13. März 2018
Auf eine Anfrage des Bundesverbands Investment und Asset Management (BVI) vom Januar 2018 hinsichtlich der Frage, ob es Kapitalverwaltungsgesellschaften gestattet sei, Bürgschafts- und Garantieverträge für Rechnung von Immobilien-Sondervermögen einzugehen, nahm die BaFin in ihrer Antwort vom 20. Februar wie folgt Stellung:
Die BaFin hält auch nach der im Rahmen des OGAW-V-Umsetzungsgesetzes erfolgten Streichung bzw. Überführung des § 93 Abs. 4 KAGB a.F. in den § 20 Abs. 8, Abs. 9 KAGB, an ihrer Auffassung fest, wonach Kapitalverwaltungsgesellschaften für Rechnung eines Immobilien-Sondervermögens grundsätzlich keine Garantie- und Bürgschaftsverträge eingehen dürfen.
Da § 20 KAGB – Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb – das Eingehen von Bürgschafts- und Garantieverträgen für andere (Garantiegeschäft gem. § 1 Abs. 1 Nr. 8 KWG) nicht nennt, sieht die BaFin solche Tätigkeiten für Kapitalverwaltungsgesellschaften als unzulässig an. Dies wird durch den Umstand gestützt, dass auch die §§ 231 ff. KAGB keine Regelungen zum Eingehen von Bürgschafts- oder Garantieverträgen durch Kapitalverwaltungsgesellschaften enthalten. Während der Gesetzgeber in § 240 KAGB die Vergabe von Darlehen an Immobilien-Gesellschaften an strenge Voraussetzungen knüpft, fehlen entsprechende Regelungen für das Eingehen von Bürgschafts- und Garantieverträge. Laut BaFin wäre es sinnwidrig, wenn der Gesetzgeber die Darlehensvergabe, nicht jedoch das Eingehen von Bürgschafts- und Garantieverträge an strenge Voraussetzungen knüpft.
Nicht zuletzt würde es auch den Sicherungszweck der Vorschrift des § 240 Absatz 1 Nr. 3 KAGB in sein Gegenteil verkehren, wenn ein Immobilien-Sondervermögen Sicherheiten stellt, anstatt welche zu erhalten.
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