Breakfast@Taylor Wessing – Funktionsverlagerung und Transfer Pricing – Chancen und Risiken für den Mittelstand

Viele Unternehmen, insbesondere aus dem Mittelstand, haben die verschärften steuerlichen Dokumentationsanforderungen (gültig ab 2003) bei grenzüberschreitenden Leistungsbeziehungen zwischen Unternehmen derselben Gruppe bisher nicht ausreichend erfüllt. Insbesondere die erforderliche Risiko- und Funktionsanalyse und die Dokumentation der Angemessenheit der hierfür vereinbarten Entgelte entspricht nicht den Anforderungen. Dieses Versäumnis macht es der Finanzverwaltung (zu) leicht, die gewählten Transferpreise im Rahmen der anstehenden Betriebsprüfungen zu verwerfen und durch gesetzlich zulässige Schätzungen zu Lasten des Steuerpflichtigen und entsprechende Strafzuschläge zu ersetzen.
 
So lässt sich leicht ein deutliches steuerliches Mehrergebnis erzielen. Dem lässt sich nur begegnen, indem das in Deutschland steuerpflichtige Unternehmen eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Verrechnungspreisdokumentation vorlegt. Jüngste Entwicklungen auf Ebene der OECD erfordern darüber hinaus, diese Dokumentationsanforderungen auch im Falle von Betriebstätten zu erfüllen.
Dies gibt dem Unternehmen ferner die Gelegenheit, die eigene Preisgestaltung für Leistungen innerhalb der Unternehmensgruppe zu überprüfen und für die Zukunft anzupassen. Hierbei eröffnen sich interessante Gestaltungsmöglichkeiten. Allerdings sollten bei den entsprechenden Anpassungsmaßnahmen steuerlich teure Fehler vermieden werden. In diesem Zusammenhang ist insbesondere die so genannte Funktionsverlagerung zu nennen. Seit Anfang 2008 besteuert Deutschland bei der grenzüberschreitenden Verlagerung einer Funktion innerhalb der Unternehmensgruppe grundsätzlich deren Gewinnpotential. Tatsächliche Gewinne des ausländischen Übernehmers der Funktion werden dann im Ausland nochmals besteuert. Einen rechtlichen Schutz gegen diese wirtschaftliche Doppelbesteuerung gibt es nicht. Typische Fälle der Funktionsverlagerung sind Veränderungen in der Vertriebs- und Produktionsstruktur. So führt z.B. der Wechsel vom Eigenhändler zum Kommissionär ebenso wie der Wechsel vom Eigenproduzenten zum

Lohnfertiger regelmäßig zu einer steuerlich beachtlichen Funktionsverlagerung. Selbst die Arbeitnehmerentsendung kann diese steuerlichen Konsequenzen - abhängig von der Qualifikation des entsandten Arbeitnehmers - auslösen.
Bei der Funktionsverlagerung handelt es sich um einen Teilbereich des Themas „Transferpreise“. Die detaillierten Dokumentations¬anforderungen mit den oben genannten Rechtsfolgen bei Missachtung gelten auch für diese Fälle. Leider ist diese brisante Thematik sowohl bei Unternehmensgruppen, die von ausländischen Muttergesellschaften gehalten werden, als auch insbesondere bei mittelständischen deutschen Unternehmensgruppen mit Tochtergesellschaften im Ausland bisher weitgehend unbeachtet geblieben.

16.03.2010
08:30 - 10:30 Uhr
Taylor Wessing Frankfurt

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