiven Wettbewerbs angesehen.
  • Einzelhändlern in selektiven Systemen kann gar keine Vorgabe zum Verkauf an Endkunden gemacht werden (also auch nicht über eine aktiv/passiv-Unterscheidung möglich).
  • Großhändlern in selektiven Systemen kann nur verboten werden, an nicht zum System im Gebiet gehörende Groß- und Einzelhändler zu verkaufen.

Im Übrigen verwies die Kommission dann bereits auf den seit 25.05.2016 vorliegenden Entwurf einer Verordnung zum Geoblocking.

Diese Verordnung ist nun am 02.03.2018 im Amtsblatt veröffentlicht worden (Abl. L 60I/1, EU-Verordnung 2018/302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2018 über Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnungen (EG)), tritt am 22.03. 2018 in Kraft und gilt gemäß ihrem Artikel 11 ab dem 03.12.2018.

Nach dieser Verordnung (Artikel 6) gibt es für die vorgenannten Beschränkungen von aktivem und passivem Verkauf nichts Neues; den Händlern dürfen aber keine Vorgaben gemacht werden, die gegen die Art. 4, 5 und 5 der Verordnung verstoßen (allerdings mit einer Übergangsfrist bis zum 23.03.2020 – wobei unklar ist, ob sich die Anbieter dann aber solange auf eine solche Pflicht gegenüber dem Vertragspartner berufen dürfen):

Anbieter dürfen den Zugang zu Online-Benutzeroberflächen nicht aus Gründen der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden beschränken oder den Kunden weiterleiten (Artikel 3). Auch dürfen die Anbieter keine unterschiedlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwenden (Artikel 4) oder Kunden sonst, insbesondere im Zusammenhang mit der Zahlung, diskriminieren (Artikel 5).

Für Vertriebsverträge also erst mal nichts Neues – für den Anbieter schon. Es wird zudem spannend, ob man die Umsetzung der Verordnung als Internetnutzer merkt.

Zu den anderen aktuellen Themen Plattformverbot und Preissuchmaschinenverbot sehen Sie bitte die anderen Artikel.

 

 

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