Kombinationsangebote im Pressemarkt
Schon lange gibt es, gerade im Bereich der Publikumszeitschriften, die Idee, dem Käufer einer Zeitschrift gegenüber den traditionellen Text- und Bildinhalten etwas Neues in Form einer gekoppelten Ware, die nicht unbedingt selbst Verlagserzeugnis ist, anzubieten. Der Käufer erhält damit einen Mehrwert. Beispiele sind etwa eine Videokassette mit Aufnahmen einer Modenschau, eine CD-ROM mit Computerprogrammen, vor allem Testversionen und Freeware, ein Kochlöffel, Warenproben usw.
Zu derartigen Koppelungs- bzw. Kombinationsangeboten hat sich eine Rechtsprechung herausgebildet, die derartige Kombinationsangebote in der Regel als unzulässig ansah und nur tolerierte, wenn das kombinierte Produkt selbst den Charakter eines Verlagserzeugnisses hatte bzw. auch bei ihm insoweit der Informationsinhalt überwog, dass es als redaktionelle Fortsetzung des Hefts erschien. Diese Rechtsprechung ist heute allerdings veraltet, da sich die Rechtsgrundlagen, auf die sie sich stützt, grundlegend geändert haben. Zu der Zeit, als sich diese Rechtsprechung entwickelte, galt noch das mehr oder weniger absolute Zugabeverbot der Zugabeverordnung. Ferner sah § 15 GWB a.F. noch keine mit § 15 Abs. 1 Satz 2 GWB n. F. vergleichbare Vorschrift vor, nach der zu (preisbindungsfähigen) Zeitungen und Zeitschriften auch sog. "kombinierte Produkte" zählen, "bei denen eine Zeitung oder Zeitschrift im Vordergrund steht".
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