| |
EuGH: Auch für Hosting-Anbieter keine Pflicht zur Einrichtung eines allgemeinen Filtersystems
Wie berichtet hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) im vergangenen Jahr entschieden, dass Unionsrecht einer gerichtlichen Unterlassungsanordnung entgegensteht, die einen Access-Provider zur Einrichtung eines allgemeinen Filtersystems verpflichtet (C-70/10 – SABAM/Scarlet Extended). Dies wurde vom EuGH nun in einem Urteil vom 16. Februar 2012 (C-360/10 – SABAM/Netlog) auf Hosting-Anbieter ausgeweitet: Art. 15 der E-Commerce-Richtline (2000/31/EG) stehe einer solchen Anordnung entgegen, ein Filtersystem einzurichten, das eine aktive Überwachung fast aller Daten sämtlicher Nutzer des Hosting-Dienstes bedeuten würde. Zudem würde eine solche Anordnung nicht das Erfordernis beachten, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Recht am geistigen Eigentum der Urheberrechtsinhaber einerseits und der unternehmerischen Freiheit des Hosting-Anbieters sowie dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten und Informationsfreiheit der Nutzer andererseits zu gewährleisten. Durch dieses Urteil des EuGH wird die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Störerhaftung von Hosting-Providern für Rechtsverletzungen durch Dritte (s. etwa Internet-Versteigerung III; Kinderhochstühle im Internet; Preußische Gärten und Parkanlagen auf Internetportal) durchaus in Frage gestellt. Ungeachtet der EuGH-Entscheidung scheint das Oberlandesgericht Hamburg angesichts seiner Pressemitteilung vom 15. März 2012 in seiner jüngsten Entscheidung zum Online-Speicher-Dienst „RapidShare“ Unterlassungs- und Prüfpflichten anzunehmen, die den Diensteanbieter zur Einrichtung eines Filtersystems verpflichten. Hinsichtlich desselben Dienstes hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf im Dezember 2010 derartige Pflichten abgelehnt; in dieser Sache wird die Revisionsverhandlung beim BGH am 12. Juli 2012 stattfinden.
LG Berlin: Unlauterkeit von Freundschaftseinladungen im Rahmen sozialer Netzwerke
Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 6. März 2012 (Az. 16 O 551/10) die Versendung von Freundschaftseinladungen per E-Mail im Rahmen der Funktion „Freunde finden“ von Facebook ohne Einwilligung des kontaktierten Dritten für unlauter im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG gehalten. Trotz des sozialen Zwecks solcher Einladungs- und Erinnerungsmails, zielten diese gleichzeitig auf den Absatz von Dienstleistungen des Betreibers des sozialen Netzwerks ab in Form der Vergrößerung von Nutzerzahlen. Der Betreiber des sozialen Netzwerks sei – neben dem Nutzer – als Mittäter anzusehen, wesentliche (Mitwirkungs-)Handlungen seien die Erstellung und der Versand der E-Mails. Soweit der jeweilige Empfänger sein Interesse am Erhalt von Direktwerbung nicht ausdrücklich erklärt hat, sei die Versendung eine unlautere unzumutbare Belästigung. Im konkreten Fall verstieß – so das LG Berlin – auch die im Rahmen des zur Entscheidung stehenden Registrierungsprozesses erteilte Einwilligung in die Nutzung der Daten durch den Betreiber des sozialen Netzwerks gegen das Lauterkeitsrecht und datenschutzrechtliche Bestimmungen (§§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 4a Abs. 1 BDSG). Dem Erfordernis einer „freien Entscheidung“ in diesem Sinne stünde entgegen, dass keine hinreichende Aufklärung über Sinn und Zweck der Datennutzung erfolge. Im Übrigen hielt das Gericht sieben Klauseln für AGB-rechtlich unwirksam; soweit es die IP-Klausel betraf etwa wegen Missachtung des urheberrechtlichen Zweckübertragungsgedankens bzw. wegen mangelnder Transparenz.
ACTA: Das multilaterale Handelsabkommen scheint vorerst auf Eis gelegt
Das Anti-Counterfeiting Trade Agreement (ACTA) hat im Januar und Februar für massenhafte Proteste und eine lebhafte öffentliche Diskussion gesorgt. ACTA ist ein auf Initiative der USA und Japans verhandeltes völkerrechtliches Übereinkommen zur Bekämpfung von Produkt- und Markenpiraterie, das auch die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums im digitalen Umfeld betrifft. Bislang wurde das Handelsabkommen unter anderem von Kanada, Japan, den USA, der EU und der Mehrheit der EU-Mitgliedsstaaten unterzeichnet. Gem. Art. 40 ACTA ist Voraussetzung für sein Inkrafttreten, dass mindestens sechs Staaten eine Ratifikationsurkunde oder ein entsprechendes Dokument beim Depositar Japan hinterlegen; dies ist bislang noch durch keinen Staat geschehen. Nach Presseberichten haben zwischenzeitlich zehn EU-Mitgliedsstaaten, darunter Polen, die Niederlande und Österreich, das Ratifikationsverfahren angesichts der öffentlichen Proteste zunächst ausgesetzt. Im Februar hat die EU-Kommission beschlossen, das Vertragswerk dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Prüfung vorzulegen. Der EuGH soll entscheiden, ob ACTA insbesondere mit den europäischen Grundrechten und Grundfreiheiten vereinbar ist; eine Antwort des EuGH auf diese Anfrage wird in 2013 erwartet.
Die Bundesrepublik hat ACTA bisher nicht unterzeichnet: Das Bundeskabinett hat der Zeichnung im November 2011 zugestimmt, dann scheiterte die Unterschrift aber zunächst aus formalen Gründen, und im Februar wurde der deutsche Botschafter in Tokio angesichts der öffentlichen Proteste angewiesen, das Abkommen bis auf weiteres nicht zu unterzeichenen. Ein neuer Zeichnungstermin und zeitliche Planungen zum Ratifikationsverfahren stehen derzeit nicht fest. Zudem hat eine Petition mit dem Titel „Aussetzen der Ratifizierung von ACTA“ im März die entscheidende Marke von 50.000 Unterstützern erreicht; dies hat zur Folge, dass eine Anhörung im Bundestag erfolgen muss. ACTA scheint daher zumindest vorerst keine Wirksamkeit zu erlangen; die öffentliche Debatte aber wird weitergehen.
Miriam Mundhenk Rechtsanwältin Taylor Wessing Kontakt: m.mundhenk@taylorwessing.com Timo Stellpflug Rechtsanwalt Taylor Wessing Kontakt: t.stellplug@taylorwessing.com
Veranstaltungshinweis: 28. März 2012, 13:00 - 18:00 Uhr, München Kompakt-Seminar "Rechtsfragen im Internet" 3. April 2012, 08:30 - 10:30 Uhr, Hamburg Zielscheibe Mittelstand - Wissen Sie, wer sich gerade Ihre Daten anschaut?
Weitere News aus dem Bereich Technology:
Download - Media and Tech Law
Leserservice Sie brauchen detailliertere Informationen? Sie hätten gerne ein persönliches Gespräch zu Themen dieser Ausgabe? Wir freuen uns, wenn Sie Kontakt aufnehmen. Weitere Informationen zu unserer Practice Area Informationstechnologie/ Telekommunikation finden Sie hier.
E-Mail der Redaktion: ip@taylorwessing.com Wenn Sie sich für den Taylor Wessing Newsletter Technology oder für Newsletter zu anderen Themengebieten anmelden möchten, klicken Sie bitte hier.
Sollten Sie keine weitere Zusendung wünschen, klicken Sie hier.
|